OGH 14Os94/13z

14Os94/13zTribunal supérieur27 août 2013

Regest

Strafrecht

Texte intégral

OGH 14Os94/13z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.08.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bandarra als Schriftführer in der Strafsache gegen Mohamed B***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 25. März 2013, GZ 41 Hv 9/13d21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mohamed B***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall, 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in der Nacht auf den 8. Jänner 2013 in H***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstahl durch Einbruch in Transportmittel eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, fremde bewegliche Sachen,

(I) weggenommen und zwar dem Florian P***** einen Laptop im Wert von 250 Euro, indem er die linke hintere Seitenscheibe von dessen Fahrzeug einschlug;

(II) wegzunehmen versucht, und zwar

  1. dem Harald T*****, indem er die Heckscheibe und die hinteren Seitenscheiben von dessen Fahrzeug einschlug;

  2. der Christine M*****, indem er die rechte Seitenscheibe von deren Fahrzeug einschlug;

  3. dem Markus Ha*****, indem er dessen unversperrtes Fahrzeug öffnete und das Handschuhfach durchsuchte.

Die dagegen vom Angeklagten aus Z 4, 9 (lit a) und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Unabdingbare Voraussetzung einer erfolgversprechenden Verfahrensrüge (Z 4) ist ein Antrag oder ein nach Art von Anträgen substantiierter Widerspruch und ein gegen den Antrag oder Widerspruch gefasster Beschluss oder die Nichterledigung eines Antrags oder Widerspruchs (Ratz, WKStPO § 281 Rz 302). Allein mit der Behauptung eines Verstoßes gegen „den Grundsatz des fair trial, verankert in Art 6 EMRK“ zufolge Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Englisch zur Haftverhandlung am 11. Jänner 2013 ungeachtet fehlender Englischkenntnisse des Angeklagten gelangt die Rüge demnach nicht zu erfolgreicher Darstellung, wobei im Übrigen das über diese Haftverhandlung aufgenommene Protokoll (ON 7) von der Vorsitzenden in der Hauptverhandlung im Sinn des § 252 Abs 2a StPO mit Einverständnis der Beteiligten des Verfahrens vorgetragen wurde (vgl ON 20 S 39).

Soweit die Rüge (der Sache nach Z 5a) fehlende Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Beweismittel kritisiert, macht sie nicht deutlich, wodurch der Angeklagte an der Ausübung seines Rechtes, die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war (vgl Ratz, WKStPO § 281 Rz 480).

Die Rechtsrüge (Z 9 [lit a]) entfernt sich mit der Behauptung fehlenden Bereicherungsvorsatzes des Angeklagten, weil er den Laptop „lediglich kurzfristig“ zu nützen beabsichtigte, von den gegenteiligen tatrichterlichen Konstatierungen (US 3) und verfehlt solcherart den in der Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (vgl Ratz, WKStPO § 281 Rz 581 ff, 584).

Dies gilt gleichermaßen für die Subsumtionsrüge (Z 10), die mit dem Hinweis auf die unterbliebene Veräußerung des Laptops durch den Angeklagten bis zu seiner Festnahme am 11. Jänner 2013 und den Umstand, dass er zu diesem Zeitpunkt „lediglich € 56,60 mit sich“ führte, die (im Übrigen auch mängelfrei begründete; vgl US 5) Konstatierung zur gewerbsmäßigen Absicht des Angeklagten (US 3) bestreitet.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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