1Nc68/13k•OGH 1Nc68/13k
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Krems an der Donau zu 27 Nc 23/13g anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H***** B*****, den
Beschluss
gefasst:
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Antragsteller beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen. Insbesondere leitet er seine Ansprüche erkennbar aus der Tätigkeit eines Senats des Oberlandesgerichts Wien ab.
Das Landesgericht Krems an der Donau legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.
Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.
Dieser Delegierungstatbestand gilt auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (RISJustiz RS0053097 [T2, T5]; RS0122241; vgl RS0050123 [T1, T2]). Da die Voraussetzungen für eine Delegierung nach den Behauptungen des Antragstellers erfüllt sind, ist ein außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien liegendes Landesgericht als zuständig zu bestimmen.
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