8Ob73/13p•OGH 8Ob73/13p
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. TarmannPrentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei K***** F*****, vertreten durch Dr. Alfred Strobl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte und widerklagende Partei K***** F*****, vertreten durch Mag. Wolfgang Vinatzer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 14. Mai 2013, GZ 44 R 84/13y75, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Döbling vom 27. September 2012, GZ 2 C 26/10y63, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Mit dem angefochtenen Urteil bestätigte das Berufungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung, mit der die Ehe der Streitteile aus gleichteiligem Verschulden geschieden wurde.
Die Beantwortung der Frage, welchem Ehepartner Eheverfehlungen zur Last fallen, deren Gewichtung und die Entscheidung, wen ein überwiegendes Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, ist immer von den Umständen des konkreten Einzelfalls abhängig und wirft von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.
Eine solche Fehlbeurteilung zeigt die Revision nicht auf. Sie erschöpft sich im Wesentlichen in der Behauptung, die der Beklagten als ehezerstörend angelasteten Verhaltensweisen seien nur eine Reaktion auf Eheverfehlungen des Klägers gewesen. Damit weicht sie aber weit vom festgestellten Sachverhalt, der im Revisionsverfahren nicht mehr neuerlich überprüft werden kann, ab.
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