11Os88/13w•OGH 11Os88/13w
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Juli 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Müller als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johannes Z***** wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 75 Hv 157/11y des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 28. Jänner 2013, AZ 19 Bs 9/13g (= ON 47 der HvAkten), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Auch für eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts im Wiederaufnahmeverfahren gilt der Ausschluss eines weiteren Rechtszuges nach § 89 Abs 6 StPO.
Die als „Revision“ bezeichnete Beschwerde des Verurteilten und Wiederaufnahmewerbers gegen eine solche Entscheidung des Oberlandesgerichts war daher als unzulässig zurückzuweisen.
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