OGH 11Os81/13s

11Os81/13sTribunal supérieur23 juil. 2013

Regest

Strafrecht

Texte intégral

OGH 11Os81/13s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.07.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Juli 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Müller als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann E***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 28. Februar 2013, GZ 13 Hv 104/12z30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann E***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall, Abs 2, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er von 26. Mai 2011 bis 10. Oktober 2011 in St.***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert Verfolgten Peter P***** als Mittäter (§ 12 StGB) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Käufer von PKWs durch die Vorgabe, dass die am Tachometer aufscheinenden Kilometerstände dem tatsächlich gefahrenen Kilometerstand entsprechen, somit durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung unrichtiger Beweismittel, nämlich durch Manipulation der Kilometerstandsanzeigen und Vorlage vom abgesondert verfolgten Peter P***** total gefälschter Servicebücher und Prüfberichte zu Handlungen, nämlich zum Abschluss von Kaufverträgen und Übernahme der PKWs verleitet, die die Käufer an ihrem Vermögen schädigten, wobei der Gesamtschaden 3.000 Euro, jedoch nicht 50.000 Euro überstieg, und zwar

1. am 26. Mai 2010 Johann S***** zum Kauf eines VW Passat um 10.800 Euro mit verfälschtem Kilometerstand 126.926, obwohl dieser zumindest 201.000 Kilometer hatte; Schaden: 4.873 Euro;

2. am 26. September 2011 Herbert K***** zum Kauf eines VW Golf 5 mit ausgewiesenem Kilometerstand von 133.313, obwohl dieser einen tatsächlichen Kilometerstand von zumindest 330.000 Kilometer hatte; Schaden: 4.000 Euro;

3. am 10. Oktober 2011 Edwin G***** zum Kauf eines VW Golf 5 schwarz, welcher einen Tachostand von 125.680 Kilometer aufwies, obwohl dieser laut letztem legalen Gutachten 163.737 Kilometer betragen hatte, um 8.500 Euro; Schaden 3.000 Euro,

wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von (schweren; US 10) Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Z 5, 5a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Die Mängelrüge (Z 5) ermöglicht die Bekämpfung des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen nach Maßgabe der gesetzlich vorgesehenen Anfechtungskategorien (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 391 ff). Indem der Beschwerdeführer behauptet, es läge kein „objektiver Sachbeweis“ vor, und die Einschätzung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit der (belastenden) Angaben des Zeugen P***** kritisiert, legt er keinen Begründungsmangel im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes dar, sondern bekämpft lediglich die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art und Weise einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen Schuld.

Mit der Wiederholung dieses Vorbringens unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO (zum unterschiedlichen Anfechtungsrahmen s Ratz, WK-StPO § 281 Rz 471 f) und dem Hinweis darauf, dass der 75jährige Berufungswerber unbescholten sei, gelingt es der Tatsachenrüge auch nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.

Welche Feststellungen zur inneren Tatseite über die vom Erstgericht ohnehin getroffenen (US 9 f) hinaus noch erforderlich gewesen wären, sagt die Rechtsrüge nicht (Z 9 lit a).

Aus welchem Grund es zur rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts Konstatierungen zum „objektiven Wert der Fahrzeuge“ bedürfen sollte, bleibt gleichfalls unklar; ebenso bleibt unerfindlich, inwiefern dadurch der Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO verwirklicht worden sein soll. Die Höhe des eingetretenen Schadens wurde von den Tatrichtern jedenfalls festgestellt (US 7, 8 und 9).

Soweit der Nichtigkeitswerber schließlich die Annahme gewerbsmäßiger Begehung durch die Tatrichter bekämpft (Z 10), hält er nicht wie dies für die Geltendmachung materiell-rechtlicher Nichtigkeit erforderlich wäre (RIS-Justiz RS0099810) an den (just) eine solche Tendenz konstatierenden Annahmen des Erstgerichts fest, sondern bestreitet diese bloß. Solcherart verfehlt er aber die prozessordnungskonforme Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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