OGH 8Nc28/13d

8Nc28/13dTribunal supérieur11 juil. 2013

Texte intégral

OGH 8Nc28/13d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.07.2013

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin Dr. TarmannPrentner als weitere Richter in der beim Landesgericht Salzburg als Arbeits und Sozialgericht anhängigen Rechtssache der klagenden Partei O***** GmbH, , vertreten durch Dr. Ernst Kohlbacher, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei T F*****, vertreten durch Dr. KarlHeinz Plankel, Dr. Herwig Mayrhofer, Mag. Stefan Ganahl, Dr. Andreas Stranzinger, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen 1.118,03 EUR sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der beklagten Partei, die Rechtssache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Arbeitsund Sozialgericht zu delegieren, wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit ihrer am 12. 9. 2012 beim Landesgericht Salzburg als Arbeits und Sozialgericht eingebrachten Klage begehrt die Klägerin, eine Finanzvermittlungsgesellschaft mit Sitz in Salzburg, vom in der Steiermark wohnhaften Beklagten die Rückzahlung von Provisionen aus seinem Agentenvertrag.

Nach Abweisung der Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des Prozessgerichts in der vorbereitenden Tagsatzung und zahlreichem Schriftsatzwechsel beantragte der Beklagte die Einvernahme von zehn Zeugen mit Adressen in der Steiermark (erstmals und ohne konkretes Beweisthema), verbunden mit dem Antrag auf Abberaumung der Tagsatzung und Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits und Sozialgericht. Den Zeugen und dem Beklagten selbst würde im Falle der Delegierung das Erscheinen vor dem erkennenden Gericht wesentlich erleichtert und die Zeugengebühren gering gehalten.

Die Klägerin sprach sich mangels klarer und überwiegender Zweckmäßigkeit einer Delegierung gegen den Antrag aus. Die (ebenfalls) zehn beantragten Zeugen der Klagsseite seien ebenso wie der zur Parteienvernehmung namhaft gemachte Geschäftsführer im Sprengel des Landesgerichts Salzburg wohnhaft.

Das Erstgericht berichtete in seiner Stellungnahme, in der zuständigen Gerichtsabteilung seien zahlreiche ähnliche streitige Verfahren der Klägerin, die in allen von der selben Anwaltskanzlei vertreten werde, anhängig. Die Rechtsvertreter des Beklagten würden in sieben dieser Verfahren als Beklagtenvertreter auftreten. Die Beklagten (und damit auch deren Vertragspartner/Versicherungsnehmer) stammten aus der Steiermark, Kärnten, Burgenland und Wien. Es sei davon auszugehen, dass im weiteren Verfahren zur Beweisaufnahme auch eine Reihe von Zeugen einzuvernehmen seien, die ihren Wohnsitz nicht im Sprengel des Landesgerichts Salzburg hätten. Es werde auch die unmittelbare Beweisaufnahme zweckdienlich sein, insbesondere als den Zeugen Urkunden vorzuhalten sein werden. Die vom Beklagtenvertreter namhaft gemachten Zeugen seien derzeit zum Beweis für sämtliche Einwendungen beantragt, zu denen er noch eine Differenzierung und Konkretisierung vorzunehmen haben werde.

Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung soll allerdings nur den Ausnahmefall darstellen. Keinesfalls soll durch eine zu großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden (stRsp; RISJustiz RS0046441). Aus Zweckmäßigkeitsgründen soll die Delegierung vor allem dann angeordnet werden, wenn die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht eine wesentliche Verkürzung beziehungsweise Verbilligung des Verfahrens zu bewirken verspricht. Es entspricht daher der ständigen Rechtsprechung, dass die Delegierung gegen den Willen der anderen Partei nur dann auszusprechen ist, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zu Gunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann (RISJustiz RS0046589; RS0046324 ua).

Im vorliegenden Fall haben zwar der Beklagte und die von ihm genannten Zeugen ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz, dem stehen aber elf im Landesgerichtssprengel Salzburg wohnhafte Personen auf Klagsseite gegenüber. Technische oder andere Gründe, die einer Vernehmung der auswärtigen Zeugen per Videokonferenz entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich. Eine Verfahrensbeschleunigung wäre nicht zu erwarten, überdies ist das Landesgericht Salzburg mit den sich stellenden Sach und Rechtsfragen wegen der Mehrzahl von ähnlichen Verfahren bereits vertraut.

Da die Frage der Zweckmäßigkeit einer Delegierung nicht eindeutig zu Gunsten aller Parteien des Verfahrens zu beantworten ist, war dem Antrag ein Erfolg zu versagen.

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