12Os67/13i•OGH 12Os67/13i
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Juli 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Mag. Michel und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bandarra als Schriftführer in der Maßnahmenvollzugssache des Walter W***** wegen bedingter Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 3. April 2013, GZ 20 Bs 109/13w, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien als Rechtsmittelgericht der Beschwerde des Walter W***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. Februar 2013, GZ 186 BE 198/12s20, mit dem die bedingte Entlassung aus der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme abgelehnt worden war, nicht Folge.
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Walter W***** war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen solche Entscheidungen kein weiterer Rechtszug zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).
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