13Os42/13w•OGH 13Os42/13w
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Juli 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kurzthaler als Schriftführer in der Strafvollzugssache des Helmut K***** wegen bedingter Entlassung, AZ 13 BE 64/13h des Landesgerichts Ried im Innkreis, über die Beschwerde des Helmut K***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 26. März 2013, AZ 7 Bs 51/13v, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Linz als Rechtsmittelgericht der Beschwerde des Strafgefangenen Helmut K***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis als Vollzugsgericht vom 4. März 2013, GZ 13 BE 64/13h25, mit welchem die bedingte Entlassung des Strafgefangenen abgelehnt worden war, nicht Folge.
Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil das Strafvollzugsgesetz gegen solche Entscheidungen kein Rechtsmittel vorsieht (§ 17 Abs 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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