Texte intégral
OGH 1Nc26/13h
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.04.2013
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Oberlandesgericht Wien zu AZ 14 Nc 14/13k anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H***** B*****, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Begründung
Begründung:
Der Antragsteller brachte beim Oberlandesgericht Wien einen erkennbar auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gegen den Bund gerichteten Antrag ein, den er mit einem Antrag auf Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG verband. Er begründete seine Ansprüche mit der Behauptung, dass ihm ein familienrechtlicher Rechtsmittelsenat des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien „gedeckt durch das Oberlandesgericht Wien“ im Pflegschaftsverfahren seit 2001 Kontakte zu seinen Kindern verweigere.
Das Oberlandesgericht Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.
Nach dieser Gesetzesstelle ist vom übergeordneten Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Der Antragsteller behauptete einen Schaden von 6 Mio EUR (als Folge von Haft, Krankheit, Berufsunfähigkeit) dadurch erlitten zu haben, dass ihm ein familienrechtlicher Rechtsmittelsenat des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien Besuchsrechtskontakte zu seinen Kindern verweigere. Der diesem Vorwurf beigefügte Satz „gedeckt durch das Oberlandesgericht Wien“ ist nicht ausreichend, um daraus schließen zu können, dass der Antragsteller auch Entscheidungen dieses Gerichts als Grundlage für seine Amtshaftungsansprüche heranzieht, sind doch in einem Besuchsrechtsverfahren ergangene Entscheidungen der zweiten Instanz nicht bei einem Oberlandesgericht, sondern beim Obersten Gerichtshof zu bekämpfen. Auch wenn im Verhältnis zu unvertretenen Parteien, die zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen aufgrund angeblich unrichtiger Gerichtsentscheidungen einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einbringen, kein extremer Formalismus angebracht ist, müssen sich doch die Voraussetzungen für eine Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG dem Vorbringen der Partei annähernd konkret entnehmen lassen. Bleibt jedoch wie im vorliegenden Fall völlig offen, ob die Entscheidung eines Oberlandesgerichts zum Eintritt des behaupteten Schadens beigetragen hat, sind die Voraussetzungen für eine Delegierung der Rechtssache an ein Landesgericht als Amtshaftungsgericht erster Instanz außerhalb des Sprengels des angeblich betroffenen Oberlandesgerichts nicht erfüllt.
Ob das vorlegende Gericht die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Klarstellung des Antragsvorbringens für erforderlich hält, bleibt seiner Beurteilung vorbehalten.