OGH 1Ob42/13b
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 07.03.2013
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2013:0010OB00042.13B.0307.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** GmbH, , vertreten durch Dr. Andreas König, Dr. Andreas Ermacora, Dr. Barbara Lässer und Dr. Christian Klotz, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Ing. K B*****, vertreten durch Dr. Anneliese Markl, Rechtsanwältin in Innsbruck, wegen Duldung (Streitwert 20.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 12. Dezember 2012, GZ 2 R 93/12h31, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 22. Dezember 2011, GZ 16 C 405/08z24, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung
Begründung:
Das Erstgericht wies das Klagebegehren, mit dem die Klägerin den Zutritt zu einer Liegenschaft sowie die Duldung einer Begutachtung durch einen Sachverständigen anstrebte, ab. Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil im klagestattgebenden Sinn ab, erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig und sprach aus, dass der Entscheidungsgegenstand 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige.
Das Erstgericht legte die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Beklagten unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Dieser ist allerdings zur Entscheidung über das Rechtsmittel nicht berufen.
Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. In solchen Fällen kommt die Erhebung einer außerordentlichen Revision (§ 505 Abs 4 ZPO) grundsätzlich nicht in Betracht. Vielmehr hat die durch die berufungsgerichtliche Entscheidung beschwerte Partei (nur) die Möglichkeit einen mit einer ordentlichen Revision verbundenen Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO an das Berufungsgericht zu stellen, um dieses zur Abänderung des Unzulässigkeitsausspruchs zu veranlassen.
Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers liegt keine „unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallende Streitigkeit, in der die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens des Bestandvertrags eine Hauptfrage darstellt“, vor, sodass § 502 Abs 5 Z 2 ZPO nicht zur Anwendung zu kommen hat (vgl RISJustiz RS0042950). Dies entspricht ersichtlich auch der Ansicht des Rekursgerichts, das andernfalls einen Bewertungsausspruch unterlassen hätte. Gegenstand des Rechtsstreits ist nicht eine (über den konkreten Prozess hinaus wirkende) Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags als Hauptfrage. Ob ein aufrechter Bestandvertrag besteht, aus dem die Klägerin ihr Begehren ableiten kann, ist hier lediglich als Vorfrage zu beurteilen. Soweit der Revisionswerber eine auf eine entsprechende Formulierung in den Gesetzesmaterialien verweisende Rechtsprechung (vgl etwa 7 Ob 631/92 mit Hinweis auf den JAB 991 BlgNR 17. GP 67 [gemeint offenbar: 11]) zitiert, wonach ein getrenntes Schicksal in der Anfechtbarkeit unbefriedigend wäre, sofern andere (zugleich geltend gemachte) bestandrechtliche Fragen mit der Auflösung des Bestandvertrags eng zusammenhingen, wobei oft der eine Anspruch für den anderen präjudiziell ist, übersieht er, dass es dabei insbesondere um Verfahren geht, in denen neben dem Räumungsbegehren auch ein Begehren auf Zahlung rückständigen Mietzinses gestellt und das Räumungsbegehren auf den Mietzinsrückstand gestützt wurde oder wenn etwa auch aufgrund eines Zwischenantrags auf Feststellung zugleich auch eine formelle Feststellungsentscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen des (Bestand)Vertrags gefällt wird. Die gegenteilige Auffassung des Revisionswerbers, hätte demgegenüber zur Folge, dass sämtliche auf den Bestandvertrag gestützten Ansprüche unter § 502 Abs 5 Z 2 ZPO fielen, weil Voraussetzung dafür stets das Bestehen eines solchen Vertrags ist. Einen derart weitreichenden Anwendungsbereich der genannten Ausnahmebestimmung hat der Gesetzgeber aber ersichtlich nicht angestrebt. Dies ergibt sich eindeutig auch aus der vom Revisionswerber selbst zitierten Formulierung in den Gesetzesmaterialien (991 BlgNR 17. GP 11), von der nur die „gleichzeitige Entscheidung über andere Ansprüche“ erfasst ist, die gemeinsam mit dem Ausspruch über die Kündigung, die Räumung oder das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags ergehen. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin aber keine Entscheidung über einen der in § 502 Abs 5 Z 2 ZPO angeführten Gegenstände begehrt, sondern ausschließlich das auf Ermöglichen des Zutritts und der Duldung einer Begutachtung gerichtete Begehren erhoben. Eine Beurteilung als bloße Vorfrage führt aber nicht zur Anwendung von § 502 Abs 5 Z 2 ZPO (siehe dazu RISJustiz RS0042950; RS0043006; Kodek in Rechberger³ § 502 Rz 9 mit Judikaturnachweisen).
Das Erstgericht wird zu beurteilen haben, ob der Schriftsatz des Beklagten als ein solcher (mit einer ordentlichen Revision verbundener) Antrag an das Berufungsgericht zu verstehen ist (§ 84 Abs 2 Satz 2 ZPO). Bejahendenfalls wird es die Akten dem Berufungsgericht zur Entscheidung vorzulegen haben. Andernfalls wird dem Revisionswerber unter Bestimmung einer angemessenen Verbesserungsfrist die Möglichkeit einzuräumen sein, die Zielrichtung seiner Eingabe klarzustellen und allenfalls fehlende Anträge nachzuholen; dem steht der aufgezeigte Rechtsirrtum des Beklagten über die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nicht entgegen.