AUSL EGMR Bsw44084/10
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 05.03.2013
Kopf
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Gülay Cetin gg. die Türkei, Urteil vom 5.3.2013, Bsw. 44084/10.
Spruch
Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 14 EMRK, Art. 46 EMRK - Diskriminierung eines Untersuchungshäftlings im Vergleich zu bereits verurteilten Häftlingen.
Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 2 EMRK (einstimmig).
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 3 EMRK und Art. 14 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 3 EMRK alleine und iVm. Art. 14 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 20.000,– für immateriellen Schaden, € 2.000,- für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung
Begründung:
Sachverhalt:
Die Bf. befand sich vom 22.12.2006 an in Untersuchungshaft, nachdem sie ihren Lebensgefährten getötet hatte. Im Februar 2007 klagte sie über Magen- und Verdauungsprobleme. Bei ihr wurden in der Folge unter anderem ein Magengeschwür bzw. Brechdurchfall festgestellt und wurden ihr Medikamente dagegen verschrieben.
Am 19.9.2008 befand das Geschworenengericht Antalya die Bf. der vorsätzlichen Tötung für schuldig und verurteilte sie zu fünfzehn Jahren Haft. Der Akt wurde wegen des Strafmaßes automatisch an den Kassationshof weitergeleitet.
Am 13.4.2009 wurde bei der Bf. im Krankenhaus Magenkrebs diagnostiziert. Zwei Wochen später wurden ihr unter anderem der Magen und der linke Eierstock entfernt. Am 8.6.2009 konnte sie das Krankenhaus nach einer Chemotherapie von 42 Tagen verlassen.
Am 8.10.2009 hob der Kassationshof das erstinstanzliche Urteil auf, da dieses es verabsäumt hatte, die mildernden Umstände genauer zu umschreiben. Bis zu diesem Verfahrensstadium hatten die Richter bereits um die zwanzig Anträge der Bf. auf vorläufige Freilassung zurückgewiesen.
Nach weiteren Chemotherapiesitzungen und Krankenhausaufenthalten wurde am 29.10.2009 festgestellt, dass der Zustand der Bf. lebensbedrohend war und sie vom Gefängnis in eine geeignetere Einrichtung verlegt werden sollte.
Das Geschworenengericht Antalya, an welches der Kassationshof den Fall zurückverwiesen hatte, verurteilte die Bf. am 19.1.2010 zur selben Strafe wie zuvor und ordnete an, dass die Bf. weiterhin in Untersuchungshaft bleiben sollte. Einem Antrag des Anwalts der Bf., sie gemäß Art. 109 StPO unter gerichtlicher Überwachung zuhause bleiben zu lassen, wurde nicht stattgegeben.
Im Dezember 2010 wandte sich die Bf. an den Kassationshof und bat nach Art. 104 Abs. 2 lit. b der Verfassung um Gewährung einer Begnadigung durch den Präsidenten. Es scheint, dass daraufhin keine Maßnahmen gesetzt wurden. Ein Antrag auf vorläufige Entlassung nach Art. 102 Abs. 2 StPO(Anm: Dieser sah vor, dass die maximal zulässige Untersuchungshaft für Fälle, die in die Zuständigkeit des Geschworenengerichts fielen, in der Regel bei zwei Jahren lag.) im Januar 2011 wurde mit der Begründung abgelehnt, dass angesichts der Schwere ihrer Strafe Fluchtgefahr bestünde.
Der Kassationshof bestätigte das Urteil des Geschworenengerichts vom 19.1.2010 am 16.2.2011. Damit wurde das Urteil rechtskräftig.
Die Bf. und ihr Anwalt versuchten weiterhin, eine Begnadigung durch den Präsidenten oder einen Aufschub der Haftstrafe zu erreichen. Am 21.3.2011 stellte der Anwalt der Bf. unter Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes 5275(Anm: Danach sollte die Vollstreckung einer Strafe bis zur Genesung des Betroffenen aufgeschoben werden, wenn sie zu einer gewissen Gefahr für das Leben des Verurteilten führen würde.) einen neuerlichen Antrag auf Aufschub der Strafvollstreckung aus gesundheitlichen Gründen an die Staatsanwaltschaft. Am 1.4.2011 ordnete die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung der Bf. an. An deren Ende kam der Gesundheitsrat des Krankenhauses Antalya zum Schluss, dass die Vollstreckung der Strafe der Bf. aufgeschoben werden sollte, da ihre Krankheit unheilbar war und ihr Leben gefährdet wäre, wenn man versuchen würde, sie im Gefängnis zu behandeln. Der Staatsanwalt beantragte am 27.4.2011 eine Stellungnahme des Instituts für Rechtsmedizin, das zuständig für die Entscheidung ist, ob ein Häftling aus gesundheitlichen Gründen entlassen werden soll.
Vom 20.5.2011 an wurde es der Schwester der Bf. für einen Monat gestattet, sich rund um die Uhr bei der Bf. aufzuhalten, um diese zu unterstützen.
Am 21.6.2011 machte das Institut für Rechtsmedizin den Bericht, den es am 15.6.2011 nach Untersuchung der Bf. erstellt hatte, auf der Webseite des Justizministers verfügbar. Aus unbekannten Gründen wurde der Bericht allerdings nicht sofort an den Staatsanwalt weitergeleitet, damit dieser über die hinsichtlich der Bf. zu treffenden Maßnahmen entscheiden konnte. Die Dokumente trafen dort erst am 18.7.2011 ein.
Die Bf. verstarb bereits am 12.7.2011. Die vorliegende Beschwerde wurde nach dem Ableben der Bf. von ihren Verwandten fortgeführt.
Rechtsausführungen:
Die Bf. rügt eine Verletzung von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), da die Gefängnisärzte für das tödliche Voranschreiten der Erkrankung verantwortlich gewesen wären. Sie beschwert sich weiters über eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) allein und iVm. Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot), da die Behörden sich geweigert hätten, sie (vorläufig) zu entlassen oder ihr eine Begnadigung zu gewähren. Dies hätte ihre körperlichen und psychischen Leiden verschlimmert. Zudem rügt sie eine Verletzung von Art. 3 EMRK allein, da bereits die Bedingungen in der Untersuchungshaft an sich schon unvereinbar mit ihrer Krankheit gewesen wären.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 2 EMRK
Die Bf. rügt, dass die Gefängnisärzte nicht die erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt hätten, um zu verhindern, dass ihr Zustand sich soweit verschlechterte, bis er nicht mehr umkehrbar war. Da es sich bei den Betroffenen um Beamte handelte, fiel eine solche Beschwerde im nationalen Recht in den Bereich des Verwaltungsverfahrens.
Diesbezüglich ist zu bemerken, dass die Bf. von dem Umstand, dass sie an einem Magentumor litt, am 13.4.2009 Kenntnis erlangte. Zu diesem Zeitpunkt konnte daher die entsprechende Beschwerde realisiert werden und muss beurteilt werden, ob die von der Regierung bezeichneten Verwaltungsrechtswege sich als geeignet erweisen konnten, um Abhilfe zu schaffen.
Die Bf. hat kein fundiertes Argument vorgebracht, warum sie nicht auf diesem Rechtsweg feststellen ließ, ob eine medizinische Fahrlässigkeit Grund für ihren Gesundheitszustand war.
Der GH sieht auch keine entscheidenden Elemente gegeben, um die Bf. von der Verpflichtung zu entbinden, diesen Rechtsweg zu beschreiten. Insbesondere kann er nicht über Natur und Reichweite der Entscheidungen spekulieren, welche die Verwaltungsrichter im besonderen Kontext des vorliegenden Falls getroffen hätten und nicht davon ausgehen, dass eine Beschwerde vor ihnen in jedem Fall zum Scheitern verurteilt gewesen wäre.
Der GH gibt daher der diesbezüglichen Einrede der Regierung statt und erklärt diesen Teil der Beschwerde wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs für unzulässig (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK allein und iVm. Art. 14 EMRK
Dieser Teil der Beschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet und auch aus keinem anderen Grund unzulässig und muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK
Im vorliegenden Fall scheint nichts den Ernst des Gesundheitszustands der Bf. in Frage zu stellen. Es geht daher im vorliegenden Fall um die Frage der Vereinbarkeit dieses Gesundheitszustands mit der Beibehaltung der Inhaftierung der Bf. bis zu ihrem Tod.
Die materiellen Haftbedingungen der Bf.
Die Bf. beschwerte sich vor den nationalen Behörden am meisten über die Ernährung im Gefängnis. Der GH sieht keinen Umstand gegeben, der glauben lassen könnte, dass sich der Gesundheitszustand der Bf. zu irgendeinem Zeitpunkt wegen eines nahrungsbedingten Mangels verschlechtert hat. Dieser Teil der Beschwerde bedarf daher keiner genaueren Untersuchung.
Die Bedingungen, unter denen die Bf. gegen Ende ihrer Behandlung in Krankenhauseinrichtungen transportiert wurde, wurden von ihr ebenfalls mehrfach gerügt. Die verhängten Sicherheitsmaßnahmen und die Verzögerungen, die bei diesen Transporten auftraten, waren jedoch nicht derart, dass sie für sich Gefühle der Demütigung bewirken konnten, die eine »erniedrigende Behandlung« begründen würden.
Unterstützung und Pflege der Bf. nach der endgültigen Diagnose
Es müssen die Beaufsichtigung und tägliche Pflege untersucht werden, welche sich die Bf. insbesondere von März 2011 weg erhoffen konnte, als sie in das Endstadium ihrer Krankheit getreten war.
Auch wenn die Bf. von Spezialisten behandelt wurde, musste sie doch einen bedeutenden Teil ihrer Zeit im Gefängnis verbringen. Im Endstadium ihrer Krankheit hatte der dem Gefängnisleben inhärente Stress ohne Zweifel Auswirkungen auf ihre Lebenserwartung und ihren Gesundheitszustand. Ab einem bestimmten Moment war die Bf. körperlich und psychisch so ernsthaft geschwächt, dass sie die grundlegenden Handlungen des täglichen Lebens nicht mehr ohne Unterstützung erfüllen konnte.
Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob jemand vom Gefängnispersonal oder ein sonstiger Sachkundiger speziell damit beauftragt war, über die Bf. zu wachen. Laut Zeugen kümmerte sich das Gefängnispersonal in einem bestimmten Ausmaß um sie. Außerhalb der Dienstzeiten des Personals nimmt der GH an, dass sie von ihren Mithäftlingen unterstützt wurde – zumindest bis ihrer Schwester am 20.5.2011 gestattet wurde, während eines Monats andauernd bei ihr zu bleiben. Nichts weist jedoch darauf hin, dass diese Genehmigung verlängert wurde. Die Bf. verstarb am 12.7.2011 allein auf der Intensivstation unter Überwachung durch eine Wärterin.
Der GH hat bereits Zweifel an der Angemessenheit von Lösungen geäußert, die darin bestehen, die Verantwortung zur Aufsicht über einen Schwerkranken nicht Qualifizierten anzuvertrauen. Im vorliegenden Fall erlaubt nichts anzunehmen, dass die Wärter, welche sich vielleicht um die Bf. sorgten, dafür qualifiziert waren, um eine Kranke am Ende ihres Lebens zu begleiten. Sie hat auch keine echte moralische oder soziale Unterstützung oder angemessene psychologische Beratung erhalten.
Insgesamt stellt diese Situation für sich und ohne eine Absicht der Behörden, die Bf. zu erniedrigen, ein ernstes Problem unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK dar. Es ist klar, dass die Bf. der Krankheit mit deren Voranschreiten nicht mehr im Gefängnis die Stirn bieten konnte. Es lag also an den Behörden, spezielle Maßnahmen aufgrund humanitärer Erwägungen vorzusehen.
Die Beibehaltung der Anhaltung der Bf.
Der GH betont, dass die verfahrensrechtlichen Bestimmungen, die vom türkischen Gesetzgeber eingerichtet wurden, gerichtliche Beschwerdemöglichkeiten hinsichtlich der Entlassung von Untersuchungshäftlingen (Art. 101 StPO), der zeitlichen Begrenzung von Untersuchungshaft (Art. 102 StPO) und der Stellung der Betroffenen unter gerichtliche Aufsicht bei sich zuhause (Art. 109 StPO) vorsehen. Die Strafe eines Häftlings kann zudem nach Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes 5275 aus gesundheitlichen Gründen aufgeschoben werden. Art. 104 der Verfassung erlaubt aus medizinischen Gründen auch ein Gnadengesuch beim Präsidenten. Seit dem 24.1.2013 ist es möglich, dass dann, wenn ein Verurteilter aufgrund einer schweren Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, seine Bedürfnisse in Haft allein zu erfüllen, seine Strafe bis zur Heilung aufgeschoben wird.
Diese Verfahren können prima facie geeignete Garantien darstellen, um den Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Häftlinge sicherzustellen. Diese Interessen müssen die Staaten mit den legitimen Erfordernissen der Freiheitsentziehung in Einklang bringen. Es ist unbestritten, dass die Situation der Bf. eines solchen Schutzes bedurfte. Es kommt darauf an, ob und in welchem Ausmaß sich die Bf. darauf berufen konnte.
Diesbezüglich muss der GH die Periode, während derer die Bf. den Status eines Untersuchungshäftlings hatte, und jene nach ihrer rechtskräftigen Verurteilung unterscheiden und dabei im Auge behalten, dass der Gesundheitszustand der Bf. sich in beiden immer weiter verschlechterte.
Zeitraum der Untersuchungshaft
Für die Zeit bis zur Rechtskraft der Verurteilung der Bf. am 16.2.2011 ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass die angerufenen Gerichte zu irgendeinem Zeitpunkt den Gesundheitszustand der Bf. berücksichtigt oder ihre Eignung für eine weitere Inhaftierung untersucht hätten. Ganz im Gegenteil dazu haben sie während des ganzen Verfahrens mit nur kurzer und formelhafter Begründung entschieden, die Bf. weiterhin anzuhalten. Die angeführten Gründe waren in keiner Weise an die Wirklichkeit ihres persönlichen Falls angepasst und betrafen keine weiteren Überlegungen zu ihrer Situation. Die Weigerung, die Bf. freizulassen, wurde in der Folge umso kritikwürdiger. Auch wenn es zu Beginn ausgeschlossen war, dass die Bf. von der Begünstigung des Art. 109 StPO profitierte, wäre es am Ende des Verfahrens doch möglich gewesen, Art. 102 StPO auf sie anzuwenden. Die Gerichte weigerten sich jedoch gleichfalls, diese Bestimmung anzuwenden und begründeten dies damit, dass die Bf. flüchten könnte – obwohl diese sich bereits in einem kritischen Stadium ihrer Krankheit befand. Diese Situation lässt sich nur durch das Fehlen einer klaren Norm erklären, die den Richtern befahl, das Krankheitsbild des Häftlings gebührend zu berücksichtigen, wenn sie die drei genannten Artikel der StPO anwandten.
Desgleichen haben die Richter des Kassationshofs, welche die Sache zweimal untersucht haben, nie Stellung zur Beibehaltung der Haft der Bf. bezogen, obwohl sie nicht ignorieren konnten, was auf dem Spiel stand.
Es ist unter Berücksichtigung von Art. 3 EMRK nur schwer vorstellbar, dass das Schicksal von schwer kranken Personen völlig vom ausschließlichen Ermessen der Richter der ersten Instanz abhängen kann, ohne dass die Entscheidungen dieser vom Kassationshof kontrolliert werden und dies alleine aus dem Grund, dass diese Personen Untersuchungshäftlinge sind.
Dieses Problem ist umso besorgniserregender, als die Beschwerde an den Kassationshof automatisch ist. Da der Häftling – selbst wenn er am Ende seines Lebens steht – keine rechtliche Möglichkeit hat, vom Kassationshof eine Entscheidung zur Freilassung zu erhalten, läuft er Gefahr, gezwungen zu sein zu warten, dass seine Verurteilung so bald wie möglich rechtskräftig wird, um von den Möglichkeiten nach Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes 5275 bzw. Art. 104 der Verfassung profitieren zu können. Im vorliegenden Fall hat der Kassationshof auch nie untersucht, ob Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes 5275 analog angewendet werden könnte und den Antrag der Bf. nach Art. 104 der Verfassung nicht beantwortet.
Hierbei handelt es sich um einen Punkt des internen Rechts, der so unklar wie fragwürdig ist. Der GH ist nicht überzeugt davon, dass es den Richtern wirklich unmöglich ist, diese Bestimmungen anzuwenden, um außergewöhnlichen Umständen wie solchen des gegenständlichen Falls entgegenzutreten, indem sie zwingende humanitäre Erwägungen berücksichtigen.
Die genannten Bestimmungen scheinen vom Wortlaut her in der Tat nur auf rechtskräftig Verurteilte Bezug zu nehmen. Der GH bekräftigt allerdings, dass er dieser Auslegung – zumindest was Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes 5275 angeht – nicht zustimmen kann. Er hatte bereits in einigen ähnlichen Fällen gegen die Türkei Gelegenheit festzustellen, dass Untersuchungshäftlinge mit irreversiblen Krankheiten tatsächlich aufgrund der Gesundheit freigelassen wurden. Dies geschah in Anwendung des früheren Art. 399 StPO, der dem heutigen Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes 5275 entspricht.
Jedenfalls muss man Art. 116 Abs. 1 des Gesetzes 5275 erwähnen, der die analoge Anwendbarkeit von Art. 16 Abs. 2 auf Untersuchungshäftlinge vorsieht, wenn dies »mit dem Status der Untersuchungshaft vereinbar ist«. Dieser Bestimmung mangelt es zwar an Präzision, doch hat die Regierung im vorliegenden Fall auch kein Beispiel geliefert, wo ein kranker Häftling in Anwendung von Art. 16 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 116 Abs. 1 des genannten Gesetzes freigelassen geworden wäre.
Kurz gesagt haben die Entscheidungen der Gerichte zur Auslegung und Anwendung der erwähnten verfahrensrechtlichen Bestimmungen nicht zu einem mit Art. 3 EMRK vereinbaren Ergebnis geführt – und konnten dies auch nur schwer tun –, insbesondere weil das Schutzsystem nicht die gewünschte Klarheit, Vorhersehbarkeit und Wirksamkeit aufwies.
Zeitraum nach der rechtskräftigen Verurteilung
Vom Moment der Rechtskraft ihrer Verurteilung an am 16.2.2011 erfüllte die Bf. praktisch die Bedingungen, die gefordert waren, um sich auf die oben untersuchten Bestimmungen zu berufen.
Am 8.4.2011 wurde die Bf. auf Anordnung der Staatsanwaltschaft untersucht. Dabei wurde festgestellt, dass sie ungeeignet für eine weitere Anhaltung war, da sie an einer unheilbaren Krankheit litt. Von dem Zeitpunkt an, an dem ihre Tage gezählt waren, war es nicht mehr wichtig, ob und in welchem Ausmaß die Vollstreckung der Strafe der Bf. ihr Leben gefährdete. Es ging nicht mehr darum, wie lange es noch zulässig war, sie inhaftiert zu lassen: Die Umstände rechtfertigten es zum Schutz der Gesellschaft einfach nicht mehr und jedes diesbezügliche Fehlen von Sorgfalt von Seiten der Behörden lief darauf hinaus, dass die Bf. allein und ohne familiäre Unterstützung gelassen wurde und es ihr angesichts des Ausgangs, auf den ihre Krankheit zusteuerte, unmöglich war, ihre Würde zu bewahren.
Der GH kann es verstehen, dass die Staatsanwaltschaft angesichts ihrer rechtlichen Verpflichtungen die Zustimmung der dritten Kammer des Instituts für Rechtsmedizin abgewartet hat, obwohl bereits ein medizinisches Gutachten existierte, das die Freilassung der Bf. empfahl. Es kann allerdings nicht sein, dass sie diese Instanz erst angerufen hat, nachdem um die zwanzig Tage vergangen waren. Nichts erlaubt im Übrigen zu glauben, dass die dritte Kammer kompetenter für die Beurteilung des Gesundheitszustands eines Einzelnen ist als die Krankenhausabteilung, die ihn beobachtet hat und die spezialisiert ist auf die Art der Krankheit, an der er leidet – wie hier die Onkologie. Der GH versteht daher nicht, warum das Institut für Rechtsmedizin, das nur einen Gastroenterologen hatte, es notwendig fand, die Bf. nochmals zu untersuchen und sie nach Istanbul bringen ließ. Dies gilt umso mehr für den Umstand, dass es bis zum 8.6.2011 gewartet hat, um dies zu machen, während seine Hauptaufgabe darin bestand, die einfache Frage zu beantworten, ob die im Krankenhaus diagnostizierte Krankheit in den Anwendungsbereich von Art. 104 Abs. 2 lit. b der Verfassung fiel. Zudem haben die Rechtsmediziner danach noch eine Woche gewartet, bevor sie ihren Bericht übergaben, mit dem sie die Freilassung der Bf. autorisierten.
Der GH kann angesichts dieser unnötigen Redundanzen und Verzögerungen nur seine große Sorge ausdrücken. Die Regierung hat keine Rechtfertigung für die äußerst bedauerliche Tatsache vorgebracht, dass dieser entscheidende Bericht nicht an den betreffenden Staatsanwalt übermittelt, sondern nur eine Woche nach seiner Erstellung am 15.6.2011 auf dem offiziellen Portal des Justizministeriums bereitgestellt wurde, und dass er vom Staatsanwalt erst am 18.7.2011, also sechs Tage nach dem Tod der Bf., empfangen wurde.
Diese Umstände zeigen, dass die fraglichen Verfahren im vorliegenden Fall mehr unter Rücksichtnahme auf Formalitäten denn auf humanitäre Erwägungen angewendet wurden und die Bf. so daran hinderten, ihre letzten Tage in Würde zu verleben.
Schlussfolgerung
Die nationalen Behörden haben keine Betreuung sichergestellt, die geeignet gewesen wäre, die Bf. von einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung zu verschonen. Ihre Haft unter den oben genannten Bedingungen, ohne jemals an die Begünstigungen des im türkischen Recht theoretisch vorhandenen Schutzsystems zu kommen, hat ihre Würde verletzt und sie einer Bewährungsprobe unterworfen, die das Maß an Leid, das einer Freiheitsentziehung und einer Krebsbehandlung unvermeidbarerweise inhärent ist, überstieg. Es erfolgte daher eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung der Bf. Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 3 EMRK
Im vorliegenden Fall findet Art. 14 EMRK Anwendung, da die Beschwerde jedenfalls unter Art. 3 EMRK fällt. Vor dem Hintergrund seiner einschlägigen Rechtsprechung befindet der GH im Übrigen, dass die Tatsache, dass die Bf. den Status eines Untersuchungshäftlings hatte, im vorliegenden Fall durchaus dem Begriff »eines sonstigen Status« nach Art. 14 EMRK entsprach und dass die Betroffene sich in einer vergleichbaren Situation wie verurteilte Personen befand.
Die von der Bf. aufgeworfene Frage bezieht sich auf den theoretischen Anwendungsbereich der verfahrensrechtlichen Bestimmungen, welche die Freilassung von ihrer Freiheit beraubten Personen aus gesundheitlichen Gründen erlauben. Daher betrifft sie direkt alle im Gefängnis Angehaltenen. Zur Beweislast reicht es, den Wortlaut von Art. 104 Abs. 2 lit. b der Verfassung und von Art. 16 Abs. 2 Gesetz 5275 zu betrachten, die Untersuchungshäftlinge von den entsprechenden Maßnahmen zur Entlassung ausnehmen, sowie die fehlende Klarheit betreffend die Bedingungen für die Anwendung von Art. 116 Abs. 1 dieses Gesetzes. Der GH urteilt daher, dass im vorliegenden Fall die von der Bf. kommunizierten Umstände das Vorliegen einer Ungleichbehandlung zwischen Personen mit diesem Status und solchen, die Gegenstand einer rechtskräftigen Verurteilung waren, enthüllen. Erstere profitieren im Fall einer Krankheit mit tödlicher Prognose auf kurze Sicht nicht vom gleichen gerichtlichen Schutz wie Letztere.
Der GH erinnert in diesem Zusammenhang insbesondere an die Empfehlung des Ministerkomitees Nr. R (2006) 2 über die europäischen Gefängnisregeln, die darlegt, dass die Personen, denen die Freiheit entzogen wurde, auf eine Weise behandelt werden müssen, welche die Menschenrechte respektiert und dass diesbezüglich keine Unterscheidung zwischen Personen in Untersuchungshaft und solchen, denen die Freiheit in Folge einer Verurteilung entzogen wurde, erlaubt ist. Auch wenn dieser Grundsatz für sich für die Vertragsstaaten nicht rechtlich zwingend ist, legt der GH darauf großes Gewicht.
Der GH erinnert an seine vorigen Überlegungen hinsichtlich der Bestimmungen der Art. 104 Abs. 2 lit. b der Verfassung und der Art. 16 Abs. 2 und 116 Abs. 1 von Gesetz 5275 sowie deren Vollzugsregelungen. Ungeachtet der im vorliegenden Fall festgestellten strukturellen Mängel sieht er diese Bestimmungen, deren Umsetzung von objektiven medizinischen Befunden und nicht von einer reinen Ermessensentscheidung abhängt, als eine wichtige Garantie für den Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens von Häftlingen an, welche den Erfordernissen von Art. 3 EMRK genügen kann.
Wenn die Umstände außergewöhnlich sind wie im vorliegenden Fall, so dass die von den Art. 101, 102 und 109 StPO vorgesehenen Maßnahmen diesen Erfordernissen nicht oder nicht ausreichend entsprechen, sieht der GH keinen legitimen Grund, die als Untersuchungshäftlinge angehaltenen Personen von den im vorigen Absatz genannten Bestimmungen auszuschließen – dies umso mehr, als es scheint, dass sie auf diese aufgrund von Art. 116 Abs. 1 des Gesetzes 5275 zumindest theoretisch per Analogie anwendbar sind. Im vorliegenden Fall ist die Hauptsache, dass aktuell eine Kategorie von Häftlingen ohne angemessene Rechtfertigung weniger gut behandelt werden kann als eine andere.
Folglich kann der GH nur den Ansatz bestätigen, den er in Laduna/SK gewählt hat, wo es um die Ungleichbehandlung zwischen Beschuldigten und Verurteilten hinsichtlich der Ausübung des Rechts, Besuche im Gefängnis zu empfangen, ging. Dieser Ansatz gilt umso mehr im vorliegenden Fall, der den Schutz der Würde von Häftlingen betrifft, die von einer Krankheit mit tödlicher Prognose auf kurze Sicht betroffen sind. Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 3 EMRK (einstimmig).
Zur Anwendung von Art. 46 EMRK
Die im vorliegenden Fall aufgeworfenen Fragen könnten sich jedesmal aufs Neue stellen, wenn ein Untersuchungshäftling an einer Krankheit mit tödlicher Prognose auf kurze Sicht leidet. Der GH muss dem belangten Staat daher die allgemeinen Maßnahmen anzeigen, die ihm geeignet erscheinen, um bestimmte der festgestellten Probleme betreffend die verfahrensrechtlichen Bestimmungen auszugleichen, die das gerichtliche System zum Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Häftlinge festlegen. Es handelt sich dabei um die Art. 101, 102 und 109 StPO, die Art. 16 Abs. 2 und Abs. 6 sowie Art. 116 Abs. 1 von Gesetz 5275, Art. 104 der Verfassung und Art. 16 Abs. 2 lit. c von Gesetz 2659, der den Mechanismus eines rechtsmedizinischen Gutachtens umschreibt wie er im Rahmen der zwei zuletzt genannten Bestimmungen vorgesehen wurde.
Was die drei erstgenannten Bestimmungen betrifft, sind die Änderungen der StPO vom 2.7.2012 zu berücksichtigen. Es scheint im aktuellen System dennoch eine ausdrückliche Norm zu fehlen, welche die Beamten und Richter dazu verpflichtet, bei der Beurteilung des Schicksals von Untersuchungshäftlingen – für die per definitionem die Unschuldsvermutung gilt – deren Gesundheitszustand ebenso gebührend zu berücksichtigen wie die Vereinbarkeit ihres Krankheitsbildes mit dem Gefängnisleben und dabei humanitäre Erwägungen nicht außer Acht zu lassen. A priori spricht nichts dagegen, dass man verlangt, dass dieses Kriterium jedesmal angewendet wird, wenn die zuständigen Gerichte dazu aufgerufen sind, über einen Antrag eines kranken Häftlings auf Freilassung nach den Art. 101 und 102 StPO oder auf Stellung unter gerichtliche Aufsicht nach Art. 109 StPO zu entscheiden.
Wenn der Gesundheitszustand eines Häftlings besonders ernst ist, sollte im Übrigen auch vorgesehen werden, dass der Kassationshof entscheiden kann, ihn freizulassen – dies gilt insbesondere, wenn der Rechtszug automatisch erfolgt. Ohne solche Maßnahmen könnte ein Beschuldigter, der sich am Ende seines Lebens befindet, in der unerträglichen Situation sein, wo die Hoffnung auf eine Entlassung in verhältnismäßig ferner Zukunft ihm nicht mehr angenehmer wäre als eine kurzfristige rechtskräftige Verurteilung. Letztere würde ihm zumindest erlauben, eine Freilassung nach Art. 16 Abs. 2 und Abs. 6 und Art. 116 Abs. 1 von Gesetz 5275 sowie nach Art. 104 der Verfassung zu beantragen, die bis dato in der Praxis nur für die Verurteilten anwendbar scheinen.
Hinsichtlich der letztgenannten Bestimmungen hat der GH bereits deren Widersprüchlichkeit, insbesondere jener des Gesetzes 5275, betont. Nachdem diese Bestimmungen im Wesentlichen auf die Beurteilung objektiver medizinischer Feststellungen und ihrer Natur nach auf humanitäre Erwägungen ausgerichtet sind, dürfte das türkische Schutzsystem Häftlingen, die an einer Krankheit mit tödlicher Prognose auf kurze Sicht leiden, dennoch – gemeinsam mit den im vorigen Absatz erwähnten Maßnahmen oder anstelle dieser – eine Möglichkeit bieten, von vergleichbaren Mitteln zu profitieren wie die Verurteilten. Dies entweder durch die Schaffung neuer oder im Rahmen bestehender Normen. Es versteht sich von selbst, dass der so konzipierte Schutzmechanismus geeignete Maßnahmen vorsehen muss, um eine Umsetzung durch die betreffenden nationalen Behörden sicherzustellen, die wirksam und konventionskonform ist.
Was Art. 16 Abs. 2 lit. c von Gesetz 2659 anbelangt, der darauf abzielt, die Frage zu beantworten, ob die Krankheit eines Häftlings mit dem Gefängnisleben vereinbar ist und ob daher in weiterer Folge die Bestimmungen des Gesetzes 5275 oder von Art. 104 der Verfassung anzuwenden sind, ruft der GH die im vorliegenden Fall beobachteten ungerechtfertigten Mängel in Erinnerung. Er ist der Meinung, dass das aktuelle Verfahren, das dem Institut der Rechtsmedizin eine entscheidende Rolle einräumt – wenn auch eher auf administrativer als auf wissenschaftlicher Ebene – überdacht und vereinfacht werden könnte, um eine wirksamere Anwendung derart wichtiger Bestimmungen zum Schutz der Würde und des Lebens von durch eine Krankheit mit tödlicher Prognose betroffenen Häftlingen zu bevorzugen. Damit sollte vermieden werden, dass Letztere verlassen sind und Opfer von Verzögerungen, Fehlurteilen und anderen Funktionsstörungen werden, die ein übertriebener und der Kontrolle durch die Öffentlichkeit entzogener Formalismus erzeugen kann.
Der GH überlässt es dem belangten Staat, die allgemeinen Maßnahmen zu setzen, die er für notwendig erachtet, um die genannten Ziele zu erreichen.
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 20.000,– für immateriellen Schaden; € 2.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Hüseyin Yildirim/TR v. 3.5.2007
Güler Zere/TR v. 15.2.2011 (ZE) = ÖJZ 1990, 412
Laduna/SK v. 13.12.2011
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 5.3.2013, Bsw. 44084/10 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2013, 77) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/13_2/Cetin.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.