Texte intégral
OGH 11Ns6/13s
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.01.2013
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Jänner 2013 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Mag. Michel in der Strafsache gegen Samvel S***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, AZ 16 U 28/10i des Bezirksgerichts Hallein über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Anregung des Bezirksgerichts Hallein auf Zuweisung der Strafsache an das Bezirksgericht Meidling wird nicht gefolgt.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Begründung
Vorweg ist festzuhalten, dass die Bestimmung des § 39 Abs 1 StPO nicht nur mit Blick auf das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 BVG), sondern auch aufgrund deren Ausnahmecharakters einer restriktiven Auslegung bedarf (vgl Lässig, WKStPO Vorbem §§ 4347 Rz 3).
Mit dem bloßen Hinweis, wonach der geständige mittellose Angeklagte mit einem Aufenthaltsverbot belegt und deshalb in Italien aufhältig sei, aber fernmündlich angekündigt habe, ab April 2013 bei seiner Familie in 1120 Wien zu wohnen und ein ArmenischDolmetscher fehle, wird kein die Abnahme rechtfertigender wichtiger Grund im Sinne des § 39 Abs 1 StPO dargetan.
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass selbst der die deutsche Sprache gut beherrschende Angeklagte zu der vom Gericht angeregten Delegierung divergierende Ansichten vertritt (ON 14 und ON 17).