OGH 11Os169/12f
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.01.2013
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Jänner 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Parapatits als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Felix S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Michael W***** sowie über die Berufungen des Angeklagten Felix S***** und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 25. Juni 2012, GZ 6 Hv 46/12g37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten W***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil das auch weitere in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche enthält wurde Michael W***** des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 12 dritter Fall, 206 Abs 1 StGB (B I) schuldig erkannt.
Danach hat er Anfang September 2011 in Graz zur Ausführung der strafbaren Handlung des Felix S***** (der von Anfang September bis 27. Oktober 2011 mit einer unmündigen Person den Beischlaf und dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternahm, indem er mit der am 24. Oktober 1998 geborenen Nadine J***** in zahlreichen Angriffen den Oral, Vaginalund Analverkehr vollzog) beigetragen, indem er sich der Mutter der Nadine J*****, Andrea J*****, gegenüber wahrheitswidrig als Vater einer Freundin der Nadine J***** namens „Nina“ ausgab und von Andrea J***** so die Erlaubnis einholte, dass deren Tochter bei seiner fingierten Tochter „Nina“ übernachten durfte und dadurch tatplanmäßig ermöglichte, dass Nadine J***** in Wahrheit bei Felix S***** übernachten konnte.
Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten W***** aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO.
Eingangs sei angemerkt, dass es für den Obersten Gerichtshof trotz der immer wieder verwendeten Formulierung, dass der Beschwerdeführer (aber auch andere Angeklagte) entscheidende Tatsachen „ernstlich für möglich hielt oder halten musste“ (US 6, 8, 9, 10, 12), aus dem Gesamtzusammenhang ersichtlich ist, dass die Tatrichter den zur Tatbestandsmäßigkeit erforderlichen bedingten Vorsatz feststellen wollten (Ratz, WKStPO § 281 Rz 19).
Die bloß auf einen Teil der erstgerichtlichen Beweiswürdigung bezugnehmende Mängelrüge (Z 5) stellt nicht wozu sie indes verpflichtet wäre (RISJustiz RS0119370, RS0116504; Ratz, WKStPO § 281 Rz 394) auf die Gesamtheit der Entscheidungsgründe ab. Diesen ist dem Rechtsmittelvorbringen entgegen zu entnehmen, dass die Tatrichter den bedingten Vorsatz des Beschwerdeführers zur Förderung der in § 206 Abs 1 StGB verpönten Tathandlungen aus den Angaben der Mittäter, des Opfers und dessen Mutter folgerten, die sie nach allgemeiner Lebenserfahrung würdigten. Nicht letztere allein, sondern die Kenntnis des Nichtigkeitswerbers vom über bloßes Nachhilfegeben hinausgehenden Verhältnis zwischen der Unmündigen und Felix S***** und von dessen Wohnumständen (nur ein Schlafzimmer) sowie die nur mit Lernhilfe nicht begründbaren Lügen gegenüber der Mutter des Mädchens in Bezug auf dessen auswärtiges Übernachten (US 9) überzeugten die Tatrichter vom Vorliegen des entscheidungsrelevanten bedingten Vorsatzes des Rechtsmittelwerbers.
Die allgemeine Lebenserfahrung ist ein formell unbedenklicher Ausdruck für einen Aspekt freier Beweiswürdigung im Sinne von § 258 Abs 2 StPO (11 Os 78/11x ua).
Mit den den Beschwerdeführer entlastenden Angaben der Nadine J***** hat sich das Ersturteil dem Beschwerdevorwurf zuwider ausdrücklich auseinandergesetzt (US 9 f).
Mit der Behauptung, „das Erstgericht [habe] gänzlich unberücksichtigt gelassen, dass kein einziges belastendes Beweisergebnis nämlich, dass der Zweitangeklagte von den sexuellen Kontakten zwischen dem Erstangeklagten und Nadine J***** gewusst hat, existiert“, wird Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO nicht zur prozessförmigen Darstellung gebracht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.