OGH 11Os147/12w

11Os147/12wTribunal supérieur15 janv. 2013

Regest

Strafrecht

Texte intégral

OGH 11Os147/12w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.01.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Jänner 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Parapatits als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Jochen B***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1, Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 14. Juni 2012, GZ 35 Hv 49/12v43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das sonst unberührt bleibt, im Schuldspruch II sowie dem damit korrespondierenden Privatbeteiligtenzuspruch und im Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die Kassation des Strafausspruchs verwiesen.

Ihm fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Jochen B***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1, Abs 2 StGB (I), des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 2 erster Fall StGB (II) und der Vergehen des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c Abs 1 StGB (III) schuldig erkannt.

Danach hat er soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung in K*****

I. vom 30. November bis 7. Dezember 2010 als Schuldner mehrerer Gläubiger Bestandteile seines Vermögens durch das Verbringen der nachangeführten Gelder nach Thailand beiseite geschafft, dadurch sein Vermögen verringert und die Befriedigung seiner Gläubiger zumindest geschmälert, wobei er einen 50.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführte, indem er

1. am 30. November 2010 Bargeld aus Einkommenserlösen für den Zeitraum 24. November 2010 bis 30. November 2010 an sich nahm, wodurch ein Schaden in der Höhe von zumindest 86.916,25 Euro eintrat;

2. am 7. Dezember 2010 vom Girokonto Nr ***** lautend auf „J*****“ bei der V***** eG per Internetbanking einen Betrag von 50.000 Euro auf das Konto seiner damaligen Lebensgefährtin Antje R***** mit der Nr ***** bei der D***** AG ***** überwies, wodurch ein Schaden in Höhe von 50.000 Euro eintrat;

II. vom 21. April 2004 bis zum 9. Dezember 2010 die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich missbraucht und dadurch einen Schaden in Höhe von letztlich 37.369,94 Euro herbeigeführt, indem er als Kommissionär Verkaufserlöse von (Autobahn)Vignetten, die er aufgrund eines am 10. April 2004 abgeschlossenen Vertrags im Auftrag und für Rechnung der A***** verkaufte, nicht an diese abführte, sondern das Geld vielmehr für eigene Zwecke verwendete.

Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO.

Die gegen den Schuldspruch zu I erhobene, auf der Basis eigenständig beweiswürdigender Überlegungen eine Verurteilung nach § 159 StGB anstrebende Subsumtionsrüge negiert die zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen US 8 und entzieht sich damit meritorischer Erwiderung.

Auch die Behauptung zum Schuldspruch II, „das Nichtabführen dieser Verkaufserlöse [sei] daher von der Verurteilung wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida (§ 156 StGB) mitumfasst“, geht nicht vom anders festgestellten Sachverhalt (US 10) aus und ist somit ebenso einer sachbezogenen Erledigung nicht zugänglich.

Die Nichtigkeitsbeschwerde die überdies trotz Antrags auf Totalaufhebung des Urteils keinerlei Vorbringen zu den Schuldsprüchen III erstattet (§ 285 Abs 1 StPO) war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Aus deren Anlass musste sich der Oberste Gerichtshof im Rahmen seiner amtswegigen Prüfung von der vom Angeklagten im Ansatz erkannten materiellrechtlichen Nichtigkeit (Z 10) des Schuldspruchs II überzeugen:

Die Subsumtion der Feststellungen zum Schuldspruch II (US 9: kommissionsweiser Verkauf mit ausdrücklicher Verpflichtung des Abführens der Verkaufserlöse; vgl RISJustiz RS0093977, RS0093982, RS0093991) unter den Tatbestand der Untreue und nicht den der Veruntreuung (12 Os 85/05z) kann dem Angeklagten im Gegenstand zum Nachteil iSv § 290 Abs 1 Satz 2 erster Fall StPO gereichen, weil das Erstgericht ausdrücklich lediglich deshalb eine Auseinandersetzung mit der „Verantwortung“ des Angeklagten „in Richtung präsenter Deckungsfonds“ (vgl dazu allerdings ON 42 S 4 und 6 sowie rechtlich neuerlich 12 Os 85/05z) unterließ (US 10).

Es war daher wie aus dem Spruch ersichtlich vorzugehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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