AUSL EGMR Bsw43517/09
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 08.01.2013
Kopf
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Torreggiani u.a. gg. Italien, Urteil vom 8.1.2013, Bsw. 43517/09 u.a..
Spruch
Art. 3 EMRK, Art. 46 EMRK - Überbelegung italienischer Gefängnisse.
Verbindung der Beschwerden (einstimmig).
Zulässigkeit der Beschwerden (einstimmig).
Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).
Verpflichtung des Staates, binnen eines Jahres ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils national im Einklang mit den Grundsätzen der Konvention einen effektiven Rechtsbehelf oder mehrere effektive Rechtsbehelfe vorzusehen, der geeignet ist bzw. die geeignet sind, eine angemessene und ausreichende Abhilfe hinsichtlich der Überbelegung von Gefängnissen zu schaffen (einstimmig).
Aufschub der Untersuchung der der italienischen Regierung noch nicht weitergeleiteten Beschwerden, die einzig auf die Überbelegung von Gefängnissen gerichtet sind, für die Dauer eines Jahres ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 10.600,- an Herrn Torreggiani, € 23.500,- an Herrn Bamba, € 15.000,- an Herrn Biondi, € 11.000,- an Herrn Sela, € 15.000,- an Herrn El Haili, € 12.000,- an Herrn Hajjoubi, € 12.500,- an Herrn Ghisoni für immateriellen Schaden, je € 1.500,– für Kosten und Auslagen an die Herren Sela, El Haili, Hajjoubi und Ghisoni (einstimmig).
Begründung
Begründung:
Sachverhalt:
Herr Torreggiani war von 13.11.2006 bis 7.3.2011 im Gefängnis von Busto Arsizio inhaftiert, Herr Bamba vom 20.3.2008 bis zum 23.6.2011 und Herr Biondi vom 29.6.2009 bis 21.6.2011. Jeder von ihnen bewohnte eine Zelle von 9m2 mit zwei weiteren Personen und verfügte daher über einen persönlichen Raum von nur 3m2. Die drei brachten außerdem vor, dass der Zugang zur Dusche in dem betreffenden Gefängnis wegen der Knappheit an Warmwasser beschränkt war.
Herr Sela war vom 14.2.2009 bis zum 19.4.2010, Herr El Haili vom 15.2.2008 bis zum 8.7.2010 und Herr Hajjoubi vom 19.10.2009 bis zum 30.3.2011 im Gefängnis von Piacenza untergebracht. Herr Ghisoni, der am 13.9.2007 inhaftiert wurde, befindet sich immer noch dort. Diese vier Bf. beklagen sich im Wesentlichen über dieselben Umstände wie jene Bf., die in Busto Arsizio untergebracht waren, zusätzlich herrsche bei ihnen nur unzureichende Beleuchtung.
Am 10.4.2010 beschwerte sich Herr Ghisoni zusammen mit zwei weiteren Insassen beim Strafvollzugsrichter von Reggio Emilia über die Haftbedingungen im Gefängnis von Piacenza. Dieser kam zum Ergebnis, dass Herr Ghisoni und seine Mithäftlinge einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt waren, da sie mit zwei weiteren Häftlingen winzige Zellen teilen mussten und im Vergleich zu jenen Häftlingen, die eine solche Zelle lediglich mit einer Person zu teilen hatten, diskriminiert wurden. Die Beschwerden von Herrn Ghisoni und seinen Mithäftlingen wurden in der Folge der Gefängnisleitung von Piacenza, dem Justizministerium und der zuständigen Gefängnisverwaltung übermittelt, damit diese in ihrem jeweiligen Kompetenzbereich schleunigst geeignete Maßnahmen vornehmen konnten. Im Februar 2011 wurde Herr Ghisoni in eine Zelle verlegt, die für zwei Personen ausgelegt war.
Rechtsausführungen:
Die Bf. rügen eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung) durch die Haftbedingungen in den Strafvollzugsanstalten Busto Arsizio und Piacenza.
Der GH beschließt, die Beschwerden wegen ihrer Ähnlichkeit im Hinblick auf die Rügen der Bf. und das Grundproblem zu verbinden (einstimmig).
Zur Zulässigkeit der Beschwerde unter Art. 3 EMRK
Zur Einrede der Regierung hinsichtlich der fehlenden Opfereigenschaft der Bf. mit Ausnahme von Herrn Ghisoni ist festzustellen, dass die Bf. rügen, dass sie in den Gefängnissen von Busto Arsizio und Piacenza während eines bedeutenden Zeitraums unter Bedingungen angehalten wurden, die der Konvention widersprechen. Auch wenn sie nach dem Einbringen ihrer jeweiligen Beschwerde entweder entlassen oder in eine andere Strafvollzugsanstalt verbracht wurden, kann man nicht sagen, dass die nationalen Behörden die von den Bf. behaupteten Verletzungen dadurch anerkannt und einen etwaig erlittenen Schaden wieder gut gemacht hätten. Alle Bf. können sich daher nach wie vor als »Opfer« einer Verletzung ihrer Rechte nach Art. 3 EMRK ansehen.
Die Regierung erhebt weiters die Einrede der Nichterschöpfung des Instanzenzugs. Der GH muss feststellen, ob die Beschwerde beim italienischen Strafvollzugsrichter einen Rechtsbehelf darstellt, der den Kriterien entspricht, die er in seiner Rechtsprechung festgelegt hat. Fraglich ist die Wirksamkeit dieses Rechtsbehelfs in der Praxis. Trotz der Versicherung der Regierung, dass die von den Strafvollzugsrichtern im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Verfahrens getroffenen Entscheidungen für die zuständigen Verwaltungsbehörden verbindlich seien, stellt der GH fest, dass der Beschluss des Richters von Reggio Emilia vom 20.8.2010 im Hinblick auf Herrn Ghisoni und seine Mithäftlinge lange unvollstreckt blieb. Erst im Februar 2011 wurde Herr Ghisoni in eine der europäischen Norm entsprechende Zelle verlegt. Diesbezüglich hat sich die Regierung darauf beschränkt, zu behaupten, dass die Betroffenen bei den »nationalen Justizbehörden« um die rasche Vollstreckung des Beschlusses ersuchen hätten müssen, ohne jedoch diese Behörden näher zu bezeichnen.
Es ist schwer, dieses Vorbringen der Regierung mit der behaupteten Wirksamkeit des Verfahrens einer Beschwerde vor dem Strafvollzugsrichter in Einklang zu bringen. Selbst wenn ein Rechtsbehelf existiert, der auf die Vollstreckung der Beschlüsse des Strafvollzugsrichters abzielt – was von der Regierung in keiner Weise gezeigt wurde – kann man nicht verlangen, dass ein Häftling, der eine ihn begünstigende Entscheidung erhalten hat, die Rechtsbehelfe vervielfacht, um zur Anerkennung seiner Grundrechte auf der Stufe des Strafvollzugs zu kommen.
Aus den Akten der vorliegenden Beschwerden sowie aus Berichten über die Situation des italienischen Strafvollzugssystems geht hervor, dass die Gefängnisse von Busto Arsizio und Piacenza weit überbelegt sind, genauso wie eine große Anzahl italienischer Gefängnisse, so dass die Überbelegung in Gefängnissen in Italien einem strukturellen Phänomen gleichkommt und nicht ausschließlich den besonderen Fall der Bf. betrifft. Unter diesen Umständen kann man leicht verstehen, dass die italienischen Strafvollzugsbehörden nicht in der Lage sind, die Entscheidungen des Strafvollzugsrichters zu vollstrecken und den Häftlingen Haftbedingungen im Einklang mit der Konvention zu gewährleisten.
Insgesamt konnte nicht gezeigt werden, dass der von der Regierung angeführte Rechtsbehelf in der Praxis wirksam ist, also geeignet, die Fortdauer der behaupteten Verletzung zu verhindern und für die Bf. eine Verbesserung ihrer materiellen Haftbedingungen sicherzustellen. Daher waren Letztere nicht gehalten, ihn auszuschöpfen, bevor sie den GH anriefen. Es ist somit auch diese Einrede der Regierung zurückzuweisen.
Da die Beschwerden nicht offensichtlich unbegründet und auch aus keinem anderen Grund unzulässig sind, sind sie für zulässig zu erklären (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK
Die Regierung hat nicht bestritten, dass die in Busto Arsizio angehaltenen Bf. jeweils gemeinsam mit zwei anderen Personen 9m2 große Zellen belegt haben. Hingegen gehen die Angaben der Parteien hinsichtlich der in Piacenza angehaltenen Bf. in Bezug auf Größe der Zellen und Anzahl der Insassen auseinander. Da die Regierung dem GH keine passenden einschlägigen Informationen zur Stützung ihrer Behauptung, die Zellen in Piacenza seien 11m2 groß und würden allgemein von lediglich zwei Personen belegt, geliefert hat, untersucht er die Haftbedingungen der Bf. auf der Grundlage der Behauptungen der Betroffenen und der in seinem Besitz befindlichen Informationen. Somit ist davon auszugehen, dass die in Piacenza angehaltenen Bf. ebenfalls jeweils zusammen mit zwei weiteren Bf. 9m2 große Zellen belegt haben. Dieser Raum war zudem noch durch in den Zellen befindliches Mobiliar beschränkt.
Nach dem Vorgesagten verfügten die Bf. nicht über einen Lebensraum, welcher nach der Rechtsprechung des GH als akzeptabel angesehen werden kann.
Der schwere Mangel an Raum, an dem die Bf. während eines Zeitraums zwischen 14 und 54 Monaten litten und der für sich schon eine der Konvention widersprechende Behandlung darstellt, scheint noch durch weitere Umstände verschlimmert worden zu sein. Das Fehlen von Warmwasser in beiden Gefängnissen für längere Zeit und die unzureichende Beleuchtung und Belüftung in jenem von Piacenza erzeugte bei den Bf. zusätzliches Leid, obwohl dadurch nicht für sich eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung erfolgte.
Wenn der GH auch zugesteht, dass im vorliegenden Fall nichts darauf hindeutet, dass eine Absicht gegeben war, die Bf. zu erniedrigen, kann das Fehlen einer solchen Absicht die Feststellung einer Verletzung von Art. 3 EMRK nicht ausschließen. Die fraglichen Haftbedingungen haben – unter Berücksichtigung auch der Dauer der Haft der Bf. – das Maß an Leid überstiegen, das unvermeidbar mit einer Haft verbunden ist. Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum der Richterin Jociene).
Zur Anwendung von Art. 46 EMRK
Was das Vorliegen einer mit der Konvention unvereinbaren Situation anbelangt, welche die Anwendung des Pilotverfahrens im vorliegenden Fall erforderlich macht, stellt der GH zunächst fest, dass die Überbelegung von Gefängnissen in Italien nicht nur den Fall der Bf. betrifft, sondern einen strukturellen und systembedingten Charakter hat. Die Verletzung des Rechts der Bf. auf angemessene Haftbedingungen ist nicht die Folge von isolierten Vorfällen, sondern hat seinen Ursprung in einem systembedingten Problem, das aus einer chronischen Funktionsstörung resultiert, die dem italienischen Strafvollzugssystem eigen ist, und zahlreiche Personen betroffen hat und in der Zukunft betreffen kann. Diese Situation ist daher Grundlage für eine mit der Konvention unvereinbare Praxis.
Zudem sind derzeit mehrere hundert Beschwerden gegen Italien beim GH anhängig, die für verschiedene italienische Gefängnisse wegen Überbelegung ein Problem der Vereinbarkeit mit Art. 3 EMRK aufwerfen.
Im Einklang mit den in seiner Rechtsprechung ermittelten Kriterien beschließt der GH, im vorliegenden Fall das Pilotverfahren anzuwenden. Er betont den dringenden Bedarf, den betroffenen Personen eine geeignete Abhilfe auf der nationalen Ebene zu bieten.
Trotz der von Italien im Jahr 2010 unternommenen gesetzgeberischen und logistischen Anstrengungen blieb die Überbelegungsquote sehr hoch. Der GH ist sich bewusst, dass konsequente und längerfristige Bemühungen erforderlich sind, um das strukturelle Problem der Überbelegung von Gefängnissen zu lösen.
Der GH erinnert in diesem Zusammenhang an die Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarats, welche die Staaten einlädt, die Staatsanwälte und Richter dazu anzuregen, so weit als möglich auf Alternativen zur Haft zurückzugreifen und ihre Strafpolitik zu einer geringeren Verwendung von Freiheitsentziehung hin zu orientieren.
Was die internen Rechtsbehelfe betrifft, die anzuwenden sind, um dem systembedingten Problem des vorliegenden Falls zu begegnen, erinnert der GH daran, dass bei Haftbedingungen »präventive« und »kompensatorische« Abhilfen ergänzend nebeneinander bestehen müssen. Wenn ein Bf. unter Bedingungen angehalten wird, die Art. 3 EMRK zuwiderlaufen, ist daher das beste Sanierungsmittel die rasche Einstellung der Verletzung des Rechts, keine unmenschliche und erniedrigende Behandlung zu erleiden. Zudem muss jeder, der Opfer einer seine Würde verletzenden Haft war, eine Entschädigung für die erlittene Verletzung erhalten können.
Der GH hat oben bereits festgestellt, dass die Beschwerde beim Strafvollzugsrichter in der Praxis insofern nicht wirksam ist, als sie nicht erlaubt, der Inhaftierung unter Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Bedingungen ein rasches Ende zu setzen. Zum anderen hat die Regierung keinen Rechtsbehelf angezeigt, der es Personen, die unter ihre Würde verletzenden Bedingungen inhaftiert waren, erlaubt hätte, irgendeine Entschädigung für die erlittene Verletzung zu erhalten. Die neuere Rechtsprechung, die dem Strafvollzugsrichter die Möglichkeit einräumt, die Verwaltung dazu zu verurteilen, eine monetäre Entschädigung zu zahlen, ist weit davon entfernt, eine etablierte und konstante Praxis der nationalen Behörden zu begründen.
Die nationalen Behörden müssen unverzüglich einen Rechtsbehelf oder eine Kombination von Rechtsbehelfen einrichten, die präventive und kompensatorische Wirkung haben und tatsächlich eine wirksame Entschädigung für Verletzungen der Konvention gewährleisten, die aus der Überbelegung von Gefängnissen resultieren. Dieses oder diese Rechtsmittel müssen im Einklang mit den Grundsätzen der Konvention stehen und innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils eingerichtet werden (einstimmig).
Die Untersuchung der der italienischen Regierung noch nicht weitergeleiteten Beschwerden, die einzig auf die Überbelegung von Gefängnissen gerichtet sind, wird für die Dauer eines Jahres ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufgeschoben (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 10.600,– an Herrn Torreggiani, € 23.500,– an Herrn Bamba, € 15.000,– an Herrn Biondi, € 11.000,– an Herrn Sela, € 15.000,– an Herrn El Haili, € 12.000,– an Herrn Hajjoubi, € 12.500,– an Herrn Ghisoni für immateriellen Schaden; je € 1.500,– an die Herrn Sela, El Haili, Hajjoubi und Ghisoni für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Broniowski/PL v. 22.6.2004 (GK) = NL 2004, 135 = EuGRZ 2004, 472 = ÖJZ 2006, 130
Xenides-Arestis/TR v. 22.12.2005
Ananyev u.a./RUS v. 10.1.2012
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 8.1.2013, Bsw. 43517/09 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2013, 6) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/13_1/Torreggiani.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.