OGH 1Nc58/12p

1Nc58/12pTribunal supérieur7 janv. 2013

Texte intégral

OGH 1Nc58/12p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.01.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 30 Nc 46/12i anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H***** B*****, gegen die Antragsgegnerin Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 1719, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.

Begründung

Begründung:

Der Antragsteller beabsichtigt unter Bezugnahme auf mehrere zivilrechtliche Verfahren die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen. Insbesondere leitet er seine Ansprüche aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Wien und aus Entscheidungen des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien ab.

Das Oberlandesgericht Wien, dem das Erstgericht den Akt übermittelte, legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.

Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.

Dieser Delegierungstatbestand gilt auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (RISJustiz RS0053097 [T2]; RS0122241; vgl RS0050123 [T1, T2]). Da die behaupteten Amtshaftungsansprüche auch aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien abgeleitet werden, ist die Rechtssache an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels dieses Oberlandesgerichts zu delegieren. Die Delegierung an das Landesgericht Innsbruck ist zweckmäßig, weil dieses Gericht bereits mit anderen Verfahren des Antragstellers befasst war und ist (vgl 1 Nc 42/12k).

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