OGH 10ObS171/12p

10ObS171/12pTribunal supérieur17 déc. 2012

Regest

Sozialrecht

Texte intégral

OGH 10ObS171/12p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. Mag. Dr. Thomas Keppert (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ing. Thomas Bauer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Wiener Gebietskrankenkasse, 1100 Wien, Wienerberg-straße 1519, wegen Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 24. Oktober 2012, GZ 7 Rs 140/12b17, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Der Kläger macht in seiner außerordentlichen Revision geltend, die Bestimmung des § 8 Abs 1 Z 1 KBGG sei teleologisch in dem Sinne zu reduzieren, dass in Fällen, in denen es nicht zur Auszahlung oder Gewährung von steuerlich privilegierten Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) komme, die Hinzurechnung eines Zuschlags von 30 % bei der Berechnung des Gesamtbetrags der Einkünfte den Intentionen des Gesetzgebers widerspreche, da dieser durch den 30%igen Zuschlag die Nichtberücksichtigung der Sonderzahlungen ausgleichen wolle.

Dazu hat bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass dieser vom Kläger angestrebten teleologischen Reduktion nicht nur der eindeutige Gesetzeswortlaut sondern auch die ausdrücklich erklärte Absicht des Gesetzgebers, wonach es sich bei diesem Zuschlag um einen pauschalen Ansatz für die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und die Sonderzahlungen eines 13. und 14. Monatsbezugs handle, welcher daher in dieser Höhe auch dann zum Tragen komme, wenn beispielsweise lediglich ein Anspruch auf einen 13. Monatsbezug bestehe (vgl RV 620 BlgNR 21. GP 62), entgegensteht.

Soweit der Kläger gegen diese Regelung verfassungsrechtliche Bedenken äußert, ist ebenfalls mit den Ausführungen des Berufungsgerichts darauf hinzuweisen, dass der Oberste Gerichtshof in zahlreichen Gesetzesprüfungsanträgen (vgl RISJustiz RS0124062) Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Berechnung des Gesamtbetrags der maßgebenden Einkünfte gemäß § 8 KBGG geäußert und in diesem Zusammenhang auch ausdrücklich geltend gemacht hat, dass gemäß § 8 Abs 1 Z 1 dritter Satz KBGG das um die gesetzlichen Abzüge reduzierte Bruttoeinkommen auch dann um 30 % zu erhöhen sei, wenn im Einzelfall wie im Fall des Klägers kein Anspruch auf Sonderzahlungen bestehe. Der Verfassungsgerichtshof wies die entsprechenden Gesetzesprüfungsanträge ab und führte dabei unter anderem aus, dass es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne, wenn der Gesetzgeber den Zufluss „sonstiger Bezüge“ in Form des weithin üblichen 13. und 14. Monatsbezugs sowie den Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen als typisch betrachte und durch eine pauschale Erhöhung des Ausgangsbetrags um 30 % berücksichtige, somit auf eine aufwendige Ermittlung und Kontrolle dieser Zahlungen und Beträge im Einzelfall verzichte (vgl VfGH, 26. 2. 2009, G 128/08 ua; VfSlg 18.705).

Da der Verfassungsgerichtshof somit die auch vom Kläger im vorliegenden Fall vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken bereits ausdrücklich verneint hat, sieht sich der erkennende Senat zu einer neuerlichen Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof nicht veranlasst.

Die außerordentliche Revision war daher mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

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