Texte intégral
OGH 9ObA126/12p
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.11.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und Hon.Prof. Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter MMag. Dr. Helwig Aubauer und Mag. Regina BauerAlbrecht als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peer S*****, vertreten durch Mag. Wolfgang Denkmair, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei G*****, vertreten durch Dr. Peter Nöbauer, Rechtsanwalt in Linz, wegen 6.100,70 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 29. August 2012, GZ 12 Ra 59/12a53, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Begründung
Die Revision des Klägers releviert im Rahmen der geltend gemachten Aktenwidrigkeit zwar zutreffend, dass sich die Ausführungen zur Kündigung des Klägers wegen Unzuverlässigkeit und Alkoholkonsums nicht direkt aus der in diesem Satz genannten Fundstelle (S 7 ON 41) ergeben, übergeht aber, dass in den folgenden Sätzen die maßgebliche Feststellung untermauert wird und dabei auf den beigeschafften und verlesenen (AS 143) Akt betreffend die Strafanzeige gegen den Kläger Bezug genommen wurde, in dem sich genau diese Ausführungen finden. Insoweit vermag hier die Revision jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.