OGH 12Os116/12v
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.11.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. November 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Mag. Michel und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krausam als Schriftführerin in der Strafsache gegen Adam Z***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Adam Z***** und der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten Bekchan K***** sowie über die Berufungen des Adam Z***** und der Staatsanwaltschaft hinsichtlich beider Angeklagter gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 7. Mai 2012, GZ 7 Hv 166/11k36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten Adam Z***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Adam Z***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (A./) und Bekchan K***** (abweichend von der wegen § 142 Abs 1 StGB erhobenen Anklage) des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (B./) schuldig erkannt.
Danach haben zusammengefasst wiedergegeben und soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung am 5. November 2011 in F***** bei G*****
A./ Adam Z***** dem Kevin Ke***** mit Gewalt und mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz fremde bewegliche Sachen weggenommen, indem er ihn umklammerte, zu Boden riss, einen Faustschlag versetzte und sieben Euro wegnahm,
B./ Bekchan K***** im Zuge der zu Punkt A./ geschilderten Handlung Kevin Ke***** durch Versetzen eines Fußtritts, der mehrere Tage anhaltende Schmerzen im Bauch- bzw Rippenbereich zur Folge hatte (US 4 f), vorsätzlich am Körper verletzt.
Die ohne deutliche und bestimmte Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen angemeldete, aber nicht ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Adam Z***** war bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 Abs 1 letzter Satz, 285a Z 2, 285d Abs 1 Z 1 StPO).
Der gegen den Schuldspruch B./ gerichteten sowie aus Z 5 und Z 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der eine anklagekonforme Verurteilung auch des Zweitangeklagten anstrebenden Staatsanwaltschaft kommt keine Berechtigung zu.
Nach den Entscheidungsgründen konnte ein Vorsatz des Bekchan K***** auf unrechtmäßige Bereicherung im Wesentlichen deshalb nicht festgestellt werden, weil er an der Aneignung fremden Vermögens nicht unmittelbar beteiligt war. Die vom Erstangeklagten in deutscher Sprache geäußerte, aber gerade deshalb für den Zweitangeklagten nach Auffassung des Erstgerichts nicht verständliche Geldforderung des Adam Z***** wurde berücksichtigt, auch mit der Aussage des Bekchan K*****, wonach Adam Z***** die Geldtasche zwar zunächst hatte, dann aber „dem Österreicher“ zurückwarf, setzte sich der Schöffensenat im Rahmen des wegen Raubes ergangenen Schuldspruchs des Erstangeklagten auseinander (US 5, 6, 8 f).
Entgegen der von der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) geäußerten Kritik widersprechen die dargelegten tatrichterlichen Erwägungen weder Gesetzen der Logik noch allgemeiner Lebenserfahrung, weshalb sie unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden sind.
Dem weiteren Vorwurf der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider bedurfte es auch der vermissten Erörterung der Einlassung des Bekchan K***** in Bezug auf den Schuldspruch B./ nicht, weil die beobachtete Rückgabe der Geldtasche der Nichtannahme eines Raubvorsatzes nicht entgegensteht.
Gegenstand von Rechts und Subsumtionsrüge ist der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt. Den tatsächlichen Bezugspunkt bildet dabei die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen, zu deren Verdeutlichung das Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) herangezogen werden kann. Von diesem Gesamtzusammenhang ausgehend ist zur Geltendmachung eines aus Z 9 oder Z 10 gerügten Fehlers klarzustellen, aus welchen ausdrücklich zu bezeichnenden Tatsachen (einschließlich der Nichtfeststellung von Tatsachen) welche rechtliche Konsequenz hätte abgeleitet werden sollen (RISJustiz RS0117247).
Ein Feststellungsmangel wird geltend gemacht, indem unter Hinweis auf einen nicht durch Feststellungen geklärten, jedoch indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz angestrebt wird, weil dieses ein Tatbestandsmerkmal, einen Ausnahmesatz (Z 9 lit a bis c) oder mit Blick auf das hier von der Staatsanwaltschaft angestrebte Ziel eine andere rechtliche Unterstellung (Z 10) bei seiner rechtlichen Beurteilung nicht in Anschlag gebracht hat (RISJustiz RS0118580; Ratz, WKStPO § 281 Rz 600).
Diesen Anforderungen wird die Subsumtionsrüge (Z 10) nicht gerecht, weil sie die zum Raubvorsatz ausdrücklich getroffene Negativfeststellung übergeht (vgl US 5 und 9).
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher in Übereinstimmung mit dem Croquis der Generalprokuratur bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.