Texte intégral
OGH 14Ns58/12h
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.10.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Oktober 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Halil H***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 18 Hv 121/12w des Landesgerichts Klagenfurt über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Begründung
Der laut ZMRAuskunft zudem in kurzen Abständen wechselnde Wohnsitz im Sprengel eines anderen Gerichts ist für sich allein kein wichtiger Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO.