Texte intégral
OGH 12Ns68/12i
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.10.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Oktober 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. BachnerForegger als weitere Richter in der Strafsache gegen Patrick M***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB, AZ 2 U 7/12f des Bezirksgerichts Hall in Tirol, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem Bezirksgericht Hall in Tirol abgenommen und dem Bezirksgericht Melk delegiert.
Gründe:
Begründung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.