Texte intégral
OGH 11Os109/12g
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.09.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. September 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Karlicek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mag. Wolfgang H***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 48 Bl 7/12g des Landesgerichts Eisenstadt, über die Beschwerde des Gerhard W***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 1. Juni 2012, GZ 18 Bs 243/12k3, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Gerhard W***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Eisenstadt vom 2. Februar 2012, GZ 48 Bl 7/12g6, nicht Folge.
Die Beschwerde des Gerhard W***** war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).