AUSL EGMR Bsw10781/08

Bsw10781/08Autre juridiction18 sept. 2012

Texte intégral

AUSL EGMR Bsw10781/08

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.09.2012

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Ohneberg gg. Österreich, Urteil vom 18.9.2012, Bsw. 10781/08.

Spruch

Art. 6 Abs. 1 EMRK - Versetzung eines Verwaltungsbeamten ohne Anhörung.

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK hinsichtlich des Rechts des Bf. auf Anhörung vor der Berufungskommission (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 3.500,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf. arbeitete für das Finanzamt Bregenz als Verwaltungsbeamter. Er war als Leiter der Veranlagungsabteilung beschäftigt. Im Rahmen einer Reform der Finanzbehörden wurde er durch eine Entscheidung des Finanzamtes Bregenz vom 29.3.2005 als Leiter der Veranlagungsabteilung entlassen und am 28.4.2005 auf einer niedriger eingestuften Position als Fachexperte im Fachbereich eingestellt.

Auf die Beschwerde des Bf. hin hob die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt diese beiden Entscheidungen am 28.7.2005 auf.

In seiner früheren Position war der Bf. unter anderem für die Organisation, Koordination und Überwachung der Verfahrensabläufe in der Veranlagungsabteilung sowie die Bearbeitung von Fallakten verantwortlich. Er war zudem Leiter der Abteilung mit 43 Verwaltungsbeamten und Angestellten. Das Profil der neuen Stelle sah vor, dass der Bf. unter anderem dem Fachvorstand assistierte, insbesondere in den Bereichen der Koordination, der Qualitätskontrolle und der Abteilungsleitung, an verschiedenen Arbeitsgruppen teilnahm und selbständig Rechtsmittel einlegte. Er war nicht dazu berechtigt, diese Aufgaben anderen zu übertragen. Weiters war er für formelle und materielle Rechtsfragen zuständig, sowie für die Beratung in schwierigen Fällen seines Fachgebietes und die Vertretung der Behörde vor dem Unabhängigen Finanzsenat.

Am 27.4.2006 wurde der Bf. durch eine Entscheidung des Finanzamtes Bregenz auf die Position des Fachexperten ohne jegliche Führungsverantwortung versetzt. Diese neue Stelle wurde in der internen Kategorisierung des öffentlichen Dienstes niedriger eingestuft. Aufgrund einer gesetzlich vorgeschriebenen Frist wäre der Bf. jedoch erst nach drei Jahren von einer Gehaltsreduzierung betroffen.

Am 18.5.2006 legte der Bf. gegen diese Entscheidung Beschwerde vor der Berufungskommission ein. Er brachte vor, dass sich seine bisherige Tätigkeit nicht ausreichend geändert habe, um eine Herabstufung zu rechtfertigen. Daher seien auch die rechtlichen Voraussetzungen einer Versetzung verbunden mit einer Gehaltsreduzierung nicht gegeben. Er bat um eine Anhörung.

Am 21.6.2006 wies die Berufungskommission die Beschwerde ohne vorherige Anhörung ab, da sich das Stellenprofil des Bf. in ausreichendem Maße geändert habe und die Versetzung darüber hinaus aus dienstlichen Interessen und für die umfassende Reform der Finanzbehörden zwingend notwendig sei.

Der Bf. wandte sich an den VfGH und brachte vor, dass die Versetzung willkürlich sei und ihn aufgrund der Gehaltsreduzierung in seinen Rechten verletze. Außerdem habe die Berufungskommission eine vorherige Anhörung unterlassen. Der Bf. beantragte eine solche vor dem VfGH. Am 11.7.2007 wies dieser die Beschwerde ohne vorherige Anhörung ab, da kein Verstoß gegen die Verfassung vorläge.

Rechtsausführungen:

Der Bf. rügt eine Verletzung von Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren), da weder die Berufungskommission noch der VfGH im Laufe des Verfahrens bezüglich der Versetzung eine Anhörung durchgeführt habe.

Zur Zulässigkeit

Der GH wiederholt, dass sich Art. 6 EMRK auf gewöhnliche arbeitsrechtliche Streitigkeiten zwischen Beamten und dem Staat bezieht und es die Pflicht der verantwortlichen Regierung ist nachzuweisen, dass ein Beamter keinen Zugang zu einem Gericht gemäß nationalem Recht hat und der Ausschluss seiner Rechte nach Art. 6 EMRK gerechtfertigt ist.

Der GH ist von dem Vorbringen der Regierung nicht überzeugt, dass der vorliegende Streit kein arbeitsrechtlicher sei und keine finanziellen Nachteile beinhalte. Die Einstellung in einer bestimmten Position bildet ein Hauptkriterium eines Beschäftigungsverhältnisses und des Aufgabenbereiches, der dem Arbeitnehmer zukommt. Ein weiteres wesentliches Kriterium ist das Gehalt, das mit der Position verbunden ist. Eine Versetzung auf eine andere Position hat direkten Einfluss auf das Stellenprofil, das einen der ausschlaggebenden Punkte des Beschäftigungsverhältnisses darstellt. Wenn eine solche Versetzung mit einer Gehaltsumstellung einhergeht, ist ein weiterer wesentlicher Faktor betroffen. Im vorliegenden Fall wurde der Bf. in eine niedrigere Position versetzt und war von einer Gehaltsreduzierung nach einer gesetzlich vorgeschriebenen, dreijährigen Frist betroffen. Daraus folgt nach Ansicht des GH, dass es sich vorliegend um eine gewöhnliche arbeitsrechtliche Streitigkeit handelt.

Es wird nicht bestritten, dass der Bf. Zugang zu einem Gericht hatte. Der GH stellt weiters fest, dass die Regierung ihr Vorbringen nicht bewiesen hat, dass die Ausübung der Garantien des Art. 6 EMRK, insbesondere das Erfordernis einer Anhörung vor einem Gericht, administrative Reformen in der Zukunft unmöglich machen würde oder es erfordern würde, dass die Regierung Finanzbeamten grundsätzlich den Zugang zu einem Gericht verwehrt. Der GH kommt somit zu dem Schluss, dass Art. 6 EMRK auf den vorliegenden Fall anwendbar ist.

Die Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig und muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK

Der Bf. erklärte, dass er ausdrücklich eine Anhörung vor der Berufungskommission und dem VfGH erbeten habe. Er nannte als zu klärende Frage den Grad der Veränderung seiner bisherigen Tätigkeit auf der neuen Position, was im Hinblick auf den Sachverhalt und die Rechtslage berücksichtigt werden müsse. Dies bestritt die Regierung mit der Begründung, dass beide Verfahren keine Sach- oder Rechtsfragen beinhaltet hätten, die nicht aufgrund der Aktenlage behandelt werden konnten. Darüber hinaus seien die innerstaatlichen Verfahren insgesamt fair gewesen und der Bf. habe die hinreichende Möglichkeit gehabt, seine Argumente schriftlich vorzutragen.

In einem vergleichbaren Fall hat der GH bereits festgestellt, dass die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt als Tribunal im Sinne des Art. 6 EMRK anzusehen ist. Darüber hinaus kommt dem VfGH, der mit der Beschwerde in letzter Instanz befasst war, nicht der erforderliche Prüfungsumfang zu, um ein Tribunal im Sinne dieser Bestimmung darzustellen. Vor dem VwGH konnte kein Rechtsmittel eingebracht werden.

Hinsichtlich der fehlenden Anhörung vor der Berufungskommission stellt der GH fest, dass ein Bf. grundsätzlich das Recht auf eine Anhörung vor dem Tribunal hat, das seinen Fall zuerst behandelt, es sei denn es bestehen außergewöhnliche Umstände, die es rechtfertigen, auf eine solche zu verzichten. Der GH hat derartige Umstände in Fällen akzeptiert, die ausschließlich rechtliche oder technische Fragen betrafen. Im vorliegenden Fall lagen derartige Umstände nicht vor, insbesondere im Hinblick auf die sachlichen Fragen, die während der Verfahren bezüglich des neuen Stellenprofils auftraten und die daraus folgenden rechtlichen Aspekte.

Folglich liegt eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 EMRK im Hinblick auf das Recht des Bf. auf eine Anhörung vor der Berufungskommission vor (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

€ 3.500,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Stojakovic/A v. 9.11.2006 = NL 2006, 299

Vilho Eskelinen u.a./FIN v. 19.4.2007 (GK) = NL 2007, 94 = ÖJZ 2008, 35

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 18.9.2012, Bsw. 10781/08 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2012, 304) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/12_5/Ohneberg.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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