AUSL EGMR Bsw10593/08

Bsw10593/08Autre juridiction12 sept. 2012

Texte intégral

AUSL EGMR Bsw10593/08

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.09.2012

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Nada gg. die Schweiz, Urteil vom 12.9.2012, Bsw. 10593/08.

Spruch

Art. 5 EMRK, Art. 8 EMRK, Art. 13 EMRK - Reiseverbot wegen Aufnahme in Terrorliste.

Zurückweisung der Einreden der Regierung hinsichtlich der Unvereinbarkeit der Beschwerde ratione personae mit der EMRK und hinsichtlich der fehlenden Opfereigenschaft des Bf. (einstimmig).

Verbindung der Einrede der Regierung hinsichtlich der Unvereinbarkeit der Beschwerde ratione materiae mit der EMRK mit der Entscheidung in der Sache (einstimmig).

Zurückweisung der Einrede der Regierung hinsichtlich der Nichterschöpfung des Instanzenzugs in Bezug auf Art. 5 EMRK und Art. 8 EMRK und Verbindung dieser Einrede mit der Entscheidung in der Sache in Bezug auf Art. 13 EMRK (einstimmig).

Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 8 EMRK und Art. 13 EMRK (einstimmig).

Unzulässigkeit der Beschwerde im Übrigen (einstimmig).

Zurückweisung der Einrede der Regierung hinsichtlich der Unvereinbarkeit der Beschwerde ratione materiae mit der EMRK und Feststellung einer Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).

Zurückweisung der Einrede der Regierung hinsichtlich der Nichterschöpfung des Instanzenzugs in Bezug auf Art. 13 EMRK und Feststellung einer Verletzung von Art. 13 EMRK iVm. Art. 8 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 30.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf. lebt seit 1970 in Campione d’Italia, einer italienischen Enklave (Anm: Campione d’Italia ist vom Schweizer Kanton Tessin umgeben und vom restlichen Italien durch den Luganersee getrennt.) in der Provinz Como mit einer Größe von ungefähr 1,6 Quadratkilometer. Er wurde 1931 geboren und ist Geschäftsmann.

Am 15.10.1999 nahm der Sicherheitsrat die Resolution 1267 (1999) an, die Sanktionen gegen die Taliban vorsah und richtete einen Ausschuss – bestehend aus allen Mitgliedern des Sicherheitsrates – ein, der die Durchführung der Resolution überwachen sollte, den sogenannten »Sanktionsausschuss«. Das Sanktionsregime wurde durch die Resolution 1333 (2000) auf Osama Bin Laden und Al-Qaida ausgedehnt. Der Sanktionsausschuss wurde angehalten, auf Basis von Informationen von Seiten der Staaten und regionalen Organisationen eine Liste der von den Sanktionen betroffenen natürlichen und juristischen Personen zu führen. Zur Umsetzung erließ der Schweizer Bundesrat am 2.10.2000 eine Verordnung (die »Taliban-Verordnung«) (Anm: »Verordnung über Maßnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama Bin Laden, der Gruppierung Al-Qaida oder den Taliban«.), die in der Folge immer wieder an die internationalen Vorgaben angepasst wurde.

Am 24.10.2001 wurde eine Untersuchung gegen den Bf. eingeleitet. Am 9.11.2001 wurden der Bf. und eine Reihe von mit ihm verbundenen Organisationen in die Liste des Sanktionsausschusses und in der Folge auch in den Anhang zur »Taliban-Verordnung« aufgenommen.

Durch die Resolution 1390 (2002) vom 16.1.2002 wurde gegenüber allen Gelisteten ein Einreise- und Durchreiseverbot verhängt. Art. 4a der »Taliban-Verordnung« wurde entsprechend angepasst, womit sich das Verbot auch auf den Bf. bezog.

Am 23.3.2004 beantragte der Bf. beim Bundesamt für Immigration, Integration und Emigration (IMES), in die Schweiz einreisen zu dürfen, um sich dort medizinisch behandeln zu lassen und um wegen gerichtlicher Verfahren zu disponieren. Das IMES wies dieses Ansuchen als unbegründet ab, da die vom Bf. vorgebrachten Argumente keine Ausnahmen von den gegen ihn verhängten Maßnahmen rechtfertigten.

Am 31.5.2005 wurde die Untersuchung gegen den Bf. eingestellt, da die Beschuldigungen als unbegründet angesehen wurden. Er ersuchte in der Folge darum, ihn und die mit ihm verbundenen Organisationen aus der »Taliban-Verordnung« zu streichen. Mit Entscheidung vom 18.1.2006 wies das Staatssekretariat für Wirtschaft sein Ansuchen zurück, da die Schweiz nicht Namen von der Liste löschen könne, wenn diese noch auf der Liste des Sanktionsausschusses aufschienen. Eine Verwaltungsbeschwerde dagegen wurde am 15.6.2006 vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD) abgewiesen. Da die Schweiz weder der Staat sei, dessen Staatsangehörigkeit der Bf. besaß, noch dessen Wohnsitzstaat, sei die Schweiz auch nicht zuständig, bei den VN ein De-Listing-Verfahren anzuregen.

Am 6.7.2006 erhob der Bf. beim Schweizerischen Bundesrat Berufung gegen die Entscheidung des EVD. Der Bundesrat verwies den Fall am 18.4.2007 an das Schweizerische Bundesgericht.

Eine dem Bf. zwischenzeitlich gewährte Ausnahme von den Maßnahmen für den 25.9.2006, um in Mailand prozessieren zu können, wurde vom Bf. nicht wahrgenommen. Weitere Ansuchen um Ausnahmen wurden vom Bundesamt für Migration (BFM) abgewiesen. Dagegen legte der Bf. keine Berufung ein.

Das Schweizerische Bundesgericht wies die Berufung des Bf. am 14.11.2007 ab. Es sah einen Vorrang der Verpflichtungen der Schweiz aus den Resolutionen des Sicherheitsrates gegenüber den menschenrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK. Eine Ausnahme gebe es zwar für Normen mit ius cogens-Charakter, doch würden im gegenständlichen Fall keine solchen Normen in Frage stehen. Die Sanktionen wären zudem so detailliert umschrieben, dass die Mitgliedstaaten keinen Ermessensspielraum bei ihrer Umsetzung hätten und seien auch die Ausnahmen von den Maßnahmen klar vorgegeben. Für das De-Listing sei allein der Sanktionsausschuss verantwortlich. Die Schweiz könne aber dem Sanktionsausschuss zumindest die Ergebnisse seiner strafrechtlichen Untersuchung gegen den Bf. übermitteln um so dessen De-Listing zu unterstützen.

Bereits am 6.4.2007 ersuchte der Bf. den »Focal Point« (Anm: Der »Focal Point« wurde durch die Resolution 1730 (2006) installiert, um Anträge von Gelisteten auf De-Listing entgegenzunehmen.) des Sanktionsausschusses um die Löschung seines Namens von der Liste. Dieser verweigerte dem Bf. am 29.7.2007 eine Streichung aus der Liste, lieferte ihm aber keine Informationen über die Gründe seiner Listung oder den Staat, der sie veranlasst hatte.

Am 2.9.2009 übermittelte die Schweiz dem Sanktionsausschuss einen Brief des Staatsanwalts, in dem bestätigt wurde, dass die strafrechtliche Untersuchung gegen den Bf. keine Hinweise dafür hervorgebracht hatte, dass er Beziehungen zu Personen oder Organisationen unterhielt, die mit Osama Bin Laden, Al-Qaida oder den Taliban verbunden waren.

Am 23.9.2009 wurde der Name des Bf. von der Sanktionsliste des Sicherheitsrates gestrichen. Am 29.9.2009 wurde auch die »Taliban-Verordnung« mit Wirkung zum 2.10.2009 entsprechend geändert.

Rechtsausführungen:

Der Bf. rügt eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) durch das Verbot der Einreise in oder Durchreise durch die Schweiz, da er dadurch daran gehindert worden sei, seine Ärzte in Italien oder der Schweiz sowie seine Freunde und Familie aufzusuchen. Die Aufnahme seines Namens in die Liste der »Taliban-Verordnung« hätte weiters seine Ehre und seinen guten Ruf beeinträchtigt. Der Bf. rügt weiters eine Verletzung von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz) und beschwert sich auch über eine Verletzung von Art. 5 EMRK (Recht auf persönliche Freiheit), da ihm durch das Verbot der Einreise in die bzw. der Durchreise durch die Schweiz die Freiheit entzogen worden sei.

Zu den Einreden der Regierung

Die Regierung verlangt vom GH, die Beschwerde für ratione personae unvereinbar mit der Konvention zu erklären, da die angefochtenen Maßnahmen auf Resolutionen des Sicherheitsrates basierten, die nach Art. 25 und Art. 103 der Charta der Vereinten Nationen verbindlich waren und anderen internationalen Übereinkommen vorgingen und die Schweiz daher für die Umsetzung der Maßnahmen nicht zur Verantwortung gezogen werden konnte. Die Maßnahmen seien als solche des Sicherheitsrates zudem nicht der Prüfung durch den GH ausgesetzt, womit die Beschwerde auch ratione materiae unvereinbar mit der Konvention sei.

Im gegenständlichen Fall wurden die vom Sicherheitsrat auferlegten Maßnahmen national durch eine Verordnung des Schweizerischen Bundesrats implementiert und wurden die Ansuchen von Seiten des Bf. um Ausnahmen vom Einreiseverbot in die Schweiz von Schweizer Behörden zurückgewiesen. Die fraglichen Maßnahmen haben somit einen Bezug zur nationalen Umsetzung der Resolutionen; die behaupteten Verletzungen sind daher der Schweiz zurechenbar. Die Maßnahmen wurden von der Schweiz deshalb in Ausübung ihrer Hoheitsgewalt iSv. Art. 1 EMRK vorgenommen und dem GH kommt Jurisdiktion ratione personae zu. Die diesbezügliche Einrede der Regierung ist zurückzuweisen (einstimmig).

Der GH beschließt außerdem, die Frage der Vereinbarkeit der Beschwerde ratione materiae mit der Konvention mit der Entscheidung in der Sache zu verbinden (einstimmig).

Hinsichtlich der Einrede der Regierung, dass der Name des Bf. am 23.9.2009 von der Liste gestrichen wurde und ihm daher keine Opfereigenschaft mehr zukomme, stellt der GH fest, dass die Aufhebung der Sanktionen, die erst im September 2009 beschlossen wurde, den Bf. nicht seines Opferstatus beraubt hat. Die Aufhebung der Sanktionen kann nicht als Anerkennung einer Verletzung der Konvention von Seiten der Regierung iSd. Rechtsprechung des GH angesehen werden und erfolgte auch keine sonstige Abhilfe, so dass dem Bf. sein Opferstatus erhalten blieb und die Einrede der Regierung zurückzuweisen ist (einstimmig).

Im Hinblick auf die Einrede der Regierung wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs durch den Bf., da dieser nicht gegen die Weigerungen der Schweizer Behörden, Ausnahmen zum Sanktionsregime zu gewähren, berufen bzw. er zweimal eine bewilligte Ausnahme nicht genutzt habe, ist der GH der Meinung, dass diese Frage der Ausnahmen in einem größeren Zusammenhang gesehen werden muss und den Ursprung in der Listung des Bf. fand. Diesbezüglich ist zu beobachten, dass der Bf. viele Ansuchen an die nationalen Behörden herantrug, mit denen er seine Streichung von der Liste in der »Taliban-Verordnung« begehrte, was bis zur Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts vom 14.11.2007 führte. Der Bf. hat daher den innerstaatlichen Rechtsweg erschöpft, so dass die Einrede der Regierung hinsichtlich Art. 5 EMRK und Art. 8 EMRK zurückzuweisen ist (einstimmig).

Hinsichtlich Art. 13 EMRK wird die Entscheidung über die Einrede der Nichterschöpfung des Instanzenzugs dagegen mit der Entscheidung in der Sache verbunden (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Verbot, in die Schweiz einzureisen, den Bf. daran hinderte oder es für ihn zumindest schwieriger machte, seine Ärzte in Italien oder der Schweiz zu konsultieren oder seine Freunde und seine Familie zu besuchen. Art. 8 EMRK ist daher sowohl mit Hinblick auf das »Privatleben« als auch im Hinblick auf das »Familienleben« anwendbar. Dieser Beschwerdepunkt ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig und muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

Zur Frage, ob ein Eingriff vorliegt, beobachtet der GH, dass das Schweizerische Bundesgericht festgestellt hat, dass die angefochtene Maßnahme eine bedeutende Einschränkung der Freiheit des Bf. darstellte, da sich dieser aufgrund der Lage von Campione d’Italia in einer sehr speziellen Situation befand. Der GH unterstützt diese Ansicht und bemerkt, dass die Maßnahmen, die den Bf. daran hinderten, das sehr begrenzte Gebiet von Campione d’Italia für zumindest sechs Jahre zu verlassen, dazu angetan waren, es ihm zu erschweren, sein Recht auf Kontakt mit anderen, die außerhalb der Enklave leben, aufrechtzuerhalten – insbesondere mit seinen Freunden und seiner Familie. Daher erfolgte ein Eingriff in das Recht des Bf. auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK.

Zur Rechtfertigung des Eingriffs ist zunächst allgemein zu sagen, dass sich der vorliegende Fall vom Fall Al-Jedda/GB unterscheidet. Darin hatte der GH festgestellt, dass bei der Interpretation der Resolutionen des Sicherheitsrates eine Vermutung gegeben ist, dass der Sicherheitsrat, der ja selbst an die Ziele und Grundsätze der VN gebunden ist, nicht beabsichtigt, den Mitgliedstaaten eine Verpflichtung aufzuerlegen, grundlegende Prinzipien der Menschenrechte zu verletzen und der Sicherheitsrat eine klare und eindeutige Sprache verwenden würde, wenn er von den Staaten verlangen sollte, dass sie Maßnahmen ergreifen, die im Widerspruch zu deren internationalen Menschenrechtsverpflichtungen stehen. Im gegenständlichen Fall verlangte die Resolution 1390 (2002) jedoch ausdrücklich von den Staaten, Individuen, die sich auf der Liste der VN befanden, daran zu hindern, in ihr Gebiet einzureisen oder es zu durchqueren. Die oben genannte Vermutung ist daher im vorliegenden Fall aufgrund der klaren und eindeutigen Sprache, die in der Resolution verwendet wurde und mit der eine Verpflichtung auferlegt wurde, Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet waren, Menschenrechte zu verletzen, entkräftet.

Die Maßnahmen hatten das Ziel der Verhütung von Straftaten und trugen zur nationalen und öffentlichen Sicherheit der Schweiz bei und verfolgten daher ein legitimes Ziel iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK.

Der GH muss nun untersuchen, ob die gegenständlichen Resolutionen des Sicherheitsrates den Staaten Freiheiten bei der Umsetzung ließen und ob sie den Behörden insbesondere erlaubten, der sehr speziellen Situation des Bf. Rechnung zu tragen und damit den Anforderungen des Art. 8 EMRK zu entsprechen. Dazu wird der GH insbesondere den Wortlaut der Resolutionen berücksichtigen und den Kontext, in dem sie angenommen wurden sowie die von ihnen verfolgten Ziele.

Die Charta der Vereinten Nationen erlegt den Staaten kein spezielles Modell für die Umsetzung von Resolutionen des Sicherheitsrates auf, sondern lässt ihnen die freie Wahl zwischen den verschiedenen möglichen Modellen für die Umsetzung solcher Resolutionen in ihre nationale Rechtsordnung.

Resolution 1390 (2002) sah in § 2 lit. b vor, dass das Einreise- oder Durchreiseverbot nicht zur Anwendung kommen sollte, wenn »die Einreise oder Durchreise zur Durchführung eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist«. § 8 der Resolution, der die Staaten auffordert, »sofort Schritte zu unternehmen, um durch den Erlass von Gesetzen oder gegebenenfalls Verwaltungsmaßnahmen die nach innerstaatlichem Recht gegen ihre Staatsangehörigen und andere in ihrem Hoheitsgebiet operierende Personen oder Einrichtungen verhängten Maßnahmen durchzusetzen und zu verstärken«, schafft für die Staaten durch das Wort »gegebenenfalls« ebenfalls eine gewisse Flexibilität bei der Umsetzung.

Außerdem hatte die Außenpolitische Kommission des Schweizer Nationalrats den Schweizerischen Bundesrat in einer »Motion« darum ersucht, den Sicherheitsrat darüber zu informieren, dass sie die Individualsanktionen nicht weiterhin bedingungslos anwenden würde. Der vorliegende Fall war dabei einer der Hauptgründe für diesen Vorstoß. Durch die Annahme dieser »Motion« hat das Schweizer Parlament seine Absicht ausgedrückt, bei der Anwendung der Resolutionen des Sicherheitsrates ein gewisses Ermessen zuzugestehen.

Insgesamt genoss die Schweiz daher einen gewissen Ermessensspielraum bei der Umsetzung der Resolutionen des Sicherheitsrates.

Hinsichtlich der Frage, ob die gegenüber dem Bf. gesetzten Maßnahmen verhältnismäßig zum verfolgten Ziel waren und ob die von den nationalen Behörden vorgebrachten Gründe »einschlägig und ausreichend« waren, muss der GH untersuchen, ob die Schweizer Behörden der besonderen Natur des Falls Rechnung getragen haben und ob sie im Rahmen ihres Ermessens die Maßnahmen gesetzt haben, die gefordert waren, um das Sanktionsregime an die individuelle Situation des Bf. anzupassen.

Der GH berücksichtigt, dass die Bedrohung durch Terrorismus zur Zeit der Annahme der Sanktionen zwischen 1999 und 2002 besonders ernst war. Die Aufrechterhaltung oder gar Verschärfung dieser Maßnahmen über die Jahre hinweg muss allerdings erklärt und überzeugend gerechtfertigt werden.

Der GH beobachtet in diesem Zusammenhang, dass die von den Schweizer und italienischen Behörden durchgeführten Untersuchungen zu dem Ergebnis kamen, dass die Verdachtsmomente hinsichtlich einer Beteiligung des Bf. an Aktivitäten, die eine Verbindung zum internationalen Terrorismus aufweisen, eindeutig unbegründet waren.

Der GH ist überrascht von der Behauptung, dass die Schweizer Behörden den Sanktionsausschuss erst am 2.9.2009 von den Ergebnissen ihrer am 31.5.2005 abgeschlossenen Untersuchungen informierten. Da die Wahrhaftigkeit dieser Behauptung von der Regierung nicht bestritten wurde und von ihr auch keine Erklärung für eine solche Verzögerung geliefert wurde, befindet der GH, dass eine raschere Mitteilung der Untersuchungsergebnisse zu einer früheren Löschung des Namens des Bf. von der Liste der VN führen hätte können, was die Zeitspanne, während der er der Beschränkung seiner Rechte aus Art. 8 EMRK ausgesetzt war, beträchtlich reduziert hätte.

Der GH bemerkt weiters, dass der vorliegende Fall einen nicht zu unterschätzenden medizinischen Aspekt hat. Der Bf. wurde 1931 geboren und hat gesundheitliche Probleme. Das Schweizerische Bundesgericht stellte fest, dass Art. 4a Abs. 2 der »Taliban-Verordnung« – obwohl mehr als Ermächtigungsbestimmung formuliert – die Behörden verpflichtete, eine Ausnahme in allen Fällen zu gewähren, in denen das Sanktionsregime der UN dies erlaubte, da eine weitergehende Beschränkung der individuellen Bewegungsfreiheit weder durch die Resolutionen des Sicherheitsrats noch durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt und im Lichte der speziellen Situation des Bf. unverhältnismäßig gewesen wäre.

Die Schweizer Behörden lehnten allerdings einige Ansuchen um Ausnahmen von dem Einreise- und Durchreiseverbot ab. Dass der Bf. in den zwei Fällen, in denen ihm eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, die Dauer der Ausnahmen als nicht ausreichend empfunden hat, kann der GH unter den oben genannten Gesichtspunkten nachvollziehen.

Weitergehende Ausnahmen von dem Sanktionsregime hätten dem Bf. vom Sanktionsausschuss genehmigt werden können. Der Bf. stellte zwar keinen diesbezüglichen Antrag, doch ist auch nicht ersichtlich, dass die Schweizer Behörden ihm dabei irgendeine Unterstützung angeboten hätten.

Es steht außer Streit, dass es zumindest bis zur Annahme der Resolution 1730 (2006) dem Staatsangehörigkeits- oder Wohnsitzstaat der betroffenen Person oblag, wegen eines De-Listing an den Sanktionsausschuss heranzutreten. Auch wenn der Schweiz daher keine entsprechende Kompetenz zukam, so scheint sie doch auch nie Italien ermutigt zu haben, eine solche Initiative zu setzen oder sie dabei zu unterstützen.

Der GH bemerkt, dass die Schweizer Behörden die tatsächlichen Gegebenheiten des Falls nicht ausreichend berücksichtigt haben, insbesondere die einzigartige geografische Lage von Campione d’Italia, die beträchtliche Dauer der verhängten Maßnahmen oder Nationalität, Alter und Gesundheit des Bf. Die Möglichkeit zu entscheiden, wie die einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats ins nationale Recht umzusetzen waren, hätte eine gewisse Abmilderung des Sanktionsregimes erlauben müssen, um unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten eine Beeinträchtigung des Privat- und Familienlebens des Bf. zu vermeiden, ohne aber die bindende Natur der Resolutionen oder die Befolgung der darin vorgesehenen Sanktionen zu umgehen.

Der belangte Staat konnte sich nicht darauf beschränken, sich auf die bindende Natur der Resolutionen des Sicherheitsrates zu berufen, sondern hätte den GH vielmehr davon überzeugen müssen, dass er alle möglichen Maßnahmen ergriffen oder dies zumindest versucht hat, um das Sanktionsregime der individuellen Situation des Bf. anzupassen.

Diese Feststellung entbindet den GH davon, die Frage der Hierarchie zwischen den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten der Konvention aus derselben einerseits und jenen aus der Charta der Vereinten Nationen andererseits zu entscheiden. Wesentlich ist, dass die belangte Regierung es nicht geschafft hat, zu zeigen, dass sie soweit als möglich versucht hat, die von ihr als divergierend angesehenen Verpflichtungen zu harmonisieren.

Die der Bewegungsfreiheit des Bf. für eine beträchtliche Zeitspanne auferlegten Beschränkungen schufen keinen gerechten Ausgleich zwischen seinem Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens einerseits und den legitimen Zielen der Verhütung von Straftaten und des Schutzes der nationalen und öffentlichen Sicherheit der Schweiz andererseits. Der Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens war folglich nicht verhältnismäßig und daher auch nicht in einer demokratischen Gesellschaft notwendig.

Im Lichte dieser Ausführungen weist der GH die Einrede der Regierung zurück, wonach die Beschwerde ratione materiae unvereinbar mit der Konvention sei und stellt inhaltlich eine Verletzung von Art. 8 EMRK fest (einstimmig; gemeinsames im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum der Richterin Yudkivska und der Richter Bratza und Nicolaou; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Rozakis, gefolgt von Richterin Berro-Lefevre und Richter Spielmann; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Malinverni).

Angesichts dieses Schlusses erachtet es der GH nicht für notwendig, die Beschwerde, dass die Aufnahme des Namens des Bf. in die Liste in der »Taliban-Verordnung« auch seine Ehre und seinen guten Ruf beeinträchtigt hat, gesondert zu untersuchen.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK

Da dieser Beschwerdepunkt nicht offensichtlich unbegründet und auch aus keinem anderen Grund unzulässig ist, muss er für zulässig erklärt werden (einstimmig).

Der GH beobachtet, dass der Bf. die nationalen Behörden anrufen konnte, um seinen Namen von der Liste im Anhang zur »Taliban-Verordnung« löschen zu lassen und dass dies für Abhilfe im Hinblick auf seine Beschwerden unter der Konvention sorgen hätte können. Die Behörden untersuchten seine Beschwerden hinsichtlich der behaupteten Konventionsverletzungen allerdings nicht in der Sache. Das Schweizerische Bundesgericht war insbesondere der Ansicht, dass es die gegen den Bf. verhängten Sanktionen nicht aus dem Grund aufheben konnte, dass sie die Menschenrechte nicht achteten. Das Gericht erkannte allerdings an, dass das De-Listing-Verfahren auf der Ebene der VN auch nach den Verbesserungen aus jüngerer Zeit nicht als wirksames Rechtsmittel iSd. Art. 13 EMRK angesehen werden konnte.

Der GH verweist weiters auf die Feststellung des EuGH in § 299 des Urteils Kadi (Anm: EuGH 3.9.2008, Rs. C-402/05p und C-415/05p.), dass »aus den Grundsätzen, die für die durch die VN entstandene Völkerrechtsordnung gelten, nicht folgt, dass eine gerichtliche Kontrolle der materiellen Rechtmäßigkeit der streitigen Verordnung im Hinblick auf die Grundrechte deshalb ausgeschlossen wäre, weil mit ihr eine Resolution des Sicherheitsrats nach Kapitel VII der VN-Charta umgesetzt werden soll.« Der gleiche Gedankengang muss nach Ansicht des GH mutatis mutandis auf den vorliegenden Fall angewendet werden, genauer gesagt auf die Überprüfung des Einklangs der »Taliban-Verordnung« mit der Konvention. Des weiteren enthielten die Resolutionen des Sicherheitsrats nichts, das die Schweizer Behörden daran gehindert hätte, einen Mechanismus einzuführen, um die auf nationaler Ebene in Folge dieser Resolutionen ergriffenen Maßnahmen zu prüfen.

Für den Bf. gab es daher keinen wirksamen Weg, um die Entfernung seines Namens von der Liste in der »Taliban-Verordnung« zu erwirken und ihm stand kein Rechtsmittel hinsichtlich der von ihm behaupteten Konventionsverletzungen zur Verfügung. Der GH weist daher die Einrede der Regierung hinsichtlich der Nichterschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs zurück und stellt in der Sache eine Verletzung von Art. 13 iVm. Art. 8 EMRK fest (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 EMRK und weiteren Konventionsrechten

Der GH anerkennt, dass die Einschränkungen gegenüber dem Bf. für eine beträchtliche Zeitdauer aufrechterhalten wurden. Bei dem Gebiet, in das der Bf. nicht reisen durfte, handelte es sich allerdings um ein solches eines dritten Staates, nämlich der Schweiz, die nach Völkerrecht das Recht hatte, die Einreise eines Fremden zu verhindern. Die gegenständlichen Beschränkungen hinderten den Bf. nicht daran, auf dem Gebiet seines ständigen Wohnsitzes zu leben, und sich dort frei zu bewegen. Sein Fall unterscheidet sich damit grundlegend von der faktischen Lage in Guzzardi/I und wirft keine Frage unter Art. 5 EMRK auf.

Auch wenn Campione d’Italia bloß ein kleines Gebiet ist, so befand sich der Bf. genau genommen nicht in einer Situation der Haft und war auch nicht unter Hausarrest. Es war ihm lediglich verboten, in ein bzw. durch ein bestimmtes Gebiet zu reisen, was zur Folge hatte, dass er die Enklave nicht verlassen konnte.

Letztlich weist der GH darauf hin, dass es das Sanktionsregime dem Bf. erlaubte, um Ausnahmen vom Verbot der Einreise bzw. Durchreise anzusuchen und ihm solche Ausnahmen auch zweimal gewährt wurden, er allerdings davon keinen Gebrauch machte.

Dem Bf. wurde daher durch das Verbot der Einreise in die bzw. der Durchreise durch die Schweiz nicht iSv. Art. 5 Abs. 1 EMRK »die Freiheit entzogen.« Die Beschwerdepunkte unter Art. 5 EMRK sind daher offensichtlich unbegründet und müssen daher als unzulässig zurückgewiesen werden (einstimmig).

Auch die Teile der Beschwerde, die sich auf die Verletzung weiterer Konventionsrechte beziehen, sind wegen offensichtlicher Unbegründetheit als unzulässig zurückzuweisen (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

€ 30.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Guzzardi/I v. 6.11.1980 = EuGRZ 1983, 633

Al-Adsani/GB v. 21.11.2001 (GK) = NL 2001, 247 = EuGRZ 2002, 403

Bankovic u.a./B u.a. v. 12.12.2001 (ZE der GK) = NL 2002, 48 = EuGRZ 2002, 133

Bosphorus Airways/IRL v. 30.6.2005 (GK) = NL 2005, 172 = EuGRZ 2007, 662

Behrami und Behrami/F v. 2.5.2007 (ZE der GK) = NL 2007, 115 = EuGRZ 2007, 522

Al-Saadoon und Mufdhi/GB v. 2.3.2010 = NL 2010, 84

Al-Jedda/GB v. 7.7.2011 (GK) = NL 2011, 223

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 12.9.2012, Bsw. 10593/08 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2012, 293) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/12_5/Nada.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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