OGH 15Os180/10z

15Os180/10zTribunal supérieur19 janv. 2011

Regest

Strafrecht

Texte intégral

OGH 15Os180/10z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.01.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Jänner2011 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.T.Solé als Vorsitzenden, durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Danek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag.Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr.BachnerForegger und Dr.MichelKwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Jahn als Schriftführerin in der Strafsache gegen Edmundo José D***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §28a Abs1 zweiter und dritter Fall Abs4 Z3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 15.September2010, GZ11Hv104/10i73, weiters über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss gemäß §494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthält, wurde Edmundo José D***** zu A./des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §27 Abs 1 Z1 erster und zweiter Fall, Abs2 SMG, zu B./1./ des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §28a Abs1 zweiter und dritter Fall Abs4 Z 3 SMG, §15 StGB, zu B./2./ des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §28a Abs1 fünfter Fall Abs2 Z3 SMG, zu C./des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach §28 Abs1 zweiter Fall SMG, zu D./1./des Vergehens der Unterschlagung nach §134 Abs1 StGB, zu D./2./ der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach §229 Abs1 StGB, zu D./3./des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach §241e Abs3 StGB und zu E./des Vergehens der gefährlichen Drohung nach §107 Abs1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung

...

B./vorschriftswidrig Suchtgift

1. /in einer das 25fache der Grenzmenge (§28b SMG) übersteigenden Menge ein und ausgeführt, und zwar

a./ in Gemeinschaft mit Markus K***** als Beteiligtem (§12 StGB) Mitte Juni2009 durch die Ein und Ausfuhr von zumindest 250Gramm Heroin (zumindest 32,5g Reinsubstanz) und 10Gramm Kokain (Reinheitsgrad 20%) aus den Niederlanden über die Bundesrepublik Deutschland nach Österreich;

b./ von 20. bis 24.Oktober2009 in Gemeinschaft mit Anthony Clemens H*****, Patrick R***** und Michael De*****

aa./ durch die Ein und Ausfuhr von zumindest 48Gramm Heroin (11,88g Reinsubstanz) aus den Niederlanden über Deutschland nach Österreich, wobei die Tat infolge Betreuung durch die deutsche Polizei in Betreff der Verbringung des Suchtgifts nach Österreich beim Versuch geblieben ist;

bb./ durch die Ein und Ausfuhr von zumindest 122,5Gramm Heroin (32,71g Reinsubstanz) aus den Niederlanden über Belgien, Frankreich und die Schweiz nach Österreich, wobei die Tatvollendung in Betreff der Verbringung einer Teilmenge 10Gramm Heroin (2,67g Reinsubstanz) nach Österreich aufgrund des Wegwerfens dieser Menge durch den Angeklagten vor einer Grenzkonrolle in St.Margarethen (Grenze SchweizÖsterreich) unterblieb;

c./in Gemeinschaft mit Patrick Ri***** als Beteiligtem (§12 StGB) Mitte November2009 durch die Einund Ausfuhr von zumindest 125Gramm Heroin (11,25g Reinsubstanz) und 3Gramm Kokain (Reinheitsgrad 20%) aus den Niederlanden über Belgien, Frankreich und Italien nach Österreich;

2. /von 24.November2008 bis 4.Dezember2009 in Kirchdorf/Krems und an anderen Orten Österreichs in einer das 15fache der Grenzmenge (§28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, und zwar

a./durch den Verkauf von 60Gramm Heroin (Reinheitsgehalt 13%) an Markus und Sandra K*****;

b./durch den Verkauf von insgesamt 48Gramm Heroin (davon 13g mit Reinheitsgehalt 26,7%, 10g mit Reinheitsgehalt 13% und 25g mit Reinheitsgehalt 9%) an Manuel P*****;

c./durch den Verkauf von 50Gramm Heroin (davon 5g mit Reinheitsgehalt 26,7%, 15g mit Reinheitsgehalt 13% und 30g mit Reinhaltsgehalt 7%) an Anthony Clemens H*****;

d./durch den Verkauf von 55Gramm Heroin (Reinheitsgehalt 7%) an Nikola T*****;

e./durch den Verkauf bzw die unentgeltliche Überlassung von zumindest 5Gramm (Reinheitsgehalt 7 %) an Zeljko S*****;

f./durch den Verkauf von zumindest 10Gramm Heroin (Reinheitsgehalt 7%) an Harald Hu*****;

g./durch den Verkauf bzw die unentgeltliche Überlassung von 50Gramm Heroin (davon 5g mit Reinheitsgehalt 26,7 %, 35g mit Reinheitsgehalt 9% und 10g mit Reinheitsgehalt 7%) an Patrick Ri*****;

h./durch die Weitergabe von 10Gramm Heroin (davon 5g mit Reinheitsgehalt 26,7% und 5g mit Reinheitsgehalt 7%) an Michael De*****;

i./durch den Verkauf von zumindest 1,5Gramm Heroin (Reinheitsgehalt 26,7%) an Mario L*****;

j./durch den Verkauf von 25Gramm Heroin (Reinheitsgehalt 7%) an Harald Hu*****, Mario L*****, David Li***** und Alexander K*****;

k./durch die Übergabe von 25Gramm Heroin (Reinheitsgehalt 9%) an Martin Har*****;

l./durch den Verkauf bzw die unentgeltliche Überlassung von 35Gramm Heroin (Reinheitsgehalt 7%) an Christoph Ti***** und Barbara W*****;

m./durch den Verkauf von 5Gramm Heroin (Reinheitsgehalt 7%) an den unbekannten Abnehmer namens „Ö*****“;

n./durch den Verkauf von zumindest 22Gramm Heroin (Reinheitsgehalt 7%) an Michael Tri*****;

o./durch den Verkauf von 10Gramm Heroin (Reinheitsgehalt 7%) an Kevin Ka*****;

p./durch den Verkauf von 5Gramm Heroin (Reinheitsgehalt 7%) an Alexander K*****;

q./durch den Verkauf von 1Gramm Heroin (Reinheitsgehalt 7%) an Sophie B*****;

r./ durch die unentgeltliche Überlassung mehrerer „Nasen“ Heroin im Ausmaß von insgesamt 0,5Gramm (Reinheitsgehalt 7%) an Nika T*****, Stefan Kat***** und Zoran V*****;

s./durch den Verkauf von zumindest 50Gramm Cannabiskraut (Reinheitsgehalt 4%) an unbekannte Abnehmer;

t./durch den Verkauf von 1Gramm Heroin (Reinheitsgehalt 7%) an Patrick R*****;

u./durch den Verkauf von 5Gramm Heroin (Reinheitsgehalt 7%) an Daniel S*****;

v./durch den Verkauf bzw die unentgeltliche Überlassung von insgesamt 7 Gramm Heroin (Reinheitsgehalt 7%) an David Li*****;

w./durch den Verkauf bzw die unentgeltliche Überlassung von insgesamt 8Gramm Heroin (Reinheitsgehalt 7%) an Philipp F*****;

x./durch den Verkauf von 40Gramm Heroin (Reinheitsgehalt 7%) an Johannes Ba*****;

y./ durch den Verkauf von 1Gramm Heroin (Reinheitsgehalt 7%) an Daniel Tri*****;

z./durch die unentgeltliche Überlassung einer „Nase“ Heroin (0,1g, Reinheitsgehalt 7%) an Onur Kahr*****;

aa./ durch den Verkauf von 0,5Gramm Heroin (Reinheitsgehalt 7%) an Evren Öz*****;

bb./durch den Verkauf bzw die unentgeltliche Überlassung von 12Gramm Heroin (Reinheitsgehalt 7%) und 1Gramm Kokain (Reinheitsgrad 20%) an Carina Rit*****;

cc./durch den Verkauf bzw die unentgeltliche Überlassung von 5Gramm Heroin (Reinheitsgehalt 7%) und 15Gramm Cannabiskraut (Reinheitsgehalt 4%) an Kenan M*****;

dd./ durch den Verkauf von 5Gramm Heroin (Reinheitsgehalt 7%) an Markus A*****;

C./bis zum 4.Dezember2009 in Spital am Phyrn vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar 70Gramm Heroin (zumindest 9% Reinheitsgrad) bis zur Sicherstellung durch die Polizei.

Dagegen richtet sich die nur die Schuldsprüche zu B./1./, B./2./ und C./ anfechtende - auf §281 Abs1 Z3, 5, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.

Die Verfahrensrüge nach Z3 übersieht, dass eine Unterlassung der Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht nach §157 Abs1 Z1 StPO nicht mit Nichtigkeit bedroht ist (§159 Abs3 StPO). Im Übrigen wurden die Zeugen H*****, F***** und Tri***** der Beschwerde zuwider nach der Aktenlage vom Vorsitzenden ordnungsgemäß iSd §159 Abs1 StPO informiert (ON72, S18, 23 und 26).

In welchem Ausmaß die Grenzmenge (§28b SMG) beim Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach §28 Abs1 SMG überschritten wird, betrifft keine iSd §281 Abs1 Z5 StPO entscheidende Tatsache, sodass die zu C./ einen inneren Widerspruch behauptende Mängelrüge (Z5 dritter Fall) schon aus diesem Grund ins Leere geht.

Die Feststellung zur subjektiven Tatseite zu C./ hat das Schöffengericht nicht nur auf das Geständnis des Angeklagten, sondern auch auf seine vorangegangenen zahlreichen Suchtgiftweitergaben an Dritte gestützt (US27), wobei die von den Tatrichtern aus den Verfahrensergebnissen gezogenen Schlüsse weder den Kriterien logischen Denkens noch allgemeinen Erfahrungen zuwiderlaufen, sodass eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) nicht vorliegt.

Dass der Angeklagte nach seinen Angaben bei der Befundaufnahme durch den psychiatrischen Sachverständigen nicht nur seine Casinobesuche, sondern auch seinen Drogenkonsum durch den Drogenhandel finanziert hat, steht den zu B./2./ in Richtung Nichtvorliegens der privilegierenden Voraussetzungen des §28a Abs3 SMG getroffenen Feststellungen nicht entgegen, sodass eine Erörterung der Ergebnisse der Befundaufnahme zu Recht unterbleiben durfte (Z 5 zweiter Fall).

Die Subsumtionsrüge (Z10) behauptet zu B./1./ und B./2./, das Urteil enthalte „in subjektiver Hinsicht keine ausreichenden Feststellungen zur vorsätzlichen fortlaufenden Tatbestandsverwirklichung und Grenzmengenüberschreitung und bedient sich hierzu unbeachtlicher verba legalia“, legt aber nicht dar, warum die zur kontinuierlichen Begehung und zum daran geknüpften Additionseffekt getroffenen Konstatierungen (US14f) nicht ausreichend seien sowie welche der verwendeten Bezeichnungen dem Gesetz (§28a SMG) entnommene bloße Rechtsbegriffe darstellten. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang „individuelle Umstände und persönlichen Motive des Täters in der konkreten Situation des Angeklagten“ zu ihrem Vorteil berücksichtigt wissen will, verlässt sie den Anfechtungsrahmen behaupteter materieller Nichtigkeit und bekämpft in diesem Zusammenhang lediglich in unzulässiger Form die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Die Sanktionsrüge (Z11 erster Fall) kritisiert die Nichtanwendung des §31 StGB in Bezug auf die Urteile des Landesgerichts Steyr vom 11.Februar2010 und vom 15.Juli2010, vernachlässigt dabei aber, dass beide Urteile ihrerseits Zusatzstrafen gemäß §31 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts Wels vom 26.August2009 beinhalteten, weshalb im Hinblick auf den vorliegenden Tatzeitraum bis zum 4.Dezember2009 eine weitere Bedachtnahme nach §31 StGB nicht in Frage kam (RISJustiz RS0090606).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§285d Abs1 Z1 und 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §390a Abs1 StPO.

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