OGH 9ObA101/10h

9ObA101/10hTribunal supérieur22 déc. 2010

Regest

11 Arbeitsrechtssachen,

Texte intégral

OGH 9ObA101/10h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil und Hon.Prof. Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Christian E*****, vertreten durch ForcherMayr, Kantner Ruetz Rechtsanwälte Partnerschaft in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Dr. Gerhard Schartner, Rechtsanwalt in 6410 Telfs, E. WallnöferPlatz 1, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Dr. Martin W*****, wegen 21.278,35 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 19.294,02 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 17. August 2010, GZ 15 Ra 41/10g26, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Begründung

Nach ständiger Rechtsprechung stellt die aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Beurteilung von schlüssigen Willenserklärungen regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RISJustiz RS0042936 uva; Kodek in Rechberger ZPO3 § 502 Rz 26). Ein unvertretbares Auslegungsergebnis der Vorinstanzen vermag der Kläger hier nicht aufzuzeigen. Der Kläger hat mehrmals betont, sein Arbeitsverhältnis beenden zu wollen, seinem Dienstgeber auch seinen Nachfolger am Arbeitsplatz zugeführt und die gegen Ende des Probemonats des Nachfolgers gestellte Frage des Dienstgebers, ob der Kläger „nun“ kündige oder nicht mit „ja“ beantwortet. Darüber hinaus hat der Kläger den anschließenden Hinweis des Dienstgebers, dass die Kündigungsfrist einen Monat betrage, bejaht. In weiterer Folge hat der Kläger auch noch seine persönlichen Sachen aus dem Betrieb entfernt und den Schlüssel zurückgeschickt.

Von der vom Kläger herangezogenen Vorentscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 8 ObA 40/98k unterscheidet sich der vorliegende Fall schon dadurch, dass es damals nur um die allgemeine Äußerung eines Arbeitnehmers ging, er wolle sein Dienstverhältnis auflösen. Ausgehend davon vermögen die Darlegungen der Revision des Klägers weder ein Abgehen des Berufungsgerichts von einer Vorentscheidung des Obersten Gerichtshofs noch ein unvertretbares Auslegungsergebnis durch das Berufungsgericht darzustellen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.