OGH 1Ob198/10i

1Ob198/10iTribunal supérieur23 nov. 2010

Regest

4 Amtshaftungssachen,Zivilverfahrensrecht

Texte intégral

OGH 1Ob198/10i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.11.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof.Dr.Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof.Dr.Bydlinski, Dr.Grohmann, Dr.E.Solé und Mag.Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ignaz B*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Maria Paumgartner, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Franz E*****, wegen 3.831,49EURsA und Feststellung (Streitwert 500EUR), über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 9.Juni2010, GZ22R152/10x5, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 29.März2010, GZ25C426/10h2, teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Kläger stützte seine Schadenersatzansprüche darauf, er habe den Beklagten mit der Erstellung eines (positiven) Prüfberichts nach §57a Abs4 KFG beauftragt; dieser habe ein dementsprechendes Gutachten erstellt und darin ua angeführt, dass vorher an dem Fahrzeug bestimmte festgestellte Mängel behoben worden seien. Der Kläger habe auch die für die Reparaturarbeiten verlangten Reparaturkosten an den Beklagten bezahlt. Auf der Grundlage des Gutachtens habe er das Fahrzeug weiterverkauft und sei in der Folge in einem von der Käuferin angestrengten Rückabwicklungsprozess unterlegen, weil sich herausgestellt habe, dass das Gutachten unrichtig gewesen sei und das Fahrzeug weiterhin schwere Mängel aufgewiesen hätte.

Das Erstgericht wies die Klage mit der Begründung zurück, die wiederkehrende Überprüfung und Begutachtung von Fahrzeugen gemäß §57a KFG sei eine hoheitliche Tätigkeit, die im Rahmen ihres Schutzzwecks bei schuldhafter und rechtswidriger Schädigung Dritter zur Anwendbarkeit des AHG führe. Ersatzansprüche nach AHG könnten jedoch ausschließlich gegen den für die KfzÜberprüfung zuständigen Rechtsträger, nicht aber gegen den Beklagten als dessen Organ bestehen.

Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, dass die Klage (nur) insoweit zurückgewiesen wird, als das Klagebegehren auf Ansprüche aus der Amtshandlung der unrichtigen Begutachtung eines Kraftfahrzeugs auf seine weitere Betriebstauglichkeit gestützt werde. Es sprach weiters aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Der ordentliche Rechtsweg sei nur insoweit zulässig, als der Kläger seine Ansprüche gegen den Beklagten (auch) unmittelbar auf den mit ihm abgeschlossenen Werkvertrag über die Reparatur des Fahrzeugs stütze. Der Revisionsrekurs sei zulässig, da zur Zulässigkeit des Rechtswegs in Bezug auf Klagen aus Reparaturaufträgen mit gleichzeitiger Geltendmachung einer Haftung aus einer Begutachtung nach §57a KFG bisher keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.

Der dagegen vom Kläger erhobene Revisionsrekurs erweist sich als nicht zulässig.

Der Revisionsrekurswerber vertritt in seinem Rechtsmittel den Standpunkt, die geltend gemachten Schäden seien vom Schutzzweck des §57a Abs4 KFG gar nicht erfasst. Er habe daher mit seiner Klage allein die werkvertragliche Haftung des Beklagten aus dem ihm erteilten Auftrag geltend gemacht. Er habe sich darauf berufen, dass er dem Beklagten einen Reparaturauftrag erteilt habe, das Fahrzeug in einen solchen Zustand zu versetzen, dass ein positives Prüfgutachten erstellt werden könne. Der Revisionsrekurswerber beantragt, die Entscheidung dahin abzuändern, dass seine Klage nicht, auch nicht teilweise, zurückgewiesen werde.

Wenn sich der Revisionsrekurswerber ausschließlich darauf beruft, das Rekursgericht hätte ein Begehren (bzw einen Anspruchsgrund) zurückgewiesen, worauf er sich in seiner Klage gar nicht berufen hätte, bleibt unverständlich, inwieweit er durch diesen Zurückweisungsbeschluss überhaupt beschwert sein könnte. Mangels entsprechender Rechtsmittelausführungen ist keine für die Entscheidung iSd §528 Abs1 ZPO erhebliche Rechtsfrage erkennbar.

Damit ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen.

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