AUSL EGMR Bsw60041/08 (Bsw60054/08)

Bsw60041/08 (Bsw60054/08)Autre juridiction23 nov. 2010

Texte intégral

AUSL EGMR Bsw60041/08 (Bsw60054/08)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.11.2010

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Greens und M. T. gegen das Vereinigte Königreich, Urteil vom 23.11.2010, Bsw. 60041/08 und Bsw. 60054/08.

Spruch

Art. 13, 46 EMRK, Art. 3 1. Prot. EMRK - Piloturteil wegen Wahlrechtsentzugs bei Strafgefangenen.

Verbindung der beiden Beschwerden (einstimmig).

Zulässigkeit der Beschwerden (einstimmig).

Verletzung von Art. 3 1. Prot. EMRK (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 13 EMRK (einstimmig).

Feststellung, dass die Verletzung von Art. 3 1. Prot. EMRK ein direktes Resultat des Versäumnisses der nationalen Behörden war, Maßnahmen zur Umsetzung des Urteils der Großen Kammer im Fall Hirst gg. das Vereinigte Königreich (Nr. 2) zu ergreifen (einstimmig).

Der Staat hat innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils Vorschläge zur Änderung von § 3 Representation of the People Act 1983 und, wenn angemessen, von § 8 European Parliamentary Elections Act 2002 mit Blick auf die Erlassung eines mit dem Urteil im Fall Hirst vereinbaren Wahlgesetzes einzubringen und die Gesetzesänderung binnen einer vom Ministerkomitee zu setzenden Frist zu erlassen (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 5.000,– für die im Verfahren vor dem GH entstandenen Kosten (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der ErstBf. war zur Zeit der Beschwerdeerhebung im Gefängnis Peterhead inhaftiert. Ob er 2010 bedingt aus der Haft entlassen wurde, ist nicht bekannt. Der ZweitBf. verbüßt gerade eine Haftstrafe in derselben Haftanstalt.

Am 23.6.2008 wollten sich beide Bf. beim für die Wählereintragung für Grampian zuständigen Beamten registrieren lassen. Als Adresse gaben sie jene des Gefängnisses Peterhead an. Ihre früher gestellten Anträge waren aufgrund der §§ 3 und 4 des Representation of the People Act 1983, die Verurteilten während der Verbüßung ihrer Haftstrafe das Wahlrecht entziehen, abgelehnt worden. Die Bf. argumentierten, infolge des Urteils der Großen Kammer des EGMR in Fall Hirst/GB (Nr. 2) bestehe für den Beamten nun eine Verpflichtung, ihre Namen auf die Wählerliste zu setzen.

Am 12.8.2008 verweigerte der Beamte die Eintragung, da es sich bei den Bf. um in einer Strafanstalt untergebrachte Personen handle. Die von den Bf. in der Folge erhobenen Berufungen wurden zusammen mit einer Vielzahl ähnlicher Fälle vom Sheriff Court behandelt und am 10.11.2008 abgewiesen.

Am 20.11.2008 begehrte ein Strafgefangener, dessen Berufung ebenfalls am 10.11. abgewiesen worden war, beim Sheriff Court, einen Fall auszuwählen und dem Registration Appeal Court zur Behandlung vorzulegen. Es ist unklar, ob dieses Verfahren noch anhängig ist.

Am 4.6.2009 fanden die Wahlen zum Europäischen Parlament, am 6.5.2010 die nationalen Parlamentswahlen statt. Die Bf. waren in beiden Fällen nicht wahlberechtigt.

Rechtsausführungen:

Die Bf. machen eine Verletzung von Art. 3 1. Prot. EMRK (Recht auf freie Wahlen) geltend.

I. Zur Zulässigkeit

Die Regierung wendet ein, die Bf. hätten den innerstaatlichen Instanzenzug nicht erschöpft, da sie es infolge der Berufungsabweisung verabsäumt hätten, beim Sheriff die Vorlage eines Falls vor dem Registration Appeals Court zu beantragen. Eine weitere Möglichkeit hätte darin bestanden, sich an den High Court zu wenden, um eine wohlwollende Auslegung von § 8 des European Parliamentary Elections Act 20021 zu erwirken und sich auf ihre Rechte nach EU-Recht zu berufen.

Macht die Regierung die Nichterschöpfung des Instanzenzugs geltend, muss sie den GH davon überzeugen, dass der vorgeschlagene Rechtsbehelf effektiv und theoretisch und praktisch verfügbar war. Zum Vorbringen hinsichtlich der Vorlage an den Registration Appeals Court ist zu sagen, dass bereits ein Urteil dieses Gerichts ergangen ist, in dem es davon Abstand nahm, § 3 Representation of the People Act 1983 zugunsten des Antragstellers auszulegen. Das Gericht hat hier bereits die Unvereinbarkeit der Regelung mit dem Human Rights Act festgestellt. Es hätte somit kein Vorteil darin bestanden, eine weitere solche Entscheidung anzustreben.

In Hinblick auf das zweite Vorbringen der Regierung ist festzustellen, dass sich der European Parliamentary Elections Act 2002 nur auf das Wahlrecht zum Europäischen Parlament bezieht. Auf die nationalen Parlamentswahlen hätte der vorgeschlagene Rechtsbehelf demnach keine Auswirkungen. In Hinblick auf die Wahlberechtigung verweist das Gesetz zudem auf die Regelungen über die Wahlberechtigung bei nationalen Parlamentswahlen und damit auch auf § 3 Representation of the People Act 1983, der das eigentliche Problem darstellt. Eine Anfechtung von § 8 European Parliamentary Elections Act 2002 hätte den Bf. keine vernünftigen Aussichten auf Erfolg beschert.

Vor dem High Court wurde nun zwar eine Klage zugelassen, mit der eine günstige Auslegung von § 8 European Parliamentary Elections Act 2002 bzw. die Erklärung der Unvereinbarkeit beider erwähnten Bestimmungen mit dem Human Rights Act beantragt wurde, doch sind dem GH die Gründe dafür mangels Vorlage der diesbezüglichen Anordnung nicht klar. Die Zulassung erfolgte zudem erst nach den Wahlen zum Europäischen Parlament und zwei Jahre nach Beschwerdeerhebung vor dem EGMR. Vor 2009 war nicht vorhersehbar, dass ein solcher Rechtsbehelf Erfolgsaussichten gehabt hätte, weshalb er auch nicht von den Bf. zu ergreifen war.

Die Bf. haben die Anforderungen aus Art. 35 Abs. 1 EMRK erfüllt. Die Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig. Sie muss für zulässig erklärt werden (einstimmig).

II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 1. Prot. EMRK

Die Bf. beschweren sich darüber, als Strafgefangene einem umfassenden Entzug des Wahlrechts unterworfen zu sein, weshalb sie weder 2009 an den Wahlen zum Europäischen Parlament noch 2010 an den nationalen Parlamentswahlen teilnehmen konnten und potentiell auch noch für die Wahlen zum schottischen Parlament im Mai 2011 ausgeschlossen seien.

Der Ausschluss der Bf. von der Wahlteilnahme resultierte aus ihrem Status als Strafgefangene. Der ErstBf.erhielt allerdings am 29.5.2010 die Möglichkeit einer Haftentlassung, für den ZweitBf. ist dies für November 2010 geplant. Da beide Zeitpunkte vor den Wahlen zum schottischen Parlament am 5.5.2011 liegen, wird der GH den Fall nur in Hinblick auf die beiden bereits erfolgten Wahlen prüfen.

Der GH verweist auf seine Feststellungen im Fall Hirst. Diesen zufolge ist der den Staaten zustehende Ermessensspielraum im Rahmen von Art. 3 1. Prot. EMRK zwar weit, aber nicht allumfassend. § 3 des Representation of the People Act 1983 beraubt eine signifikante Kategorie von Personen willkürlich ihres Wahlrechts. Die Bestimmung sieht einen umfassenden Ausschluss aller Strafgefangenen vor. Sie findet automatisch Anwendung, ohne Rücksicht auf die Länge der Haftstrafe, die Natur oder Schwere der Tat oder die individuellen Umstände des Betroffenen. Eine derart allgemeine, automatische und willkürliche Beschränkung eines besonders wichtigen Konventionsrechts liegt außerhalb des annehmbaren Ermessensspielraums und ist unvereinbar mit Art. 3 1. Prot. EMRK.

Die umstrittene Rechtslage, namentlich § 3 des Representation of the People Act 1983, hat sich seit dem Urteil im Fall Hirst nicht geändert. Aufgrund dessen waren die Bf. von den Parlamentswahlen im Vereinigten Königreich ausgeschlossen. Da die umfassende Wahlrechtsbeschränkung mit § 8 des European Parliamentary Elections Act 2002 auf Wahlen zum Europäischen Parlament ausgeweitet wurde, waren die Bf. auch nicht berechtigt, an den diesbezüglichen Wahlen im Juni 2009 teilzunehmen.

Diese Erwägungen sind ausreichend, um eine Verletzung von Art. 3 1. Prot. EMRK festzustellen (einstimmig).

III. Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK

Die Bf. rügen weiters, ihnen sei kein effektives Rechtsmittel zur Geltendmachung ihrer Beschwerden nach Art. 3 1. Prot. EMRK zur Verfügung gestanden.

Art. 13 EMRK geht nicht so weit, dass er ein Rechtsmittel auf behördliche Überprüfung nationaler Gesetze als solche auf ihre Vereinbarkeit mit der Konvention oder entsprechenden innerstaatlichen Normen hin garantiert. Der GH hat eine Verletzung des Wahlrechts aufgrund zweier Bestimmungen festgestellt, die beide Gesetzesnormen darstellen. Folglich ist keine Verletzung von Art. 13 EMRK festzustellen (einstimmig).

IV. Entschädigung nach Art. 41 EMRK

Die Tatsache, dass in den fünf seit dem Urteil der Großen Kammer im Fall Hirst vergangenen Jahren keine Gesetzesänderung erfolgt ist, gibt Anlass zu Bedauern und Sorge. Der GH ist jedoch nicht der Ansicht, dass im vorliegenden Fall erhöhter oder punitiver Schadenersatz angemessen wäre.

Das Ministerkomitee hat kürzlich festgestellt, dass die neue Regierung des Vereinigten Königreichs aktiv über den besten Weg zur Umsetzung des Urteils im Fall Hirst nachdenkt. Der GH akzeptiert, dass das fortdauernde Verbot der Wahlteilnahme für jene frustrierend ist, die verständlicherweise erwarten können, von einer Änderung der Rechtslage zu profitieren. Dennoch ist er der Ansicht, dass die Feststellung einer Konventionsverletzung, zusammen mit den folgenden Ausführungen zu Art. 46 EMRK, eine ausreichende gerechte Entschädigung für die Bf. darstellt.

Was den Ersatz von Kosten und Auslagen betrifft, hält der GH die beantragten Summen für überschießend. Er gewährt € 5.000,– für die in seinem Verfahren entstandenen Kosten (einstimmig).

V. Anwendung von Art. 46 EMRK

Trotz des weiten Ermessensspielraums, den der GH dem Vereinigten Königreich im Urteil Hirst zugestanden hat, hält er es in Anbetracht der langen Verzögerung bei der Umsetzung dieser Entscheidung und wegen der erheblichen Zahl weiterer Beschwerden für angemessen, sich den vorliegenden Fällen unter Art. 46 EMRK zu widmen.

Wie der GH erinnert, verpflichtet Art. 46 EMRK die Konventionsstaaten dazu, generelle und individuelle Maßnahmen einzuführen, um die Rechte des Bf. und anderer Personen, die sich in seiner Position befinden, zu wahren. Um die effektive Umsetzung seiner Urteile zu erleichtern, kann der GH ein Piloturteilsverfahren einleiten, welches ihm erlaubt, einer Konventionsverletzung zugrunde liegende strukturelle Probleme zu identifizieren und spezifische Maßnahmen zu deren Beseitigung aufzuzeigen.

1. Spezifische Maßnahmen zur Urteilsumsetzung

Die Feststellung einer Verletzung von Art. 3 1. Prot. EMRK ist direktes Resultat des Versäumnisses der nationalen Behörden, Maßnahmen zur Umsetzung des Urteils der Großen Kammer im Fall Hirst zu ergreifen (einstimmig).

Die vorherrschende Situation gab Anlass zu einer Vielzahl weiterer begründeter Beschwerden. 1.500 wurden bereits registriert und warten auf eine Entscheidung. Ohne Gesetzesänderung kann jede Wahl einen Beschwerdenanstieg bewirken. Im Vereinigten Königreich gibt es rund 70.000 Strafgefangene, die alle potentielle Beschwerdeführer sind. Das Versäumnis des Staates, die vorherrschende Konventionswidrigkeit der Wahlgesetze zu beseitigen, ist nicht nur ein erschwerender Faktor in Hinblick auf seine konventionsrechtliche Verantwortlichkeit für die bestehende und künftige Sachlage, sondern stellt auch eine Gefahr für die Effektivität des Konventionsmechanismus dar.

Der Fall Hirst wird derzeit vom Ministerkomitee überwacht. Die Regierung bestreitet nicht, dass generelle Maßnahmen notwendig sind, um die Umsetzung des Urteils in diesem Fall zu gewährleisten, und es einer Gesetzesänderung bedarf. Im Urteil Hirst hat der GH allerdings davon abgesehen, eine detaillierte Anleitung zur Anpassung der Rechtsordnung zu geben, da es zahlreiche Wege gibt, Wahlsysteme zu organisieren. Die Rolle des GH ist hier eine subsidiäre. Nach Ansicht des GH besteht im vorliegenden Zusammenhang eine Vielzahl an Strategien. Die Regierung hat bereits Gespräche geführt und arbeitet an Vorschlägen für einen Gesetzesentwurf. Wegen des weiten Ermessensspielraums ist es in erster Linie Sache des Staates, zu entscheiden, wie Art. 3 1. Prot. EMRK entsprochen werden kann. Legislative Vorschläge werden vom Ministerkomitee im Rahmen der Überwachung des Hirst-Urteils untersucht werden. Künftig kann es außerdem dem GH zukommen, neue Regelungen anhand einer neuen Beschwerde zu prüfen.

Auch wenn es dem GH nicht angemessen erscheint, den Inhalt legislativer Maßnahmen zu spezifizieren, so hat die lange Säumnis bei der Urteilsumsetzung doch gezeigt, dass für die Einbringung von Gesetzesentwürfen ein Zeitplan notwendig ist. Deshalb beschließt der GH, dass der Staat innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils Vorschläge zur Änderung von § 3 Representation of the People Act 1983 und, wenn angemessen, von § 8 European Parliamentary Elections Act 2002 mit Blick auf die Erlassung eines mit dem Urteil im Fall Hirst vereinbaren Wahlgesetzes einzubringen hat.

2. Behandlung vergleichbarer Fälle

In Anbetracht der vorliegenden Feststellungen und jener im Fall Hirst ist klar, dass jeder vergleichbare, vor dem GH anhängige Fall, der die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt, eine Verletzung von Art. 3 1. Prot. EMRK bewirkt. Es ist unwahrscheinlich, dass vor den Wahlen zum schottischen Parlament im Mai 2011 geeignete Maßnahmen erlassen werden. Als Konsequenz wird deshalb eine weitere Welle an Beschwerden beim GH einlangen.

Die vorliegenden Fälle unterscheiden sich von den bisherigen Piloturteilsverfahren, in denen es vor allem um die Identifizierung von Konventionsverletzungen und darum ging, dem verantwortlichen Staat die Einführung eines Rechtsbehelfs oder die Gewährung einer angemessenen Entschädigung für alle Betroffenen vorzuschreiben. Der GH hat hier alle in der Zwischenzeit anhängigen Beschwerdeverfahren ausgesetzt. Diese Fälle betrafen allerdings Beschwerden in Bezug auf Eigentum oder auf die fehlende Umsetzung nationaler Urteile. Die vorliegenden Fälle sind hingegen von völlig anderer Natur: es bedarf keiner individuellen Prüfung zur Bemessung der Wiedergutmachung und die Entschädigung, die der GH gewährt, ist rein deklaratorisch. Die einzig relevante Abhilfe ist eine Änderung der Gesetzeslage, wobei die Leistung einer Entschädigung an bereits oder künftig Betroffene frühere Konventionsverletzungen nicht beseitigen kann.

In Anbetracht seiner Erwägungen kommt der GH zu dem Schluss, dass die Untersuchung jeder weiteren Beschwerde betreffend den umfassenden Entzug des Wahlrechts für Strafgefangene nicht länger gerechtfertigt ist. Diese Beschwerden können von Fällen unterschieden werden, in denen eine individuelle Maßnahme zur Umsetzung künftiger Urteile nötig wäre. Der GH hat in Bezug auf die vorliegende Verletzung zudem keinen immateriellen Schadenersatz zugesprochen und den Ersatz von Kosten und Auslagen nur für sein eigenes Verfahren gewährt, wobei er feststellte, dass die beantragten Kosten exzessiv waren. Auch in späteren Verfahren wäre ein Kostenzuspruch nicht wahrscheinlich. Eine Änderung des Wahlgesetzes zur Umsetzung des Hirst-Urteils würde auch die Umsetzung des vorliegenden und jedes künftigen Urteils in vergleichbaren anhängigen Fällen bewirken. Durch die Wiederholung der gemachten Feststellungen in vielen vergleichbaren Fällen ist nichts gewonnen. Damit würde nicht sinnvoll zur Stärkung des Menschenrechtsschutzes durch die Konvention beigetragen. Der GH entscheidet daher, die Untersuchung der vor der Erlassung dieses Urteils registrierten Beschwerden, die mit dem Fall Hirst vergleichbar sind, nicht weiter zu verfolgen. Für den Fall einer solchen Umsetzung schlägt er vor, diese Beschwerden aus der Liste zu streichen – ungeachtet seiner Befugnis, sie wieder aufzunehmen, sollte die Durchführung einer Änderung des Wahlgesetzes scheitern.

Der GH erwägt zudem, die Behandlung von zum Zeitpunkt der Erlassung des vorliegenden Urteils noch nicht registrierten sowie künftigen, gleich gelagerten Beschwerden auszusetzen. Er behält es sich jedoch vor, deren Behandlung wiederaufzunehmen, sollte dem vorliegenden Urteil nicht entsprochen werden oder andere Gründe dies rechtfertigen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Hood/GB v. 18.2.1999 (GK), NL 1999, 52; EuGRZ 1999, 117; ÖJZ 1999, 816.

Scozzari und Giunta/I v. 13.7.2000 (GK), ÖJZ 2002, 74.

Broniowski/PL v. 22.6.2004 (GK), NL 2004, 135; EuGRZ 2004, 472; ÖJZ 2006, 130.

Hirst/GB (Nr. 2) v. 6.10.2005 (GK), NL 2005, 236.

Hutten-Czapska/PL v. 19.6.2006 (GK), NL 2006, 144.

Burdov/RUS (Nr. 2) v. 15.1.2009, NL 2009, 17.

Olaru u.a./MD v. 28.7.2009, NL 2009, 228.

Frodl/A v. 8.4.2010, NL 2010, 117; ÖJZ 2010, 734.

Kennedy/GB v. 18.5.2010, NL 2010, 156.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 23.11.2010, Bsw. 60041/08 und Bsw. 60054/08, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2010, 355) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/10_6/Greens.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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