Texte intégral
OGH 10ObS151/10v
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 09.11.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr.Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr.Fellinger und Dr.Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Gabriele Griehsel (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Josef Wild (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Mag.Jakob Kisser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 30.August2010, GZ7Rs51/10m39, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß §508a Abs2 ZPO mangels der Voraussetzungen des §502 Abs1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Begründung
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass dem Kläger kein Berufsschutz als angelernter Berufskraftfahrer iSd §255 Abs2 ASVG zukommt, weil er im maßgebenden Zeitraum der letzten 15Jahre vor dem Stichtag ausschließlich im Inland als LKWFahrer tätig war, entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl 10ObS 234/99f = SSVNF13/107 mwN uva; RISJustiz RS0084792 [T15]). Es entspricht ebenfalls der ständigen Rechtsprechung, dass es für die Annahme eines angelernten Berufs nicht genügt, dass der Versicherte die Kenntnisse besitzt, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind, sondern es müssen diese Kenntnisse und Fähigkeiten für die von ihm ausgeübte Berufstätigkeit auch erforderlich sein (RISJustiz RS0084616; zuletzt 10ObS121/10g). Die Vorlage des ärztlichen Befundes vom 3.12.2009 in der Berufung verstößt gegen das auch im sozialgerichtlichen Berufungsverfahren geltende Neuerungsverbot (10ObS78/04z mwN). Bereits in der Berufung geltend gemachte angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, können nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung auch im Verfahren nach dem ASGG im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (RISJustiz RS0043061 uva). Eine erhebliche Rechtsfrage iSd §502 Abs1 ZPO liegt somit im Hinblick auf die einheitliche Rechtsprechungvon der abzugehen kein Anlass bestehtnicht vor.
Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.