OGH 11Os125/10g

11Os125/10gTribunal supérieur19 oct. 2010

Regest

Strafrecht

Texte intégral

OGH 11Os125/10g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Oktober2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Kirchbacher, Dr.Schwab, Mag.Lendl und Dr.BachnerForegger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Prammer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Arben E***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls nach §§127, 128 Abs2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 9.April2010, GZ23Hv20/10d40, ferner über die Beschwerden des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen einen Beschluss gemäß §494a Abs1 Z2, Z4, Abs4, Abs6 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Arben E***** des Verbrechens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs2 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 23.Jänner2010 in Linz fremde bewegliche Sachen in einem 50.000 Euro übersteigenden Wert, nämlich vier große sowie eine kleine blaue Transportkiste mit insgesamt 2.650Stück geschliffenen optischen Brillengläsern im Wert von 108.600Euro, Verfügungsberechtigten der F***** GmbH mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Nur gegen die Annahme der Qualifikation nach §128 Abs2 StGB richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z5 und 5a StPO.

Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) behauptet diesbezüglich (US8, 11) eine Scheinbegründung, vermag aber nicht darzulegen, inwieweit die tatrichterliche Ableitung der subjektiven Tatseite aus der Kenntnis des Angeklagten von Zustellung und Lagerung von Brillengläsern am Tatort und aus seinem gezielten Zugreifen auf die schweren (sohin nicht leeren) Kisten Logik und Empirie widerspräche nur dies würde indes die in Rede stehende Nichtigkeit herstellen (RISJustiz RS0118317; Ratz, WKStPO §281 Rz444). Mit der Überlegung, „man würde solch wertvolle Güter wohl nicht derart offen herum stehen lassen“, verlässt der Beschwerdeführer den gesetzlichen Rahmen einer Mängelrüge.

Diese Spekulation macht der Nichtigkeitswerber auch zum Inhalt seiner Tatsachenrüge (Z5a) und verfehlt damit ebenso wie mit dem Einwand eines nicht vorhandenen Plans zur Verwertung der Brillengläser und der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz deren prozessordnungsgemäße Darstellung (RISJustiz RS0102162; RS0117445 [T2]). Soweit er die Aussage des Lagerleiters P***** (ON39 S9 „den Wert der Ware hat keiner von uns gekannt, nicht einmal mein Chef“) ins Treffen führt, vermag er damit beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den wertqualifizierten Schuldspruch tragenden Feststellungen zu erwecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung von Berufungen und Beschwerden folgt (§§285i, 498 Abs3 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf §390a Abs 1 StPO.

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