OGH 6Ob187/10h

6Ob187/10hTribunal supérieur11 oct. 2010

Regest

Zivilverfahrensrecht

Texte intégral

OGH 6Ob187/10h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.10.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Hoch, Dr.Gitschthaler, Univ.Prof.Dr.Kodek und Dr.Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei HG.m.b.H., , vertreten durch Dr.Rudolf Beck und andere Rechtsanwälte in Mödling, gegen die beklagte Partei M H, vertreten durch Dr.Reinhard Armster, Rechtsanwalt in Maria Enzersdorf, wegen Leistung, über die (außerordentliche) Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 30.Juli2010, GZ18R200/10f21, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Mödling vom 29.April2010, GZ8C210/09d16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die Klägerin begehrt als Bestandnehmerin von der Beklagten als Bestandgeberin das Aufsperren einer bestimmten Türe im Bestandobjekt und die Gewährung des Durchgangs durch diese Tür für sich selbst und sämtliche Personen, die ihr Betretungsrecht von der Klägerin ableiten.

Die Vorinstanzen gaben dem Begehren übereinstimmend statt, das Berufungsgericht sprach darüber hinaus aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR nicht übersteige und die Revision (daher) jedenfalls unzulässig sei. Die Bewertung orientiere sich am Zweifelsstreitwert des §56 Abs2 JN; die Klägerin habe in der Klage nur eine Bewertung nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz vorgenommen sowie die Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren dargelegt; beides könne eine Bewertung nach der Jurisdiktionsnorm nicht ersetzen.

Die (außerordentliche) Revision der Beklagten ist jedenfalls unzulässig.

1. Nach §500 Abs2 Z1 ZPO hat das Berufungsgericht den Wert des Entscheidungsgegenstands immer dann zu bewerten, wenn dieser nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht. Dass es sich im vorliegenden Fall wie die Beklagte meint um einen „Streit aus dem Bestandvertrag“ handelt, ist dabei unerheblich.

2. Nach §502 Abs2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 5.000EUR nicht übersteigt. Ein Ausnahmefall des §502 Abs5 Z2 ZPO liegt nicht vor, weil im vorliegenden Verfahren nicht über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des (Bestand)Vertrags entschieden wird.

3. Das Berufungsgericht hat den Wert des Entscheidungsgegenstands mit einem 5.000EUR nicht übersteigenden Betrag angenommen. Auch wenn seine Begründung verfehlt erscheint, verweist doch §500 Abs3 ZPO gerade nicht auf den Zweifelsstreitwert des §56 Abs2 JN, ist dennoch nicht ersichtlich, worin die offenkundige (RISJustiz RS0118748) Unterbewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht liegen soll. Konkret geht es um das Offenhalten einer Tür, damit Gäste des Restaurantbetriebs der Klägerin nicht in den privaten Garten der Beklagten gelangen können (vgl auch 4Ob168/10h).

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