OGH 13Os105/10f
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.09.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30.September2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Kirchbacher, Dr.Lässig, Dr.Nordmeyer und Mag.Hautz in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag.Saadati als Schriftführerin in der Finanzstrafsache gegen Ismail A***** wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §33 Abs1 FinStrG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 5.Mai2010, GZ40Hv56/09b21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ismail A***** mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §§33 Abs1, 13 FinStrG (I) und nach §33 Abs2 lita FinStrG (II) schuldig erkannt.
Danach hat er zwischen 2005 und 2008 vorsätzlich
I.unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht Abgabenverkürzungen
1. bewirkt, und zwar in Sollenau als Einzelunternehmer durch Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuererklärung für 2005 eine Verkürzung an Umsatzsteuer von 72.208,84Euro;
2. zu bewirken versucht, und zwar infolge Nichtabgabe von Umsatzsteuererklärungen
a.in Sollenau als Einzelunternehmer eine Verkürzung an Umsatzsteuer für 2006 von 9.540,83Euro und für 2007 von 222.737,83Euro;
b.in Wiener Neustadt als Geschäftsführer der M***** GmbH eine Verkürzung an Umsatzsteuer für 2007 von 10.000Euro;
II.unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem §21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, und zwar jeweils für Jänner bis September2008
1. in Sollenau als Einzelunternehmer 64.953Euro;
2. in Wiener Neustadt als Geschäftsführer der M***** GmbH 47.000Euro.
Die dagegen vom Angeklagten aus Z5 des §281 Abs1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Die Mängelrüge (Z5 vierter Fall) bringt vor, die Feststellungen zur inneren Tatseite seien „willkürlich auf Basis einer unstatthaften Vermutung zum Nachteil des Angeklagten“ getroffen worden.
Die Tatrichter leiteten ihre Überzeugung vom auf Bewirken von Umsatzsteuerverkürzungen gerichteten Wissen des Angeklagten aus dem äußeren Tatgeschehen sowie aus seinen eigenen Angaben ab (US7f).
Die Mängelrüge geht daran vorbei, dass der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zu Grunde liegendes Wissen und Wollen nicht zu beanstanden und bei leugnenden Angeklagten in der Regel methodisch gar nicht zu ersetzen ist (RISJustiz RS0116882, RS0098671; Ratz, WKStPO §281 Rz452).
Der Angeklagte wendet sich demnach mit seinem Einwand gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung, ohne einen Begründungsmangel in der Bedeutung des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§285d Abs1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf §390a Abs1 StPO.