OGH 11Os120/10x

11Os120/10xTribunal supérieur28 sept. 2010

Texte intégral

OGH 11Os120/10x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.September2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Kirchbacher, Mag.Lendl, Mag.Hetlinger und Dr.BachnerForegger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Prammer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Heinrich K***** wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach §229 Abs1 StGB, AZ5U21/09y des Bezirksgerichts Ybbs, über die Beschwerde des Genannten und der Annemarie K***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 23.Juni2010, AZ19Bs187/10d, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien eine Beschwerde des Angeklagten Heinrich K***** und seiner Ehefrau Annemarie K***** gegen einen Beschluss des Landesgerichts St.Pölten als Rechtsmittelgericht vom 16.April2010, GZ9Bl47/10a4, als unzulässig zurück.

Die dagegen an den Obersten Gerichtshof gerichtete, als „Berufung“ bezeichnete Beschwerde des Angeklagten und seiner-überdies nicht am Verfahren beteiligten Ehefrauist ebenfalls unzulässig.

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