Texte intégral
OGH 5Ob153/09z
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.09.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof.Dr.Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr.Hurch und Dr.Lovrek sowie die Hofräte Dr.Höllwerth und Dr.Roch als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin V*****, vertreten durch Dr.Franz Gütlbauer, Dr.Siegfried Sieghartsleitner und Dr.Michael Pichlmair, Rechtsanwälte in Wels, wegen Einverleibung von Pfandrechten ob der Liegenschaft EZ677 GB***** und ob weiterer Liegenschaften, über den ordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 22.Mai2009, AZ 22R133/09d, mit dem infolge Rekurses der Antragstellerin der Beschluss des Bezirksgerichts Frankenmarkt vom 20.März2009, TZ438/09, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschluss vom 24. November 2009, AZ5Ob153/09z, wird in seiner Begründung in Punkt 5.3. vorletzter Satz dahin berichtigt, dass dieser wie folgt zu lauten hat:
„Das Grundbuchsgericht könne die Eintragung deshalb vornehmen, weil dem Schuldner zwar die Vornahme verboten sei, ihm jedoch die Fähigkeit nicht fehle.“
Die Durchführung der Berichtigung in den Ausfertigungen obliegt dem Erstgericht.
Begründung:
Begründung
Die Berichtigung beruht auf §41AußStrG iVm §§430, 419 Abs1 ZPO und dient der Beseitigung einer offenkundigen Unrichtigkeit bei der Wiedergabe einer Lehrmeinung.