OGH 5Ob127/10b
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.09.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof.Dr.Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr.Hurch und Dr.Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach Erna R*****, geboren am 28.Mai1928, verstorben am 14.Juli2010 (AZ17A74/10p des Bezirksgerichts Donaustadt), zuletzt , vertreten durch Mag.Sylvia Weiländer, Rechtsanwältin in Wien als Sachwalterin, gegen die beklagte Partei Ernst R, geboren am 6.April1926, *****, vertreten durch Dr.Christiane Pirker, Rechtsanwältin in Wien, wegen Ehescheidung und Unterhalt, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. )Infolge Ablebens der Scheidungsklägerin am 14.Juli2010 ist das Verfahren über die Ehescheidung beendet.
2. )Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 15.7.2010, AZ5Ob127/10b, das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 13.1.2010, GZ43R842/09f134, und das Urteil des Bezirksgerichts Donaustadt vom 9.10.2009, GZ17C99/03v127, sind hinsichtlich der Aussprüche über das Scheidungsbegehren und den Verschuldensausspruch mit Ausnahme der Kostenentscheidungen wirkungslos.
3. )Das Kostenbegehren der beklagten Partei für den „Berichtigungsantrag“ an den Obersten Gerichtshof vom 8.9.2010 wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
Mit den aus dem Spruch ersichtlichen Entscheidungen haben der Oberste Gerichtshof sowie die Vorinstanzen über ein Begehren der Erna R***** als Klägerin auf Scheidung ihrer Ehe mit dem Beklagten abgesprochen und ausgesprochen, dass das alleinige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe den Beklagten trifft.
Die Genannte ist am 14.7.2010, also am Tag vor der Fällung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, verstorben.
§460 Z8 ZPO ordnet an, dass dann, wenn einer der Ehegatten vor der Rechtskraft des Urteils stirbt, der Rechtsstreit in Ansehung der Hauptsache als erledigt anzusehen ist. Er kann nur noch wegen der Verfahrenskosten fortgesetzt werden. Ein bereits ergangenes Urteil ist wirkungslos.
Die Erhebung einer außerordentlichen Revision hemmt zufolge §505 Abs4 letzter Satz ZPO den Eintritt der Rechtskraft. Somit lag im Zeitpunkt des Todes der Klägerin noch keine rechtskräftige Entscheidung über das Scheidungsbegehren vor.
Der erkennende Senat hat am 15.7.2010, somit einen Tag nach dem Tod der Scheidungsklägerin, die außerordentliche Revision des Beklagten hinsichtlich des Ausspruchs über die Ehescheidung samt Verschuldensausspruch gemäß §508a Abs2 ZPO mangels der Voraussetzungen des §502 Abs1 ZPO zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist daher wirkungslos. Erfolgt der Tod nach Erhebung eines Rechtsmittels, dann hat das in diesem Zeitpunkt funktionell zuständige Gericht, also nach Erhebung einer Revision der Oberste Gerichtshof, mit Beschluss die Beendigung des Verfahrens und die Wirkungslosigkeit aller bereits ergangenen Sachentscheidungen auszusprechen (vgl Simotta in Fasching² Rz 144 zu §460 ZPO mwN; 6Ob52/07a = EFZ 2007/110 [Gitschthaler]).
Das Verfahren über das Scheidungsbegehren ist also in der Hauptsache als erledigt anzusehen und kann nur noch wegen der Verfahrenskosten fortgesetzt werden.
Zur Klarstellung ist allerdings zu bemerken, dass sich diese Wirkungslosigkeit nicht auch auf die zusammen mit der Scheidungsklage erhobene Unterhaltsklage erstreckt. Diesfalls ist vielmehr §155 ZPO über den Tod einer Partei im Zivilprozess anzuwenden (vgl Simotta aaO Rz156 mwN).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Das Kostenbegehren der beklagten Partei war abzuweisen, weil in der als „Berichtigungsantrag“ bezeichneten Eingabe, mit der ein Ausspruch über die Rechtsfolgen des §460 Z8 ZPO angestrebt wird, keine Verzeichnung der Kosten iSd §§52 Abs3, 54 Abs1 ZPO, sondern bloß mit den Worten „Normalkosten: TP1“ erfolgte. Ein solcher Schriftsatz ist im Normalkostentarif (BGBlII2009/202) jedoch nicht angeführt, sodass es nicht ausreichte, Kosten laut „Normalkostentarif: TP 1“ geltend zu machen (vgl 8ObA2286/96a mwN).