Texte intégral
OGH 8ObA17/10y
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.09.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr.Spenling als Vorsitzenden, die Hofräte Hon.Prof.Dr.Kuras und Mag.Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Prof.Dr.Thomas Keppert und Franz Kisling als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei W***** O*****, vertreten durch Mag.Dr.Gabriele Krenn, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagte Partei W***** Ges.m.b.H., *****, vertreten durch Held Berdnik Astner Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Feststellung (Streitwert 28.000EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20.Jänner2010, GZ8Ra88/09m14, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß §508a Abs2 ZPO mangels der Voraussetzungen des §502 Abs1 ZPO zurückgewiesen (§510 Abs3 ZPO).
Begründung:
Begründung
1. Die hier vor dem Inkrafttreten des BPG vereinbarte Pensionszusage und ihr Inhalt ist nach den §§914, 915 zweiter Halbsatz ABGB auszulegen. An die einen Eingriff in Pensionsleistungen rechtfertigenden Sachverhalte ist generell ein strenger Maßstab anzulegen (8ObA147/97v = Arb11.652). Das Berufungsgericht hat ausführlich dargelegt, dass §4 Abs1 der Versorgungsrichtlinien der Beklagten keine Wartezeitregelung enthält, weil diese Bestimmung die Erfüllung der Wartezeit voraussetzt und nur eine unveränderte Aufrechterhaltung der Ansprüche ab Erreichen der Altersgrenze festlegt. Die Auslegung des Berufungsgerichts, dass der Kläger die nach den Regelungen der Versorgungsrichtlinien der Beklagten erforderliche Wartezeit schon allein durch seine ununterbrochene zehnjährige Betriebszugehörigkeit erfüllt hat, ist keinesfalls unvertretbar, sodass keine erhebliche Rechtsfrage iSd §502 Abs1 ZPO zu lösen ist.
2. Der von der Revisionswerberin ins Treffen geführten Entscheidung 9ObA136/93 (DRdA1994, 314 mit Anmerkung von Schrammel) liegt kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Das Arbeitsverhältnis des damaligen Klägers, der einen Pensionszuschuss nach dem Pensionszuschussregulativ des ORF begehrte, endete nämlich einvernehmlich vor Erreichen des Anfallsalters. Nur vor diesem Hintergrund führte der Oberste Gerichtshof aus, dass die im Pensionszuschussregulativ getroffene Regelung aufgrund der Übergangsbestimmung des ArtV Abs4 BPG als vor dem 1.1.1990 bestandene Regelung mit §7 BPG vereinbar sei. Demgegenüber endete das Arbeitsverhältnis des Klägers im konkreten Fall ohne sein Verschulden durch Arbeitgeberkündigung.
3. Schließlich ist das Argument der Revisionswerberin, §4 Abs1 der Versorgungsrichtlinien enthalte eine aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit der Pensionszusage, nicht berechtigt. Anders als in dem zu 9ObA27/04t entschiedenen Sachverhalt liegt hier nämlich eine unbedingte Pensionszusage vor. Deren Wirksamkeit trat mit Abschluss des Dienstvertrags ein und hängt nicht vom Erreichen des 55.Lebensjahres als Anspruchsvoraussetzung ab. Dass der Rechtsanspruch des Klägers auf eine Anwartschaft (Schrammel, BPG108; 9ObA27/04t) hier nach Ablauf der zehnjährigen Wartefrist entstanden ist, hat das Berufungsgericht in jedenfalls vertretbarer Weise ausgeführt, sodass keine erhebliche Rechtsfrage iSd §502 Abs1 ZPO vorliegt.