OGH 12Os82/10s

12Os82/10sTribunal supérieur16 sept. 2010

Regest

Strafrecht

Texte intégral

OGH 12Os82/10s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.09.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.September2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Holzweber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Schroll, Dr.Schwab, Dr.T.Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag.Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Prammer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Kostis H***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§146, 147 Abs3, 148 zweiter Fall, 12 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 16.Februar2010, GZ4Hv108/07b145, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das Urteil, welches im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch sowie demzufolge im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Mit seinen Rechtsmitteln wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenenauch rechtskräftige Teilfreisprüche enthaltendenUrteil wurde Kostis H***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§146, 147 Abs2 (richtig: Abs3), 148 zweiter Fall, 12 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er „mit dem Vorsatz, sich oder Dritte durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, andere durch Täuschung über Tatsachen, insbesondere durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und williger Kunde zu sein und durch Verschweigen bestehender, bereits exekutiv betriebener Vorverbindlichkeiten, zu Handlungen verleitet, welche die genannten Personen oder Unternehmen in einem 50.000EUR übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, wobei er die schweren Betrügereien in der Absicht beging, sich durch wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar

A./

4. /zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Frühjahr2005 in Graz Gerd K***** unter der Vorgabe, der Börsengang des Unternehmens M***** werde vorbereitet und er könne vorab Aktien zeichnen, zur Überweisung von 3.986,46Euro;

5. /zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Frühjahr2005 in Graz, indem er Ingrid S***** dazu bestimmte, Franz R***** unter der zu Punkt4./ angeführten Vorgabe zur Überweisung von 9.998,30Euro als vermeintlichen Kaufpreis für die zu zeichnenden Aktien des Unternehmens M***** zu veranlassen;

6. /zu nicht näher bekannten Zeitpunkten im Frühjahr2005 DIMichael Ka***** unter der zu Punkt4./ angeführten Vorgabe zur Überweisung von 10.952,87Euro am 8.März2005, 18.526,28Euro am 6.Mai2005 und 196.744,75Euro am 9.September2005 als Kaufpreis für zu zeichnende Aktien des Unternehmens M*****;

7. /am 30.März2005 und am 24.August2005 in Graz, indem er Ingrid S***** vorsätzlich dazu bestimmte, Rudolf B***** unter der Vorspiegelung, der Betrag diene dem Erwerb von zu begebenden Aktien des Unternehmens M*****, zur Überweisung von 99.403,55Euro und 33.377Euro zu verleiten,

B./als Geschäftsführer des Unternehmens M***** LTD in Graz unter der (weiteren) Vorspiegelung, es handle sich dabei um ein zahlungskräftiges Unternehmen, nämlich

1. /am 4.Mai2005 Angestellte des Unternehmens A***** zur Einschaltung eines ganzseitigen Inserates in der K***** vom 6.Mai2005, wodurch zufolge Unterbleibens der Bezahlung des Rechnungsbetrags ein Schaden von 18.960,48Euro entstand.“

Aus Anlass der vom Angeklagten dagegen erhobenen, auf §281 Abs1 Z4, 5, 5a und 9 lita StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass der angefochtenen Entscheidung zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers der von Amts wegen wahrzunehmende (§290 Abs1 zweiter Satz erster Fall StPO) Nichtigkeitsgrund des §281 Abs1 Z9 lita StPO anhaftet:

Zu den die objektiven Tatbildelemente betreffenden Urteilsannahmen (US13 bis US16) fehlen insbesondere zur Schädigung der Getäuschten korrespondierende sachverhaltsbezogene Feststellungen zur subjektiven Tatseite. Zudem lässt das Urteil entsprechendeüber die Wiedergabe der verba legalia hinausgehendeKonstatierungen zu einem auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz vermissen. Auch in der disloziert Urteilsannahmen nachholenden rechtlichen Beurteilung (US25 bis US27) finden sich keine darauf abstellende Feststellungen mit entsprechendem Sachverhaltssubstrat.

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde war daher das Urteil, welches im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, im Schuldspruch sowie demzufolge im Strafausspruch aufzuheben und die Sache in diesem Umfang bereits bei nichtöffentlicher Beratung (§285e StPO) zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen.

Im Hinblick darauf erübrigte sich das Eingehen auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der mit seinen Rechtsmitteln auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen war.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.