OGH 15Os114/10v
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.09.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15.September2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr.Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Danek, Dr.T.Solé und Mag.Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr.BachnerForegger als weitere Richter, in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag.Reich als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Marek D***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §207 Abs1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 8.April2010, GZ40Hv1/10w32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten „wegen Schuld“ werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen (wegen des Ausspruchs über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche) werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Marek D***** des Verbrechens (richtig: mehrerer Verbrechen) des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §207 Abs1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in den Jahren2002 bis 2004 in Bregenz an der am 10.Dezember1991 geborenen, mithin damals unmündigen Jacqueline G***** (in wiederholten Angriffen, s US4) geschlechtliche Handlungen außer dem Fall des §206 StGB vorgenommen, indem er sie wiederholt im Bereich der Scheide mit der Hand betastete und rieb und in einem Fall mit der Zunge ableckte.
Dagegen richtet sich die auf §281 Abs1 Z5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.
Die Tatsachenrüge (Z5a) vermag mit dem Verweis auf die Ausführungen des Erstgerichts, dass die den Angeklagten belastende Zeugin G***** in ihrer Entwicklung zurückgeblieben sei, sowie auf Aussageteile derselben betreffend ihren vormaligen Wissensstand betreffend sexueller Handlungen keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegendenvon der Beschwerde nicht näher konkretisiertenTatsachen zu wecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§285d Abs1 Z2 StPO). Dieses Schicksal teilt die angemeldete, jedoch im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehene Berufung des Angeklagten wegen Schuld. Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen (wegen des Ausspruchs über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche, §285iStPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §390a Abs1 StPO.