OGH 1Präs.2690-4437/10a

1Präs.2690-4437/10aTribunal supérieur7 sept. 2010

Texte intégral

OGH 1Präs.2690-4437/10a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Rohrer in der Strafsache gegen Mag.Dr.A***** S***** ua wegen §302StGB, AZ175 Bl6/10t des Landesgerichts für Strafsachen Wien (17Bs243/10z des Oberlandesgerichts Wien), über den Ablehnungsantrag des Rechtsmittelwerbers G***** L***** den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichts Wien (einschließlich des Präsidenten) ist nicht berechtigt.

Begründung

Gründe:

Gegenstand des beim Oberlandesgericht Wien anhängigen Rechtsmittelverfahrens ist die Beschwerde desEinschreiters gegen die Abweisung seines Fortführungsantrags. In seinem Schriftsatz vom 13.08.2010 führt er ua aus, es sei zwar gegen die Entscheidung gemäß §196 Abs3 2.SatzStPO kein Rechtsmittel zulässig, dennoch sei der Oberste Gerichtshof dann zu befassen, wenn der Präsident als befangen erklärt wird oder wurde. Der Akt sei dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, weil sowohl das gesamte Landesgericht für Strafsachen Wien, dessen Präsident, das Bezirksgericht Innere Stadt Wien und auchdieBerufungsinstanz, nämlich das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien und das Oberlandesgericht Wien als befangen anzusehen sei.

Dieses Vorbringen ist soweit es in die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs fällt als Ablehnungsämtlicher Richter des Oberlandesgerichts Wieneinschließlich seines Präsidenten zu werten, weil diemitBefangenheit von Richtern zusammenhängenden Verfahrenshandlungen in den speziellen Vorschriften der §§43 bis 45StPO abschließend geregelt sind, weshalb Befangenheitsüberlegungen weder eine Delegierung nach §39 Abs1StPO rechtfertigen (zuletzt 14Os43/08t), noch einenim Gesetz nicht vorgesehenen Übergang der Entscheidungsbefugnis an den Obersten Gerichtshof bewirken können.

Nach §43 Abs1 Z3StPO ist ein Richter vom Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Ob dies der Fall ist, kann nur beurteilt werden, wenn konkrete Ablehnungsgründe gegen bestimmte Richter vorgebracht werden. Die pauschale Ablehnung eines ganzen Gerichtshofs ist nicht zulässig. Maßgebend ist immer, ob konkrete Ablehnungsgründe gegen bestimmte Richter behauptet werden. Ist dies - wie hier - nicht der Fall, dann liegt eine unzulässige Pauschalablehnung vor. Dem unsubstantiierten Vorbringendes Antragstellers lässt sich keinerlei Hinweis entnehmen, welche Richter desOberlandesgerichts Wien aus welchen Gründen im gegenständlichen Verfahren aus anderen als rein sachlichen Erwägungen entscheiden könnten.

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