Texte intégral
OGH 9ObA83/10m
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 03.09.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Hradil und Hon.Prof.Dr.Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Paul Kunsky und Helmut Tomek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr.Andreas N*****, vertreten durch Dr.Manfred Ainedter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr.Hawel Dr.Eypeltauer MMag.Gigleitner, Rechtsanwälte in Linz, wegen 3.976,24EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 20.Juli2010, GZ11Ra53/10h25, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß §508a Abs2 ZPO mangels der Voraussetzungen des §502 Abs1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Begründung
Die Beklagte bestreitet in ihrer Revision im Ergebnis nicht, dass eine Vereinbarung zustandegekommen ist, wonach der Arbeitsvertrag auch die regelmäßige Leistung von Nacht und Wochenenddiensten umfasste (vgl dazu auch 9ObA62/03p).
Die Auslegung einer konkreten Vereinbarung im Einzelfall stellt aber regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd §502 Abs1 ZPO dar (Kodek in Rechberger ZPO3 §502 Rz26; RISJustiz RS0042936 uva). Dies gilt dementsprechend auch dafür, ob die konkrete Vereinbarung einen Vorbehalt hinsichtlich eines bestimmten Verhaltens des Klägers umfasste. Wenn die Vorinstanzen übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass hier ein entsprechender Vorbehalt nicht vereinbart wurde, so vermögen jedenfalls die Ausführungen der Revision der Beklagten dazu keine allgemeine Rechtsfrage iSd §502 Abs1 ZPO darzustellen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ein allfälliges unangebrachtes Verhalten des Klägers gegenüber den Patienten die Beklagte zur Verwarnung des Klägers oder der Beendigung dessen Dienstverhältnisses berechtigen könnte.
Auch die Frage, ob das Berufungsgericht berechtigt davon ausgegangen ist, dass die Beklagte gar kein Vorbringen zu einem am 14.5.2008 vereinbarten Vorbehalt hinsichtlich der Leistung von Nacht und Wochenenddiensten erstattet hat, kann naturgemäß ebenfalls nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd §502 Abs1 ZPO dar (RISJustiz RS0042828 mzwN). Eine unvertretbare Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht vermag die Beklagte nicht darzustellen.