OGH 6Ob150/10t

6Ob150/10tTribunal supérieur1 sept. 2010

Texte intégral

OGH 6Ob150/10t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.09.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schramm, Dr.Gitschthaler, Univ.Prof.Dr.Kodek und Dr.Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers G***** S*****, vertreten durch KinbergerSchuberthFischer Rechtsanwälte GmbH in Zell am See, gegen die Antragsgegnerin S***** S*****, vertreten durch Mag.Michael Rettenwander, Rechtsanwalt in Saalfelden, als Verfahrenshelfer, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 27.Mai2010, GZ21R386/09z38, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Die Rekursentscheidung wurde dem Vertreter der Antragsgegnerin am 7.6.2010 zugestellt. Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde erst am 5.7.2010 eingebracht. Damit wurde die 14tägige Rekursfrist des §65 AußStrG aber überschritten, sodass der Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war. Eine Berücksichtigung des verspäteten Revisionsrekurses gemäß §46 Abs3 AußStrG kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses mit einem Nachteil für den Antragsteller verbunden wäre.

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