OGH 14Os103/10v
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.08.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. August2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag.Hetlinger sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Skrdla als Schriftführerin in der Strafsache gegen Francis C***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§12 dritter Fall, 127, 128 Abs 1 Z4, 129 Z2, 130 vierter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Francis C***** und Calin G***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 14.April 2010, GZ 12Hv 116/09s95, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Francis C***** und Calin G***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§12 dritter Fall, 127, 128 Abs1 Z 4, 129 Z 2, 130 vierter Fall und 15 StGB schuldig erkannt.
Danach haben sie am 30. Juli 2009 in Graz gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zu den strafbaren Handlungen des Markus B***** und des Alexandru Ga*****, die dem Hans S***** Schmuck in einem 3.000 Euro übersteigenden Gesamtwert durch Einschlagen zweier Vitrinenfenster wegzunehmen versucht und Gewahrsamsträgern des M***** 140 Euro Bargeld durch Aufbrechen einer Automatenkasse weggenommen haben, dadurch beigetragen, dass sie die unmittelbaren Täter zu den Tatorten chauffierten und sich dort mit dem Fluchtfahrzeug zum Abtransport der Beute und zu allfälligem Eingreifen bereithielten.
Die dagegen von Francis C***** und Calin G***** aus Z5, (richtig:) 9 lit a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen, gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.
Soweit die Mängelrüge (Z 5) unter Bezugnahme auf die Urteilsannahme der Gewerbsmäßigkeit (§130 StGB) Feststellungen zur Höhe des rumänischen Durchschnittseinkommens vermisst, verfehlt sie die prozessordnungskonforme Darstellung des der Sache nach herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (Z 10), weil sie weder aus dem Gesetz ableitet, weshalb die geforderten Konstatierungen subsumtionsrelevant seien, noch Verfahrensergebnisse aufzeigt, die Anlass zu derartigen Feststellungen geben.
Entgegen der Beschwerde ist die Feststellung, sämtliche zuvor namentlich genannte Angeklagte hatten „jeweils“ die Absicht, „sich“ durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 6), keineswegs undeutlich (Z 5 erster Fall).
Der Einwand, bezüglich der Beitragshandlung des Chauffierens zum Tatort bestehe zu Calin G***** ein Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zwischen dem Referat der entscheidenden Tatsachen im Urteilstenor (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) und den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO), entfernt sich von der Aktenlage (US 3, 8). Hinzu kommt, dass beiden Beschwerdeführern mehrere Beitragshandlungen angelastet werden, womit sich das angesprochene Beschwerdevorbringen nicht auf schuldoder subsumtionsrelevante Umstände bezieht.
Die Behauptung der Rechtsrüge (Z9 lit a), das Erstgericht treffe keine hinreichenden Feststellungen zu den Tathandlungen der Beschwerdeführer, orientiert sich nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (US6 bis 9) und entzieht sich solcherart einer meritorischen Erledigung.
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass sowohl das konstatierte Chauffieren zu (US 6, 8) und von (US8, 9) den Tatorten als auch das als bestärkend festgestellte, vorweg mit den unmittelbaren Tätern vereinbarte (US 6) Bereithalten zum Abtransport der Beute und zu allfälligem Mitwirken bei der unmittelbaren Tatausführung (US 9) die vorgenommene Subsumtion jedenfalls tragen.
Die vermisste Begründung (der Sache nach Z5 vierter Fall) für die Konstatierungen zum Tatbeitrag der Beschwerdeführer findet sich auf den US 10 bis 14.
Mit dem Einwand der Subsumtionsrüge (Z 10), das Erstgericht treffe keine ausreichenden Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit, orientiert sich die Beschwerde einmal mehr nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe.
Im Übrigen bringt die von der Rüge übergangene Urteilsannahme, die Beschwerdeführer haben in der Absicht gehandelt, durch wiederkehrende Einbrüche „zumindest fortlaufend ihr vorhandenes Einkommen aufzubessern bzw sich fortlaufend ein Zusatzeinkommen zu verschaffen“ (US 17), bei gebotener Gesamtbetrachtung aus der Sicht des Obersten Gerichtshofs den Willen der Tatrichter, auch das erforderliche zeitliche Element festzustellen (Ratz, WKStPO § 281 Rz19), hinreichend zum Ausdruck.
Der Sanktionsrüge (Z 11) zuwider verstößt die aggravierende Wertung mehrfacher Qualifikation (US18) nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (Z 11 zweiter Fall), weil die Qualifikationsnorm des § 128 Abs 1 Z4 StGB hier nicht die Strafdrohung bestimmt.
Mit dem Einwand, die bei der im Versuchsstadium gebliebenen Tat intendierte Beute könne nicht erschwerend gewertet werden, wird kein Nichtigkeitsgrund angesprochen.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.