OGH 12Os111/10f
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 12.08.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12.August2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Schroll, Dr.Schwab, Dr.T.Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag.Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag.Reich als Schriftführerin in der Strafsache gegen Patrick S***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§127, 129 Z1, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 4.Dezember2009, GZ20Hv182/09i12, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag.Wachberger, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 4.Dezember2009, GZ20Hv182/09i12, verletzt §53 Abs1 zweiter Satz StGB.
Der Beschluss wird, soweit darin der Widerruf der mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 24.August2009, GZ30BE197/09i3, gewährten bedingten Entlassung ausgesprochen wurde, aufgehoben und gemäß §494a Abs1 Z2 StPO vom Widerruf der dem Patrick S***** mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Vollzugsgericht vom 24.August2009, GZ30BE197/09i3, gewährten bedingten Entlassung abgesehen.
Begründung
Gründe:
Mit rechtskräftigem-in gekürzter Form ausgefertigtemUrteil des Landesgerichts Feldkirch vom 3.August2009, GZ20Hv126/09d22, wurde Patrick S***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§127, 129 Z1, 130 erster und vierter Fall, 15 StGB und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach §241e Abs3 StGB schuldig erkannt und nach dem zweiten Strafsatz des §130 StGB unter Einbeziehung des Schuldspruchs des Landesgerichts Feldkirch vom 3.Mai2007, AZ39Hv43/07k, (gemäß §494a Abs1 Z3 StPO) unter Anwendung von §28 StGB und §5 JGG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Gemäß §43a Abs3 StGB wurde der Vollzug eines Teils der Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Aufgrund des Beschlusses des Landesgerichts Feldkirch als Vollzugsgericht vom 24.August2009, GZ30BE197/09i3 (ON27 des HvAktes), wurde Patrick S***** am 8.September2009 nach Verbüßung von zweiMonaten aus dem unbedingten Teil der zu 20Hv126/09d des Landesgerichts Feldkirch verhängten Freiheitsstrafe nach §46 Abs1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen (ON5 des BEAkts).
Aufgrund neuerlicher Delinquenz (Tatzeitpunkt 19.Oktober2009) wurde Patrick S***** mitin gekürzter Form ausgefertigtem-Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 4.Dezember2009, GZ20Hv182/09i12, des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§127, 129 Z1, 15 StGB, des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise nach §231 Abs1 StGB und des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach §135 Abs1 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung von §28 StGB und §5 JGG zu einer Freiheitsstrafe von achtMonaten verurteilt.
Aus Anlass dieser Verurteilung fasste das erkennende Gericht den Beschluss, gemäß §494a Abs1 Z4 StPO die bedingte Entlassung zu AZ30BE197/09i des Landesgerichts Feldkirch zu widerrufen. Vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 3.August2009, GZ20Hv126/09d22, gewährten bedingten Nachsicht eines Teils der Freiheitsstrafe (im Ausmaß von acht Monaten) sah das Landesgericht Feldkirch jedoch gemäß §494a Abs1 Z2 und Abs6 StPO unter Verlängerung der Probezeit auf fünfJahre ab. Urteil und Beschluss erwuchsen in Rechtskraft.
Der Verurteilte wurde am 9.Dezember2009 in Strafhaft übernommen (ON20). Mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 29.Jänner2010 (ON1 in ON25) wurde der Vollzug dieser Freiheitsstrafen gemäß §39 Abs1 SMG bis 1.Jänner2012 aufgeschoben. Patrick S***** wurde am 18.Februar2010 aus der Haft entlassen (ON27, je in AZ20Hv182/09i des Landesgerichts Feldkirch).
Der Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 4.Dezember2009, GZ20Hv182/09i12, mit welchem die bedingte Entlassung des Patrick S***** zu AZ30BE197/09i des Landesgerichts Feldkirch als Vollzugsgericht widerrufen wurde, steht-wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt-mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Nach dem durch das Strafrechtsänderungsgesetz2008, BGBlI2007/109, eingefügten zweiten Satz des §53 Abs1 StGB können die bedingte Nachsicht eines Teils einer Freiheitsstrafe und die bedingte Entlassung aus dem nicht bedingt nachgesehenen Strafteil nur gemeinsam widerrufen werden. Ein Widerruf der bedingten Entlassung aus dem nach §43a Abs3 oder 4 StGB nicht bedingt nachgesehenen Teil einer Freiheitsstrafe ist daher unzulässig, wenn zugleich (wie hier) in Ansehung des bedingt nachgesehenen Teils dieser Strafe vom Widerruf abgesehen (und lediglich die Probezeit verlängert) wird (RISJustiz RS0125448).
Da sich diese Gesetzesverletzung zum Nachteil des Angeklagten auswirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, gemäß §292 letzter Satz StPO diesen Beschluss aufzuheben und nach §494a Abs1 Z2 StPO vom Widerruf der bedingten Entlassung abzusehen.
Einer teilweisen förmlichen Aufhebung des Beschlusses des Landesgerichts Feldkirch vom 29.Jänner2010, AZ20Hv182/09i (ON1 in ON25), mit welchem dem Verurteilten Patrick S***** auch hinsichtlich des nach dem Widerruf der bedingten Entlassung zu vollziehenden Strafrests gemäß §39 Abs1 SMG Strafaufschub gewährt worden ist, als von dem zu kassierenden Widerrufsbeschluss abhängiger weiterer Entscheidung bedarf es nicht (RISJustiz RS0100444; Ratz, WKStPO §292 Rz28). Das Landesgericht Feldkirch wird der Kassation des Widerrufsbeschlusses durch eine (beschlussmäßige) Anpassung der Erkenntnisteile, die als Folgewirkung betroffen sind, Rechnung zu tragen haben (vgl zuletzt 11Os197/09v).