Texte intégral
OGH 12Os94/10f
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 12.08.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12.August2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Holzweber als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.T.Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag.Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag.Reich als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag.Herwig B***** wegen der Verbrechen der Verleumdung nach §297 Abs1 zweiterFall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ24Hv46/10k des Landesgerichts Linz, über die Grundrechtsbeschwerde des Genannten vom 28.Mai2010 nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Gründe:
In dem gegen Mag.Herwig B***** wegen der Verbrechen der Verleumdung nach §297 Abs1 zweiterFall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ24Hv46/10k des Landesgerichts Linz, geführten Strafverfahren befindet sich der Genannte seit 5.November2009 in Untersuchungshaft. Am 14. April 2010 wurde gegen ihn Strafantrag beim Einzelrichter des Landesgerichts erhoben (ON 587). Die Hauptverhandlung hat inzwischen begonnen.
Die neuerlich handschriftlich verfasste Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten vom 28.Mai2010 erschöpft sich in der Behauptung, der Einzelrichter enthalte ihm weiterhin Akten im Vorsatz zur Verletzung des Art 6 MRK vor und halte die Haft rechtswidrig iSd Art 3, 5, 6, 8, 13 MRK aufrecht, um den Angeklagten aus dem Verfahren auszuschließen.
Gegen welche mit Grundrechtsbeschwerde anfechtbare strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung sie sich richten soll, ist nicht erkennbar (§3 Abs1 GRBG).
Angesichts dieses nicht behebbaren Mangels war ein Vorgehen nach §3 Abs2 zweiterSatz GRBG nicht geboten (RISJustiz RS0061469). Die Grundrechtsbeschwerde erweist sich vielmehr als unzulässig und war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur zurückzuweisen.