OGH 12Os87/10a

12Os87/10aTribunal supérieur12 août 2010

Regest

Strafrecht

Texte intégral

OGH 12Os87/10a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.08.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.August2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Schroll, Dr.Schwab, Dr.T.Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag.Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag.Reich als Schriftführerin in der Strafsache gegen Alfred S***** wegen des Verbrechens des Mordes nach §§15 Abs1, 75 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Geschworenengericht vom 3.März2010, GZ10Hv157/09y98, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhendenauch Freisprüche enthaltendenUrteil wurde Alfred S***** des Verbrechens des Mordes nach §§15 Abs1, 75 StGB (1./) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach §107 Abs1 StGB (2./) schuldig erkannt.

Danach hat er

1. /am 7.Juli2009 in Kapfenberg Mario Sch***** durch das Versetzen von zumindest zehnMesserstichen in den Bauchund Brustbereich sowie in den Halsbereich vorsätzlich zu töten versucht;

2. /zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr2009 in Bruck an der Mur Rene A***** durch die Äußerung: „Jetzt stich i di ob“ mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Dagegen richtet sich die auf §345 Abs1 Z5, 6, 8, 10a und 13 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

In der Verfahrensrüge (Z5) erachtet der Beschwerdeführer seine Verteidigungsrechte durch die Abweisung seines Antrags verletzt, „für jenen Zeitraum, in welchem der Angeklagte zu seiner Person zu befragen ist, die Öffentlichkeit auszuschließen, da von diesen Aussagen des Angeklagten auch Personen betroffen seien, die nicht in die gegenständliche Strafsache involviert wären und deren Privatsphären ebenso verletzt werden könnte, wie jene des Angeklagten“ (S9 in ON85). Dieses Begehren wurde jedoch zu Recht abgewiesen, weil es im Hinblick auf einen pauschal behaupteten, mit jedem Strafverfahren verbundenen Eingriff in die Privatsphäre des Nichtigkeitswerbers nicht erkennen lässt, inwieweit in §229 Abs1 Z2 StPO aufgezählte schutzwürdige, das Verfassungsgebot (Art90 Abs1 B-VG, Art6 Abs1 EMRK) einer öffentlich durchzuführenden Verhandlung überwiegende (vgl Danek, WKStPO §229 Rz5; Fabrizy StPO10 §229 Rz5) Interessen des Rechtsmittelwerbers berührt wären und solcherart der Ausschluss der Öffentlichkeit geboten gewesen wäre, um ein die Verteidigung sicherndes, faires Verfahren zu gewährleisten.

Die den abgewiesenen Beweisantrag ergänzenden Beschwerdeausführungen wie jene zum behaupteten Affektzustand und zu seiner erst nach Abweisung des Begehrens artikulierten eingeschränkten Aussagebereitschaft (S19ff in ON85) sind schon deshalb unbeachtlich, weil die Berechtigung eines Antrags stets auf den Antragszeitpunkt bezogen zu prüfen ist (vgl RISJustiz RS0099618, RS0099117; Ratz, WKStPO §281 Rz325).

Den in der Hauptverhandlung am 20.Jänner2010 gestellten Anträgen des Rechtsmittelwerbers auf Beiziehung eines Toxikologen (S105 in ON85) zum Beweis dafür, dass der Angeklagte infolge einer Mischindikation verschiedener von ihm eingenommener Medikamente und Substanzen mit Alkohol an einer tiefgreifenden, seine Dispositionsfähigkeit ausschließenden Bewusstseinsstörung litt, sowie auf Beiziehung des Sachverständigen Dr.K***** (aus dem Fachgebiet der Chemie) zum gleichen Beweisthema und zu einer vom Antragsteller behaupteten Alkoholisierung (S107 in ON85) gab der Schwurgerichtshof zu Recht keine Folge (S109 in ON85), weil die Konsequenzen eines derartigen multiplen Missbrauchs iSd §11 StGB von einem Psychiater zu klären sind und dazu in der Hauptverhandlung am 3.März2010 der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr.W***** geladen war. Dieser nahm in seinem Gutachten zu den angeführten Beweisthemen Stellung (S31ff in ON97), wobei er die Beiziehung eines Toxikologen zur Abklärung der Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers erörterte, dies aber unter Darlegung entsprechender Gründe für nicht notwendig hielt (S39 in ON97). Die nach der Erstattung dieses Gutachtens beantragte Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der allgemeinen Chemie (S47ff in ON97) zum inhaltlich identen Beweisthema war-wie vom Schwurgerichtshof zutreffend ausgeführt (S53 in ON97)gleichfalls unberechtigt. Denn einerseits legt dieser Antrag nicht dar, weshalb ein solcher Sachverständiger zur Klärung der Dispositionsfähigkeit des Angeklagten Stellung nehmen könnte. Zum anderen übergeht die Beschwerde, dass die im Beweisbegehren mit Hinweis auf das Gutachten von Univ.-Prof.Dr.L***** aufgestellte Behauptung einer Unschlüssigkeit der Ausführungen des Sachverständigen Dr.W***** zu einer Erörterung dieser lediglich vom Rechtsmittelwerber als kontrovers beurteilten Verfahrensergebnisse führte (S49S53 in ON97). Weshalb danach bezogen auf den gestellten Antrag noch immer Umstände vorgelegen hätten, die nach den Kriterien des §127 Abs3 StPO die Beiziehung eines weiteren Experten notwendig gemacht hätten, legt die Beschwerde nicht dar.

Die Abweisung des Antrags auf Einholung eines weiteren Gutachtens durch einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie zur Frage der Gefährlichkeit des Angeklagten (S49 in ON97) ist-zumal sich dieses Beweisthema auf die Ermessensentscheidung bei der Sanktionsfindung beziehtnicht mit Nichtigkeit bedroht (vgl Ratz, WKStPO §281 Rz322; ders in WK2 Vorbem zu §§2125 Rz11). Im Übrigen fehlt auch diesem Begehren jegliches Vorbringen iSd §127 Abs3 StPO.

Die Fragenrüge (Z6) vermisst zunächst die Aufnahme konkreter Verletzungsfolgen in der nach §§15 Abs1, 75 StGB gestellten HauptfrageI./. Dazu leitet der Nichtigkeitswerber allerdings nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab, weshalb derartige Umstände für die Subsumtion des im Versuchsstadium gebliebenen Verbrechens des Mordes von Bedeutung sein sollen (vgl Ratz, WKStPO §345 Rz23).

Gleiches gilt für die weitere Kritik, wonach die Zusatzfrage nach einem Rücktritt vom Versuch keine Konkretisierung dahingehend aufwies, dass der Angeklagte den ersten Telefonanruf zur Rettung seines Tatopfers tätigte (vgl im Übrigen Schindler, WKStPO §313 Rz23; Fabrizy StPO10 §313 Rz1c).

Die in der Instruktionsrüge (Z8) behauptete unzureichende Information zu §16 Abs1 StGB übersieht, dass die Rechtsbelehrung in ihrer Gesamtheit zu betrachten ist (vgl Ratz, WKStPO §345 Rz56f). Der Beschwerde ist zwar insoweit beizupflichten, dass entgegen der Instruktion (insoweit aber ohne für den Angeklagten nachteiligen Einfluss auf die Entscheidung; vgl Ratz, WKStPO §345 Rz62; Schroll/Schillhammer, AnwBl2006, 443) im Fall der Bejahung der Zusatzfrage nach §16 Abs1 StGB kein Freispruch wegen des Verbrechens des Mordes nach §§15 Abs1, 75 StGB zu erfolgen hat (vgl Lendl, WKStPO §259 Rz1). Entgegen dem weiteren Vorbringen verweist aber die Rechtsbelehrung in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Verpflichtung zur Beantwortung der bei Bejahung der Hauptfrage nach §§15 Abs1, 75 StGB und der Zusatzfrage nach §16 Abs1 StGB gestellten Eventualfragen nach §87 Abs1 StGB bzw nach §§83 Abs1, 84 Abs1 und Abs2 Z1 StGB (vgl S133 in ON97).

Soweit die Rechtsbelehrung auch insoweit als fehlerhaft bezeichnet wird, als nach den Rechtsmittelausführungen zur Strafaufhebung iSd §16 Abs1 StGB ausschließlich ein contrarius actus verlangt werde und die Motivation hiefür irrelevant sei, unterlässt es der Nichtigkeitswerber methodisch vertretbar aus dem Gesetz abzuleiten, weshalb die Erfolgsabwendungwie vom Gesetz gefordertnicht aus freiwilligen Beweggründen und ergebnisorientiert erfolgen müsse. Im Übrigen scheidet strafaufhebender Rücktritt vom Mordversuch jedenfalls aus, wenn die Verständigung der Rettung im Vertrauen auf die bereits erfolgen letalen Tathandlung erfolgte (RISJustiz RS0090250) oderwovon die Geschworenen ausgegangen sind (vgl die Niederschrift der Geschworenen)der Angeklagte auch noch im Freien (wie vom Zeugen A***** angegeben [ON85/S85]), somit bereits nach dem Telefonat, noch einmal zugestochen hat (vgl hiezu auch Hager/Massauer in WK2 §§15, 16 Rz130).

Das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Z10a) ignoriert den Anfechtungsrahmen dieses Nichtigkeitsgrundes, dessen Wesen und Ziel es ist, anhand aktenkundiger (dazu 14Os9/08t) Umstände unter Beachtung sämtlicher Verfahrensergebnisse erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Solche erhebliche Bedenken liegen nur dann vor, wenn die Laienrichter das ihnen nach §258 Abs2 zweiter Satz StPO gesetzlich zustehende Ermessen bei der Beweiswürdigung in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben und damit eine Fehlentscheidung qualifiziert nahe liegt (vgl Ratz, WKStPO §281 Rz391, 470, 490; RISJustiz RS0119583). Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen-wie sie die Berufung wegen Schuld im Einzelrichterverfahren einräumtwird dadurch nicht eröffnet (vgl RISJustiz RS0119583 und RS0118780). Demgegenüber beschränkt sich die Rüge auf die Darstellung eigener Beweiswerterwägungen, indem sie etwa die Glaubwürdigkeit des Zeugen A***** in Ansehung des von diesem beobachteten Bauchstichs im Freien und jene des Zeugen Sch***** bekämpft, um der eigenen Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen. Erhebliche Bedenken im aufgezeigten Sinn werden dadurch nicht dargetan.

Das Vorbringen zur Sanktionsrüge (Z13), mit dem die Richtigkeit des Gutachtens des Sachverständigen Dr.W***** bestritten wird, stellt sich wiederum lediglich als bloßes Berufungsvorbringen dar, weil die vermissten „objektivierbaren Testverfahren“ (deren Durchführung bei der Exploration nach den Ausführungen des Sachverständigen an der mangelnden Kooperationsbereitschaft des Angeklagten scheiterte; vgl S41ff in ON97), nur Relevanz für die Prognoseentscheidung haben (vgl Ratz, WKStPO §281 Rz680).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§285d Abs1, 344 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§§285i, 344 StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §390a Abs1 StPO.

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