OGH 15Os79/10x

15Os79/10xTribunal supérieur11 août 2010

Texte intégral

OGH 15Os79/10x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.August2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr.Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Danek, Dr.T.Solé und Mag.Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr.BachnerForegger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Mechtler als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr.Wolfgang K***** wegen §§146ff StGB, AZ3St21/10d der Staatsanwaltschaft Korneuburg, über die Beschwerde der Elfriede E***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 10.Mai2010, AZ22Bs142/10h, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Begründung

Mit Beschluss vom 26.März2010, GZ901Bl40/10w5 des Landesgerichts Korneuburg, wurde der Antrag der Elfriede E***** auf Fortführung des Verfahrens gemäß §195 StPO zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem nun angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 10.Mai2010, AZ22Bs142/10h, zurückgewiesen (§196 Abs3 StPO).

Die als Beschwerde gegen diesen Beschluss zu wertende Eingabe der Elfriede E***** vom 25.Mai2010 war ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen solche Beschlüsse des Oberlandesgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§89 Abs6 StPO).

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