OGH 9ObA57/10p
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.07.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeitsund Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Rohrer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Hradil und Hon.Prof.Dr.Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Lukas Stärker und Mag.KR Michael Haydter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Helmut K*****, vertreten durch Dr.Rolf Schuhmeister, Dr.Walter Schuhmeister, Mag.Franz Haydn, Rechtsanwälte in Schwechat, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Dr.Josef Milchram, Dr.Anton Ehm, Mag.Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung und 10.438,70EURsA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeitsund Sozialrechtssachen vom 23.April2010, GZ9Ra140/09p17, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß §508a Abs2 ZPO mangels der Voraussetzungen des §502 Abs1 ZPO zurückgewiesen (§510 Abs3 ZPO).
Begründung:
Begründung
Der vom Kläger geltend gemachte Verfahrensmangel erster Instanz kann nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs schon deshalb nicht wahrgenommen werden, da er von der zweiten Instanz bereits verneint wurde (RISJustiz RS0042963 ua).
Die Frage der Einstufung anhand der konkreten Tätigkeit in eine Kollektivvertragsgruppe kann naturgemäß nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt damit soweit es nicht um eine allgemeine Auslegungsfrage hinsichtlich des Kollektivvertrags gehtkeine erhebliche Rechtsfrage iSd §502 Abs1 ZPO dar (Kodek in Rechberger ZPO3 §502 Rz26; 9ObA324/00p).
Die Auslegung des Kollektivvertrags durch das Berufungsgericht im Allgemeinen wird aber hier nicht bekämpft, sondern die konkrete Einstufung des Klägers. Soweit er dabei im Wesentlichen zugrundelegt, dass die Verneinung der von ihm begehrten Einstufung in der LohngruppeIV DienstklasseB Z5 als angelernter Arbeiter, der in einer Facharbeiterverwendung selbständig tätig ist und über eine fünfjährige Berufspraxis verfügt, bedeuten würde, dass er bloß Hilfsarbeitertätigkeiten verrichtet hätte, verkennt er, dass auch die LohngruppeIII DienstklasseB angelernte Arbeiter mit vielseitiger Verwendungsmöglichkeit umfasst.
Im Übrigen kann in der vom Berufungsgericht zugrundegelegten Rechtsansicht, dass die durchaus qualifizierte Tätigkeit des Klägers, die aber nur 2 bis 3% des gesamten Spektrums der Facharbeitertätigkeit abdeckt und im Übrigen auch auf einfachere Fälle konzentriert war, keine Facharbeiterverwendung im Sinne des hier anzuwendenden Kollektivvertrags darstellt, keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung gesehen werden.