OGH 10ObS59/10i

10ObS59/10iTribunal supérieur27 juil. 2010

Regest

Sozialrecht,

Texte intégral

OGH 10ObS59/10i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr.Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr.Fellinger und Dr.Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Reinhard Drössler und Prof.Mag.Dr.Thomas Keppert (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Anna S*****, vertreten durch Mag.Dr.Johannes Winkler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern 1030Wien, Ghegagasse1, wegen Pensionshöhe, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 27.Jänner2010, GZ11Rs202/09v10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits und Sozialgericht vom 10.September2009, GZ17Cgs130/09g6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zuhanden des Klagevertreters die mit 185,76EUR (darin enthalten 30,96EUR USt) bestimmten anteiligen Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die am 15.10.1944 geborene Klägerin bezieht von der beklagten Partei eine Alterspension. Die Pensionshöhe betrug im Jahr2007 307,17EUR brutto monatlich. Die beklagte Partei erhöhte im Zuge der Pensionsanpassung2008 die Höhe der Pension ab 1.1.2008 um 1,7%, sodass sie ab diesem Zeitpunkt 312,39EUR brutto monatlich betrug.

Mit dem am 18.2.2009 bei der beklagten Partei eingelangten Antrag begehrte die Klägerin die Nachzahlung einer Pensionsdifferenz von 189,36EUR brutto für den Zeitraum vom 1.1.2008 bis 31.10.2008 (15,78EURx12 [für 10Monate und 2Sonderzahlungen]) sowie die Zahlung einer monatlichen Pension in Höhe von 339,33EUR brutto ab 1.11.2008.

Mit Bescheid vom 4.6.2009 wies die beklagte Partei den Antrag der Klägerin auf Nachzahlung von 189,36EUR brutto für den Zeitraum 1.1.2008 bis 31.10.2008 aufgrund der eingetretenen Verfristung zurück (Punkt1.). Die beklagte Partei sprach weiters aus, dass der Klägerin ihre Pension ab 1.11.2008 in der Höhe von 323,01EUR brutto gebühre und wies das darüber hinausgehende Begehren ab (Punkt2.).

Gegen Punkt2. des Bescheids richtet sich die vorliegende Klage mit dem Begehren auf Zahlung einer Alterspension in Höhe von 339,33EUR brutto monatlich ab 1.11.2008. Die mit Wirksamkeit ab diesem Tag durchgeführte Pensionsanpassung2009 sei von einem falschen Basisbetrag errechnet worden. Die Pension der Klägerin sei für das Jahr2008 nur um den allgemeinen Anpassungsfaktor von 1,017 (1,7%)erhöht worden, nicht aber um den Fixbetrag von 21EUR brutto oder um zumindest 2,81%. Die in diesem Ausmaß (um 15,78EUR) auf 328,17EUR brutto erhöhte Pension2008 hätte richtigerweise der Pensionsanpassung2009 (ab 1.11.2008) als Ausgangsbasis zugrundegelegt werden müssen. §309 Abs5 BSVG, der anstatt einer Vervielfachung der Pension um den allgemeinen Anpassungsfaktor von 1,017 für das Jahr2008 eine Pensionserhöhung um 21EUR monatlich nur für Pensionen von mehr als 746,99EUR monatlich vorgesehen habe, sei verfassungswidrig und verstoße gegen das Gemeinschaftsrecht. Wenn niedrige Pensionen prozentuell geringer erhöht würden als höhere Pensionen, seien davon vorwiegend Frauen betroffen.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, die Pensionshöhe2008 könne nicht mehr Gegenstand des Gerichtsverfahrens sein, weil das diesbezügliche Recht auf Ausstellung eines Bescheids betreffend die Pensionsanpassung2008 gemäß §367 Abs3 ASVG verfristet sei. Die Zurückweisung des entsprechenden Begehrens für den Zeitraum 1.1.2008 bis 31.10.2008 habe die Klägerin nicht bekämpft. Die Bescheidklage richte sich nur gegen die bescheidmäßige Feststellung der Höhe der Pension ab 1.11.2008. Eine Begründung, warum die mit diesem Zeitpunkt erfolgte Valorisierung mit dem Pensionsanpassungsfaktor2009 rechtswidrig sei, werde in der Klage nicht ausgeführt.

Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, der Klägerin ab 1.11.2008 eine Pension in der bescheidmäßig zuerkannten Höhe von 323,01EUR brutto monatlich zu zahlen und wies das darüber hinausgehende Mehrbegehren auf Zahlung einer höheren Pension im Ausmaß von 339,33EUR ab. In seiner rechtlichen Beurteilung verneinte das Erstgericht das Vorliegen einer mittelbaren Diskriminierung im Sinne der Richtlinie79/7/EWG und kam daher zu dem Ergebnis, §309 Abs5 BSVG verstoße nicht gegen das Gemeinschaftsrecht. Außerdem sei die Anpassung für das Jahr2008 von der Klägerin erst mit Antrag vom 13.2.2009 und damit nach Ablauf des Kalenderjahrs2008 verlangt worden, sodass gemäß §367 Abs3 ASVG iVm §182 BSVG jedenfalls von einer Verfristung des Antragsrechts auszugehen sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin keine Folge. Nach seinen wesentlichen Rechtsausführungen sei die Zurückweisung des Antrags der Klägerin auf Anpassung ihrer Pension für den Zeitraum 1.1.2008 bis 31.10.2008 unbekämpft geblieben, sodass von der Klageerhebung nur Punkt2. des Bescheids der beklagten Partei vom 4.6.2009 betroffen und außer Kraft getreten sei. Die Klägerin habe mit ihrem erst im Februar2009 gestellten Antrag nur mehr die Überprüfung der Pensionsanpassung für das Jahr2009 (gemäß §310 Abs1 BSVG schon mit Wirksamkeit ab 1.11.2008) verlangen können. Dass diese Pensionsanpassung für das Jahr2009 um 2Monate vorgezogen worden sei, könne nicht dazu führen, dass mit einem wie hier verspäteten Antrag auch die Pensionsanpassung2008 noch einmal aufgerollt werden könne. Inwieweit die Pensionsanpassung2009 (ab 1.11.2009) von der von der Klägerin zuletzt im Oktober2008 bezogenen Pension ausgehend unrichtig vorgenommen worden sein soll, werde von der Klägerin nicht ausgeführt. Die von ihr ins Treffen geführte Gemeinschaftsund Verfassungsrechtswidrigkeit betreffe lediglich die hier nicht mehr aufzugreifende Frage der Pensionsanpassung2008.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil die Entscheidung im Ergebnis nicht von den von der Klägerin im Zusammenhang mit der Pensionsanpassung2008 relevierten Rechtsfragen abhängig seien.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der klagenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer vollinhaltlichen Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei hat von der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung nicht Gebrauch gemacht.

Die Revision ist zulässig, weil zu der hier gemäß §182 BSVG anwendbaren Bestimmung des §367 Abs3 ASVG noch keine veröffentlichte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliegt; sie ist aber nicht berechtigt.

Die Klägerin macht in ihren Revisionsausführungen im Wesentlichen geltend, die Bestimmung des §367 Abs3 lita ASVG iVm §182 BSVG betreffe lediglich Pensionsanpassungen gemäß den Bestimmungen des Abschnitts VII des Ersten Teils des BSVG. Die in §309 Abs5 BSVG normierte Pensionsanpassung2008 sei nicht Teil des Abschnitts VII des Ersten Teils des BSVG, weshalb §367 Abs3 ASVG iVm §182 BSVG nicht anzuwenden sei. Das Gericht hätte selbständig die richtige Bemessungsgrundlage für die Pensionserhöhung ab 1.11.2008 ermitteln müssen. Es hätte dabei berücksichtigen müssen, dass die Pensionsanpassung2008 im Bereich der Kleinstpensionen (= Pensionen unter 747EUR brutto monatlich) gegen die Richtlinie79/7/EWG verstoße. Auch die Pensionen jener Frauen, die eine Pension unter 747EUR ohne Ausgleichszulage erhielten, seien daher zumindest um 2,81% zu erhöhen.

Der erkennende Senat hat dazuauch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der erst jüngst ergangenen und einen ähnlichen Sachverhalt betreffenden Entscheidung 10ObS42/10i vom 4.5.2010Folgendes erwogen:

1. Der Umfang der Bescheiderlassungspflicht der Versicherungsträger bei Feststellung von Leistungsansprüchen wird im Wesentlichen durch die gemäß §182 BSVG auch im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Bestimmung des §367 ASVG festgelegt. „Jedenfalls einen Bescheid zu erlassen“ ist im Wesentlichen dort, wo es um die Fixierung längerfristig zu erbringender Leistungen geht, wie dies für die Leistungen aus der Pensionsversicherung, aber auch für die wichtigsten Leistungen aus der Unfallversicherung charakteristisch ist. Dasselbe gilt für die in §367 Abs1 Satz2 und 3 ASVG angeführten Feststellungen. Über bestimmte, in §367 Abs1 Satz1 ASVG umschriebene Ansprüche ist ein Bescheid nur zu erlassen, wenn die beantragte Leistung ganz oder teilweise abgelehnt wird und der Anspruchswerber ausdrücklich einen Bescheid verlangt. Diese sogenannte „bedingte Bescheidpflicht“ erfasst insbesondere Leistungen aus der Krankenversicherung und Unfallversicherung, die nur einmalig oder kurzfristig zu erbringen sind. Hier tritt das Bestreben nach Rechtssicherheit hinter dem Bedürfnis nach Verwaltungsvereinfachung zurück, ohne dass hiedurch der Rechtsschutz des Versicherten erheblich verschlechtert wäre. Dieser kann, sofern er mit dem Inhalt der „schlichten Mitteilung“ nicht einverstanden ist, einen Bescheid beantragen, und sich damit den Weg zum Arbeits und Sozialgericht eröffnen (Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen 204 mwN).

2. Gemäß §367 Abs3 ASVG sind abweichend von den Bestimmungen der Abs1 und 2 Bescheide über die Auswirkung

a)von Renten oder Pensionsanpassungen gemäß den Bestimmungen des Abschnitts VI a) des Ersten Teils,

b)von Vervielfachungen fester Beträge mit der jeweiligen Aufwertungszahl bzw mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor

nur zu erlassen, wenn der Berechtigte dies bis zum Ablauf des Kalenderjahrs verlangt, für das die Anpassung (Vervielfachung) vorgenommen wurde.

Der Gesetzgeber hat somit aus einsichtigen Praktikabilitätsüberlegungen heraus die Versicherungsträger auch für den Bereich der Renten und Pensionsanpassung sowie der Vervielfachung fester Beträge mit einer Aufwertungszahl bzw einem Aufwertungsfaktor von der Pflicht einer Erlassung eines Bescheids befreit und insoweit nur eine bedingte Bescheidpflicht vorgesehen. Über die Auswirkung von Renten oder Pensionsanpassungen ist daher ein Bescheid nur zu erlassen, wenn der Berechtigte dies bis zum Ablauf des betreffenden Kalenderjahrs verlangt (FinkaaO, Die sukzessive Zuständigkeit 241; H.Stolzlechner, Probleme des Irrtums im Leistungsrecht der Sozialversicherung, DRdA1986, 288ff [292] mwN).

3. Die Bestimmung des §367 Abs3 ASVG über die bedingte Bescheidpflicht des Versicherungsträgers bei Renten oder Pensionsanpassungen wurde durch das Pensionsanpassungsgesetz (PAG BGBl1965/96) gemeinsam mit dem System der laufenden Anpassung der Renten und Pensionen in der Sozialversicherung (Abschnitt VI a) des Ersten Teils des ASVG: §§108aff) eingeführt. Im BSVG finden sich die Bestimmungen über die Pensionsanpassung und Anpassung der Renten aus der Unfallversicherung in AbschnittVII des Ersten Teils des BSVG (§§45ff BSVG). Danach ist unter anderem die Anpassung der Pensionen aus der Pensionsversicherung gemäß §46 BSVG von Amts wegen vorzunehmen (§48 BSVG). Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung des §367 Abs3 ASVG ganz offensichtlich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung vorgesehen, dass über die in der Regel nicht problematischen Pensionsanpassungen ein Bescheid nur über Antrag des Pensionsbeziehers zu erlassen ist. Diese Erwägung muss in gleicher Weise auch für die in §309 Abs5 BSVG unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die in §108h ASVG vorgesehene Anpassung der Pensionen aus der Pensionsversicherung normierte Pensionsanpassung für das Jahr2008 gelten. Die gegenteilige Rechtsansicht der Klägerin, die Bestimmung des §367 Abs3 ASVG sei auf die in §309 Abs5 BSVG vorgesehene Pensionsanpassung für 2008 nicht anzuwenden, lässt somit nicht nur die in dieser zuletzt genannten Bestimmung ausdrücklich enthaltene Bezugnahme auf die in §108h ASVG vorgesehene Anpassung der Pensionen außer Betracht, sondern lässt auch den vorliegenden Fall umfassenden Regelungszweck, dass über Pensionsanpassungen aus verfahrensökonomischen Gründen ganz allgemein nur im Fall einer ausdrücklichen Antragstellung des Pensionsbeziehers ein Bescheid zu erlassen ist, unberücksichtigt. Die Antragsmöglichkeit der Klägerin, über die Auswirkung der Pensionsanpassung2008 auf die Höhe ihrer Pension einen Bescheid zu verlangen, war daher gemäß §367 Abs3 ASVG kalendermäßig befristet. Im Zeitpunkt ihrer Antragstellung bei der beklagten Partei im Jänner2009 war diese Frist bereits verstrichen, sodass die beklagte Partei mit dem gegenständlichen Bescheid den Antrag der Klägerin auf Nachzahlung von 189,36EUR brutto an Pensionsdifferenz für den Zeitraum 1.1.2008 bis 31.10.2008 aufgrund der Pensionsanpassung2008 zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat.

4. Die Klägerin lässt in ihrer Klage, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, diesen Teil des Bescheids unbekämpft. Sie vertritt jedoch weiterhin den Standpunkt, die beklagte Partei hätte bei der von der Klägerin rechtzeitig beantragten bescheidmäßigen Feststellung der Auswirkungen der Pensionsanpassung für das Jahr2009 auf die Höhe ihres Pensionsanspruchs auch die Frage der Rechtmäßigkeit der Pensionsanpassung2008 gleichsam als Vorfrage prüfen müssen.

5. Nach §46 Abs2 BSVG ist der Pensionsanpassung die Pension zugrundezulegen, auf die nach den am 31.12.des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ausgleichszulage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Gemäß §310 Abs1 Z2 BSVG ist bei der Pensionsanpassung für das Jahr2009 die soeben zitierte Bestimmung des §46 Abs2 BSVG jedoch so anzuwenden, dass an die Stelle des 31.12.des vorangegangenen Jahres der 31.10.2008 tritt. Diese Vorschrift bedeutet nun nicht, dass es bei der Anpassung der Pension jeweils zu einer Neuberechnung der Pension kommen könnte, um einen allenfalls früher unterlaufenen Fehler in der Pensionsberechnung zu berichtigen. Unter den Vorschriften iSd §46 Abs2 BSVG können nicht nur die Vorschriften des materiellen Rechts verstanden werden, vielmehr sind darunter auch die Vorschriften formellen Rechts, insbesondere über die materielle Rechtskraft von Bescheiden, zu subsumieren. Dies bedeutete, dass im Falle des Vorliegens eines rechtskräftigen Bescheids über die Pensionshöhe bei der Anpassung von dieser Pensionshöhe auszugehen ist, weil der Leistungsberechtigte auf die rechtskräftig zuerkannte Leistung Anspruch hat und diese Leistung, wenn sie auch zu Lasten des Versicherten in einem zu geringen Ausmaß festgesetzt wurde, grundsätzlich nur bei Vorliegen der Voraussetzungen über die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustands bei Geldleistungen (§101 ASVG, §65 BSVG) abgeändert werden kann. In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof bereits entschieden, dass im Verfahren über eine Klage gegen einen Bescheid, mit dem über die Anpassung einer rechtskräftig gewährten Rente abgesprochen wird, nur die Höhe der Anpassung geprüft werden kann und eine neuerliche Aufrollung der Grundlagen der seinerzeitigen rechtskräftigen Rentengewährung ausgeschlossen ist (10ObS152/03f = SSVNF17/78). Auch in der Entscheidung 10ObS72/98f (=SSVNF 12/49) wurde für den Fall, dass bei der Berechnung der Witwenpension ein eigenes Einkommen der Witwe irrtümlich nicht berücksichtigt wurde, ausgesprochen, dass die Bestimmung des §145 Abs7 GSVG auch bei einer späteren Erhöhung dieses eigenen Einkommens keine Grundlage für eine Neuberechnung der Witwenpension bildet, weil damit in den rechtskräftigen Pensionsgewährungsbescheid eingegriffen würde.

6. Diese soeben unter Punkt5. dargelegten Grundsätze müssen nach Ansicht des erkennenden Senats auch im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangen. Auszugehen ist davon, dass über Anträge auf Gewährung von Pensionsleistungen jedenfalls ein Bescheid zu erlassen ist (vgl §367 Abs1 ASVG). Dazu gehört zweifellos auch die Frage der Höhe der Pensionsleistung. Aus verfahrensökonomischen Gründen hat aber der Gesetzgeber in §367 Abs3 ASVG angeordnet, dass eine bescheidmäßige Erledigung über die Auswirkung von Renten oder Pensionsanpassungen grundsätzlich nicht zu ergehen braucht, obwohl inhaltlich ein typischer Fall einer bescheidmäßigen Erledigung (Höhe einer Dauerleistung) vorliegt. Damit diese aus durchaus einsichtigen verfahrensökonomischen Gründen sinnvolle Reduzierung der Verpflichtung zur bescheidmäßigen Erledigung zu keinen Nachteilen in Bezug auf den Rechtsschutz der Pensionsbezieher bei der Vornahme der Pensionsanpassung führt, hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass ein Bescheid über die Auswirkung von Renten oder Pensionsanpassungen ausnahmsweise doch dann zu erlassen ist, wenn der Berechtigte dies bis zum Ablauf des Kalenderjahrs verlangt, für das die Anpassung (Vervielfachung) vorgenommen wurde (§367 Abs3ASVG). Die Antragsmöglichkeit der Klägerin, über die Auswirkung der Pensionsanpassung2008 auf die Höhe ihrer Pension einen Bescheid zu verlangen, war daher gemäß §367 Abs3 ASVG kalendermäßig befristet. Im Zeitpunkt ihrer Antragstellung bei der beklagten Partei im Februar2009 war diese Frist bereits verstrichen. Die beklagte Partei hat daher zu Recht den Antrag der Klägerin auf Nachzahlung von 189,36EUR brutto an Pensionsdifferenz für den Zeitraum vom 1.1.2008 bis 31.10. 2008 aufgrund der Pensionsanpassung2008 wegen Verfristung des Antrags auf Bescheidausstellung zurückgewiesen. Damit war aber auch eine inhaltliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Pensionsanpassung2008 im Fall der Klägerin durch das Arbeits und Sozialgericht jedenfalls nicht mehr möglich, da das Recht der Klägerin auf Ausstellung eines vor dem Arbeits und Sozialgericht bekämpfbaren Bescheids über die Auswirkung der Pensionsanpassung2008 auf die Höhe ihrer Pension gemäß §367 Abs3 ASVG bereits verfristet war. Die Klägerin konnte daher mit ihrem am 18.2.2009 bei der beklagten Partei eingelangten Antrag nur mehr eine inhaltliche Überprüfung der Pensionsanpassung für das Jahr2009 erreichen, wobei dieser Pensionsanpassung gemäß §309 Abs1 Z2 BSVG iVm §46 Abs2 BSVG die Pension zugrundezulegen war, auf die nach den am 31.10.2008 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand. Ausgangsbasis für die Pensionsanpassung2009 war somit im Fall der Klägerin ihr Pensionsanspruch für Oktober2008 in Höhe von 312,39EUR brutto monatlich. Durch die Multiplikation mit dem Faktor 1,034ergibt sich daher ab 1.11.2008 ein Pensionsanspruch der Klägerin in der bereits bescheidmäßig zuerkannten Höhe von 323,01EUR brutto monatlich. Die von der Klägerin in ihrem Rechtsmittel weiters ins Treffen geführte Gemeinschaftsrechtswidrigkeit betrifft die im gegenständlichen Verfahren nicht mehr aufzugreifende Frage der Auswirkungen der Pensionsanpassungen2008, sodass auf diese Ausführungen nicht weiter einzugehen ist.

Der Revision musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §77 Abs1 Z2 litb ASGG. Da die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd §502 Abs1 ZPO abhängig war, entspricht es der Billigkeit, der in angespannten Einkommensverhältnissen lebenden Klägerin die Hälfte ihrer Kosten im Revisionsverfahren zuzusprechen.

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