Texte intégral
OGH 8Ob158/09g
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.07.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.Spenling als Vorsitzenden und durch den Hofrat Hon.Prof.Dr.Kuras, die Hofrätin Dr.TarmannPrentner, sowie die Hofräte Mag.Ziegelbauer und Dr.Brenn als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers G***** R*****, vertreten durch Dr.Gerhard Koller, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin Islamische Religionsgemeinde *****, wegen Bestellung eines Kurators, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 30.September2009, GZ7R99/09v9, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Die am 8.1.2010 und 5.3.2010 beim Obersten Gerichtshof eingelangten Anträge auf Unterbrechung des Verfahrens werden abgewiesen.
2. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des §62 Abs1 AußStrG zurückgewiesen (§71 Abs3 AußStrG).
Begründung:
Begründung
I. Zu den Unterbrechungsanträgen:
Der Antragsteller beantragt die Unterbrechung des Verfahrens. In mehreren Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof werde die Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des IslamG1912 und der IslamVO1988 und damit die Rechtsgrundlage unter anderem auch des Bestands oder Nichtbestands der Antragsgegnerin geprüft. Diese Umstände sind jedoch für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht präjudiziell, weshalb die Unterbrechungsanträge abzuweisen waren (2Ob231/09y).
II.Die Entscheidung des Rekursgerichts ist nachvollziehbar begründet, sodass der behauptete Nichtigkeitsgrund nicht gegeben ist (RISJustiz RS0007484). Auch die behaupteten Mangelhaftigkeiten des Verfahrens zweiter Instanz liegen nicht vor (§71 Abs3 AußStrG). Inhaltlich hat der Oberste Gerichtshof bereits in mehreren, vergleichbare Anträge des Antragstellers betreffenden Verfahren zu den auch hier zu beurteilenden Rechtsfragen Stellung genommen (1Ob207/09m; 2Ob231/09y; vgl auch 7Ob109/08t). Eine darüber hinaus zu behandelnde erhebliche Rechtsfrage iSd §62 Abs1 AußStrG zeigt der Revisionsrekurswerber mit seinen Ausführungen nicht auf.