OGH 7Ob32/10x
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 14.07.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr.Huber als Vorsitzende und die Hofräte Dr.Schaumüller, Dr.Hoch, Dr.Kalivoda und Dr.Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*****, vertreten durch Pitzal Partner Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei DIM***** M*****, vertreten durch Dr.Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, wegen 59.668,69EUR samt Anhang, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23.November2009, GZ14R166/09y98, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 2.Juni2009, GZ58Cg290/03y94, über Berufung der beklagten Partei aufgehoben wurde, den
B e s c h l u s s
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
Begründung
Der Rekurs ist ungeachtet des vom Berufungsgericht ausgesprochenen, den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§526 Abs2 ZPO) Rechtskraftvorbehalts nicht zulässig. Gemäß der auch hier anwendbaren Regelung des letzten Satzes des §510 Abs3 ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (RISJustiz RS0043691). Die klagende Partei vermag angesichts des besonderen Einzelfalls und des ungewöhnlichen Verlaufs des Förderungsvorgangs kein unvertretbares Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts aufzuzeigen.
Es hat schlüssig begründet, es sei nicht vorgesehen, dass im Fall nicht rechtzeitiger Vorlage der Endabrechnung die gesamte Förderung zurückzuzahlen sei; vielmehr sei die Möglichkeit der klagenden Partei vorgesehen, bei nicht fristgerechter Vorlage der Endabrechnung die Gesamtbaukosten auf Kosten des Förderungswerbers feststellen zu lassen und der Endabrechnung zugrunde zu legen. Daher sei eine inhaltlich richtige und vollständige Endabrechnung vereinbart worden, die nachträglich korrigiert werden könne. Dem setzt die klagende Partei im Wesentlichen nur entgegen, mit dem auf der Endabrechnung des Beklagten folgenden Schlussprüfbericht des Wiener Bodenbereitstellungs- und Stadterneuerungsfonds (WBSF) vom Mai2000 sei der Förderungsvorgang formell beendet; eine Frist für deren Korrektur wegen unrichtiger oder unvollständiger Endabrechnung sehe das Gesetz nicht vor.
Allerdings steht fest, dass die Möglichkeit besteht, bei der klagenden Partei eine Beschwerde samt weiteren Unterlagen gegen den Schlussprüfbericht des WSBF einzubringen, um eine neuerliche Prüfung der Gesamtbaukosten zu erreichen. Demnach lässt die klagende Partei selbst eine (weder im WWFSG noch im Fördervertrag vorgesehene) nicht befristete Fortsetzung des Verfahrens nach Vorliegen des Schlussprüfberichts zu. Ihre Praxis entspricht damit ohnehin dem Ergebnis der berufungsgerichtlichen Auslegung, wodurch diese bekräftigt wird.
Die klagende Partei beklagt weiters eine Rechtsunsicherheit in Verbindung mit der langfristigen Untätigkeit des Beklagten, der keine Schritte zur Überprüfung des Schlussprüfberichts eingeleitet und erst im Prozess den Einwand der unrichtigen und unvollständigen Endabrechnung erhoben habe. (Zu Recht) hat aber nicht einmal die klagende Partei aus der Passivität des Beklagten einen schlüssigen Verzicht auf eine Ergänzung seiner Endabrechnung oder ein (konstitutives) Anerkenntnis der nunmehr eingeklagten Rückforderung abgeleitet. Zumal die klagende Partei nach Vorliegen des Schlussprüfberichts im Mai2000 für die Erstellung ihrer Endabrechnung und die Rückforderung des zu viel bezahlten Baukostenzuschusses (das ist die nunmehrige Klagsforderung) etwa 15Monate (bis 8.August2001) gebraucht, anstatt der vertraglich vorgesehenen Zahlungsfrist von 14Tagen eine solche bis 20.November2001 gesetzt, erst cirka eineinhalb Jahre nach Fälligstellung mit Schreiben vom 6.Juni2003 gemahnt und schließlich erst am 24.Dezember2003 die vorliegende Klage eingebracht hat, muss sie sich die lange Dauer der Rechtsunsicherheit auch ihrer eigenen Passivität zuschreiben.
Dem verständlichen Wunsch des Förderungsgebers nach Rechtssicherheit steht aber auch wie im vorliegenden Fall die Problematik gegenüber, dass der Förderungswerber bei Legung der Endabrechnung wegen noch laufender Gewährleistungsprozesse gegen Professionisten die tatsächlichen Gesamtbaukosten selbst noch gar nicht abschließend beurteilen kann. Damit kann auch die Unmöglichkeit verbunden sein, das Vorliegen von hier strittigen „besonderen sonstigen Erschwernissen“ im Sinn des §3 Abs1 LGBl für Wien Nr 28/1989 (= PunktII.1) der Zusicherung), denen entscheidender Einfluss für die Höhe der Förderung zukommt, endgültig einzuschätzen. Gerade in solchen Fällen erschiene es nicht sachgerecht, dem Förderungswerber jede Möglichkeit abzuschneiden, nach endgültigem Feststehen der Gesamtbaukosten (einschließlich der „besonderen sonstigen Erschwernisse“) und deren genehmigten Bezahlung den Erhalt der (gesamten) Förderung noch nachträglich zu rechtfertigen. Auch unter diesem Gesichtspunkt erweist sich das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts als keineswegs unvertretbar.
Daher erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den bisher ungeprüften Fragen, ob im vorliegenden Fall die vereinbarte Frist für die Legung der Endabrechnung (längstens ein Jahr nach Rechtskraft der Benützungsbewilligung) bereits abgelaufen ist und wann sie allenfalls geendet hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§41, 50 ZPO (RISJustiz RS0123222). Die Rekursbeantwortung des Beklagten hat nicht auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rekurses hingewiesen (RISJustiz RS0035962).